Bericht des IPV-Vertraulichkeitsausschusses

The Report of the IPA Confidentiality Committee was approved by the IPA Board in January 2019.

INTERNATIONALE PSYCHOANALYTISCHE VEREINIGUNG

Bericht des IPV-Vertraulichkeitsausschusses 1. November 2018

INHALT

1 EINLEITUNG

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2 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

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2.1 Psychoanalytische und nicht-psychoanalytische Ansätze zur Vertraulichkeit 2.2 Die Verantwortung des Psychoanalytikers für den Rahmen/das Setting 2.3 Das Vertrauen des Patienten, dass der Analytiker die Vertraulichkeit wahren wird 2.4 Die Möglichkeit eines unlösbaren Konflikts zwischen konkurrierenden Bedürfnissen oder Ansichten 2.5 Vertraulichkeit als ethische und technische Grundlage der Psychoanalyse

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2.6 Vertraulichkeit und Privatsphäre

2.7 Institutionelle und individuelle Verantwortlichkeiten 2.8 Ethische im Vergleich zu rechtlichen Erwägungen

2.9 Psychoanalyse und die weitere Gemeinschaft 8 3 SCHUTZ DES PATIENTEN BEI DER VERWENDUNG VON KLINISCHEM MATERIAL FÜR UNTERRICHT, MÜNDLICHE PRÄSENTATIONEN, PUBLIKATIONEN UND FORSCHUNG5 10 3.1 Vorbemerkungen und das Problem der „Einwilligung nach Aufklärung [Informed Consent]“ 10 3.2 Reduzierung potentieller und erlittener Schäden für Patienten, die durch die wissenschaftlichen, technischen und ethischen Bedürfnisse des Berufsstandes verursacht werden, klinische Erfahrungen auszutauschen 13 3.3 Auf institutioneller Ebene: Unterrichten 14 3.4 Präsentationen von klinischem Material auf Kongressen und anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen 15 3.5 Veröffentlichungen in psychoanalytischen Zeitschriften und E-Journals 17 3.6 Psychoanalytische Forschung 17 4 VERTRAULICHKEIT BEI DER NUTZUNG VON TELEKOMMUNIKATION, AUCH FÜR FERNANALYSEN UND FERNSUPERVISION 19 4.1 Einleitung 19 4.2 Privatsphäre im klassischen Setting 20 4.3 Verlust der Privatsphäre bei Settings, die Telekommunikation beinhalten 20 4.4 Verlust der Privatsphäre im klassischen Setting 22 4.5 Langfristige Folgen 22 4.6 Implikationen für die IPV und ihre Mitglieder 23 4.7 Maßnahmen, die nur scheinbar das Problem angehen 25 4.8 Ethische Implikationen und einige mögliche partielle Schutzmaßnahmen 27 4.9 Schlussfolgerung 28

5 ERSUCHEN DRITTER, DIE EINE VERLETZUNG DER VERTRAULICHKEIT BEDEUTEN

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6 KOLLEGEN, GEGEN DIE EINE BESCHWERDE EINGEREICHT WURDE

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7 ZUGANG DER PATIENTEN ZU DEN AKTEN, EINSCHLIESSLICH BEHANDLUNGSNOTIZEN

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8 ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNGEN

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9 EMPFEHLUNGEN

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9.1 Patientenschutz bei der Verwendung von klinischem Material

9.2 Telekommunikation und Fernanalyse

9.3 Ersuchen Dritter, welche eine Verletzung der Vertraulichkeit bedeuten

9.4 Kollegen, gegen die eine Beschwerde eingereicht wurde

9.5 Zugang der Patienten zu Behandlungsnotizen 9.6 Psychoanalyse und die weitere Gemeinschaft

10 DEM AUSSCHUSS ZUGEGANGENE STELLUNGNAHMEN ZUM ENTWURF

10.1 Einleitung

10.2 Stellungnahmen zum Bericht als Ganzes

10.3 Intrinsische Einschränkungen der psychoanalytischen Vertraulichkeit 10.4 Der Ansatz der Interessengemeinschaft [Community-of-Concern] 10.5 Einwilligung nach Aufklärung [Informed Consent] und Mitteilung von klinischem Material

10.6 Telekommunikation 10.7 Ersuchen Dritter

10.8 Analyse bei Kindern und Jugendlichen 10.9 Analysen von Kandidaten & Kollegen

10.10 Archive

10.11 Nach Fertigstellung des Berichts eingegangene Stellungnahmen

11 LITERATURVERZEICHNIS

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12 WEITERFÜHRENDE LITERATUR

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13 ANHÄNGE

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1 EINLEITUNG Der Vertraulichkeitsausschuss wurde vom IPV-Beirat beauftragt, „die Art und Weise, wie Vertraulichkeit die Arbeit von IPV-Psychoanalytikern betrifft und sich auf diese auswirkt“, zu sichten, Dokumente über bewährte Praktiken für den IPV-Beirat zur Überprüfung und Genehmigung zu entwerfen und den Beirat in diesbezüglichen Fragen für den Kongress 2019 zu beraten (siehe Anhang A). Die Mitglieder des Ausschusses sind: Dr. Andrew Brook (IPV- Schatzmeister, Vorsitzender), Psic. Nahir Bonifacino (Uruguayische Psychoanalytische Vereinigung), Herr John Churcher (Britische Psychoanalytische Gesellschaft), Dr. Allannah Furlong (Kanadische Psychoanalytische Gesellschaft), Dr. Altamirando Matos de Andrade (Vorsitzender des IPV-Ethikkomitees, von Amts wegen), Dr. Sergio Eduardo Nick (IPV- Vizepräsident, von Amts wegen), Paul Crake (IPV-Exekutivdirektor, von Amts wegen). Administrative und technische Unterstützung wurde von Herrn Steven Thierman geleistet. Obwohl die IPV von Anfang an ein großes Interesse an Vertraulichkeit hatte, war ein unmittelbarer Anstoß für die Einrichtung des Ausschusses eine Situation, in der vertrauliche Informationen über einen Patienten bei der Diskussion einer klinischen Präsentation auf einem IPV-Kongress offenbart wurden. Da die Informationen in der Antwort auf eine Frage eines Teilnehmers nach der Präsentation offenbart wurden, hätten sie durch keinen Überprüfungsprozess im Voraus verhindert werden können. Anschließend erfuhr der Patient, was gesagt worden war und war empört. Der Patient klagte und die IPV zahlte am Ende eine beträchtliche Summe als Vergleich. Im Vordergrund stand nicht das Geld oder wer wofür verantwortlich war, sondern wie man solche ethischen Verletzungen in Zukunft verhindern kann. Der Ausschuss tagte 20 Mal, bevor er im April 2018 einen Berichtsentwurf vorlegte. Der Berichtsentwurf wurde dem IPV-Beirat auf seiner Sitzung im Juni 2018 in London vorgelegt, woraufhin er den Vorsitzenden der Zweiggesellschaften übermittelt und allen IPV- Mitgliedern und Kandidaten über den IPV-Newsletter vom Juli mit der Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 28. September zur Verfügung gestellt wurde. Weitere 3 Sitzungen wurden abgehalten, um das Feedback vor der Erstellung des Abschlussberichts zu besprechen. Bei der Bewältigung unserer Aufgabe haben wir eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen berücksichtigt, die im Folgenden näher erläutert werden. Wir behandeln dann separat fünf Schwerpunktbereiche: Schutz des Patienten bei der Verwendung von klinischem Material für Unterricht, mündliche Präsentationen, Publikationen und Forschung; Vertraulichkeit bei der Nutzung von Telekommunikation, auch für Fernanalysen und Fernsupervision; Ersuchen Dritter, die eine Verletzung der Vertraulichkeit bedeuten; Kollegen, gegen die eine Beschwerde bei der Ethikkommission eingereicht wurde, während eine Untersuchung läuft; und Zugang der Patienten zu Akten, einschließlich Behandlungsnotizen. Die ersten beiden werden ausführlich als aktuelle Anliegen der IPV diskutiert.

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Wir hatten den Vorteil, unveröffentlichte Rechtsberatung über Vertraulichkeit und Einwilligung nach Aufklärung [Informed Consent] zu lesen, die von einem englischen Anwalt für die IPV vorbereitet wurde (Proops, 2017). Wir hatten auch Einsicht in Entwürfe von Fassungen aktueller Dokumente, die von einer Arbeitsgruppe zur Vertraulichkeit der Britischen Psychoanalytischen Gesellschaft und von einer Arbeitsgruppe der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV) zur Nutzung digitaler Medien bei Psychotherapie und Psychoanalyse erstellt wurden. Der in diesen Entwürfen gewählte Ansatz stimmt weitgehend mit unserem eigenen überein, und wir danken dem Leiter der britischen Arbeitsgruppe, Herrn David Riley, und der Vorsitzenden des DPV, Dipl. Psych. Maria Johne, dass sie uns erlaubt haben, diese im Vertrauen einzusehen. Unser Bericht endet mit einigen allgemeinen Schlussfolgerungen und einer Reihe spezifischer Empfehlungen. Die Empfehlungen sollen eine Kultur der Vertraulichkeit in der IPV und unter ihren Mitgliedern fördern und stärken. Die Rückmeldungen, die wir zum Berichtsentwurf erhalten haben, zeigen im Großen und Ganzen eine sehr positive Bewertung. Wo die Stellungnahmen kritisch waren, wurden sie aus einer Vielzahl von Positionen abgegeben. Anstatt zu versuchen, den Inhalt des Berichtsentwurfs zu ändern, um alle angesprochenen Punkte und die verschiedenen Standpunkte, aus denen sie resultieren, zu berücksichtigen, haben wir uns dafür entschieden, Änderungen am Text auf ein notwendiges Minimum zu beschränken und eine gesonderte Zusammenfassung und Diskussion der übrigen Punkte vorzunehmen (siehe Abschnitt 10). Es wurde vorgeschlagen, dass die IPV die Veröffentlichung dieses Berichts verzögern sollte, damit ausreichend Zeit für die weitere Diskussion einiger strittiger Fragen bleibt. Der Ausschuss ist jedoch der Ansicht, dass der beste Weg, eine möglichst umfassende Diskussion aller im Bericht aufgeworfenen Fragen zu gewährleisten, nicht darin besteht, die Veröffentlichung zu verzögern, sondern darin, dass die IPV den Bericht selbst als Grundlage und Schwerpunkt für die Diskussion verwendet.

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2 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 2.1 Psychoanalytische und nicht-psychoanalytische Ansätze zur Vertraulichkeit Als Berufsstand haben wir Verantwortung gegenüber unseren Patienten, untereinander und gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit. Wir müssen uns daher sowohl mit psychoanalytischen als auch mit nicht-psychoanalytischen Arten und Weisen zum Verständnis von Vertraulichkeit befassen. Wir müssen die Anforderungen eines spezifisch psychoanalytischen Konzept der Vertraulichkeit durchsetzen und verteidigen, wobei wir uns eines breiteren, nicht-psychoanalytischen Diskurses bewusst bleiben und diese beiden Diskurse gegebenenfalls unterscheiden müssen. Für Psychoanalytiker ist Vertraulichkeit nicht nur eine Voraussetzung für die sichere oder ethische Ausführung unserer Arbeit, die ansonsten eventuell unsicher oder unethisch durchgeführt wird. Sie ist für die psychoanalytische Methode in einem radikaleren Sinne von grundlegender Bedeutung: Ohne die Erwartung der Vertraulichkeit wäre die Psychoanalyse unmöglich, da sowohl die freie Assoziation durch den Analysanden als auch das freie Zuhören durch den Analytiker beeinträchtigt würden. Vertraulichkeit fungiert als Container und als Grenze, die den analytischen Raum von einem breiteren sozialen Raum trennt. Die IPV stellt im Ethikkodex ausdrücklich fest, dass Vertraulichkeit „eine der Grundlagen der psychoanalytischen Praxis“ ist. (IPV, 2015, Teil III, Absatz 3a). 2.2 Die Verantwortung des Psychoanalytikers für den Rahmen/das Setting Die Rolle des Psychoanalytikers beinhaltet tiefgreifende Verantwortlichkeiten, da die psychoanalytischen Rahmenbedingungen Regressionen, unerfüllte Sehnsüchte und unbewusste Phantasien stimulieren und frustrieren. Die Verantwortung des Analytikers umfasst ein Bewusstsein für die verführerische Kraft, die dem psychoanalytischen Setting innewohnt. Obwohl unbewusste Impulse und Emotionen bei beiden Partnern der analytischen Begegnung geweckt werden, bleibt eine wichtige ethische Asymmetrie: Der Analytiker muss die Autonomie und Eigenständigkeit des Patienten respektieren, unabhängig davon, ob diese Haltung vom Patienten erwidert wird oder nicht. Der volle Einfluss der Person des Analytikers und des psychoanalytischen Settings auf die Behandlung und die Reaktion des Patienten darauf ist dem Analytiker vielleicht nie vollständig bekannt, aber der Analytiker muss versuchen, sie einzuschätzen. Aus diesem Grund kann die Zustimmung eines Patienten zu einer Verletzung der Vertraulichkeit zwar aus nicht- psychoanalytischer Sicht zulässig sein; eine solche Verletzung kann in den Augen vieler Analytiker jedoch ethisch kompromittierend bleiben, die das Gefühl haben, dass der Patient nicht immer wissen kann, wie sich die Übertragung auf seine Zustimmung ausgewirkt hat.

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2.3 Das Vertrauen des Patienten, dass der Analytiker die Vertraulichkeit wahren wird Damit eine Psychoanalyse möglich ist, muss der Analysand darauf vertrauen können, dass der Analytiker die Vertraulichkeit seiner Kommunikation wahrt. Es ist nicht notwendig, dass der Analysand dem Analytiker in jeder Hinsicht vertraut, und es mag sogar klinisch unerwünscht sein, aber ohne Vertrauen in die Bereitschaft und Fähigkeit des Analytikers, die Vertraulichkeit zu wahren, wird die gemeinsame Unternehmung einer Psychoanalyse nicht möglich sein, weil es weder für den Patienten möglich sein wird, frei zu assoziieren, noch für den Analytiker, frei zuzuhören. 2.4 Die Möglichkeit eines unlösbaren Konflikts zwischen konkurrierenden Bedürfnissen oder Ansichten Wir können Vertraulichkeit im Rahmen unserer beruflichen Beziehungen auf mindestens zwei verschiedene Arten konzipieren. Wenn wir von Vertraulichkeit ausschließlich in Bezug auf die Beziehung zwischen Analytiker und Analysand sprechen, kann die Notwendigkeit, dass der Analysand dem Analytiker vertrauen kann, dass dieser die Vertraulichkeit wahrt, in Konflikt mit dem ethischen und wissenschaftlichen Bedürfnis des Analytikers geraten, anonymisiertes Material bei Supervision, im Unterricht und durch Veröffentlichung Kollegen mitzuteilen. Wenn wir andererseits an Vertraulichkeit in Bezug auf eine Beziehung denken, deren Qualität und Integrität von Anfang an die Einbeziehung psychoanalytischer Kollegen als Dritte erfordert, denen der Analytiker klinisches Material „vertraulich“ mitteilt, kann es sein, dass der Analysand diese Ansicht nicht teilt, wobei es in diesem Fall, zu einem Konflikt zwischen den Vorstellungen des Analytikers und jenen des Analysanden zu Vertraulichkeit kommen kann. So oder so, ein Konflikt zwischen den Ansichten des Analytikers und des Analysanden kann unlösbar sein. 2.5 Vertraulichkeit als ethische und technische Grundlage der Psychoanalyse Das Prinzip, dass Vertraulichkeit eine der Grundlagen der Psychoanalyse ist, ist nicht nur eine Frage der Ethik, sondern auch der psychoanalytischen Technik, wobei die ethischen und technischen Aspekte untrennbar miteinander verbunden sind. Der Schutz der Vertraulichkeit der Patienten involviert daher die IPV in eine ethische Regelung der psychoanalytischen Praxis. Die Herausforderung für Analytiker besteht darin, dass das Objekt unserer Studie, das Unbewusste, ebenso Teil unseres Seins ist wie das unseres Patienten, und ebenso wahrscheinlich auf unerwartete Weise auftauchen wird. Unser Wunsch, unsere Patienten zu schützen, kann durch unbewusstes Streben in uns selbst untergraben werden. Aus diesem Grund wird in diesem Bericht der regelmäßige Rückgriff auf das nicht wertende Zuhören von Kollegen vor der Präsentation oder Veröffentlichung von klinischem Material als unerlässlich angesehen, um unbewusste Erregung, die durch den Prozess hervorgerufen wird, zu erkennen. Doch auch dies hat seine eigenen Fallstricke und Grenzen.

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2.6 Vertraulichkeit und Privatsphäre Die Begriffe Vertraulichkeit und Privatsphäre bzw. Privatheit werden in alltäglichen Kontexten, die sich oft überschneiden und manchmal konfus sind, auf vielfältige und komplexe Weise verwendet. Für die Zwecke unserer Diskussion ist es hilfreich, sie dadurch zu unterscheiden, dass man Vertraulichkeit immer als Qualität im Kontext einer Beziehung begreift, in der private Informationen, Erfahrungen und Gefühle in engen Grenzen geteilt werden. Aus rechtlicher Sicht ist Vertraulichkeit eine ethische Verpflichtung, während Privatsphäre ein individuelles Recht ist. 1 Die Wahrung der Privatheit dessen, was zwischen Analytiker und Patient kommuniziert wird, ist eindeutig eine notwendige Voraussetzung für die Vertraulichkeit einer Analyse. Dies ist der Fall, unabhängig davon, ob Vertraulichkeit als ethische Anforderung als bedingungslos oder mit bestimmten Einschränkungen oder Ausnahmen aus klinischen und/oder rechtlichen Gründen verstanden wird. Solange die Privatheit des Gesprächs nicht gewährleistet werden kann, ist ein Psychoanalytiker nicht in der Lage, einem Patienten, Vertraulichkeit zu garantieren. Alle Umstände, die die Privatheit der Kommunikation verletzen oder nicht schützen, beeinträchtigen daher die Möglichkeit, eine Psychoanalyse durchzuführen. Im Ethikkodex wird die Privatsphäre auf zwei verschiedene und sich ergänzende Arten geschützt, die den oben genannten psychoanalytischen und nicht-psychoanalytischen Ansätzen zur Vertraulichkeit entsprechen. Teil III Absatz 3a des Kodex zum Schutz der Vertraulichkeit von Patienteninformationen und -dokumenten schützt implizit die Privatsphäre, die eine notwendige Voraussetzung für diese Vertraulichkeit ist. 2 Teil III Absatz 1 verbietet Psychoanalytikern die Teilnahme an oder die Erleichterung der Verletzung grundlegender Menschenrechte, zu denen auch ein Recht auf Privatsphäre gehört. 3 2.7 Institutionelle und individuelle Verantwortlichkeiten Der Schutz der Vertraulichkeit kann Auswirkungen auf einzelne Psychoanalytiker haben, die sich von denen für die IPV als Organisation unterscheiden. Während ein einzelnes IPV- Mitglied beschließen kann, ethische Erwägungen vor rechtliche zu stellen, ist die IPV als Organisation möglicherweise nicht immer in der Lage, dies zu tun. Die Risiken von 1 anSdie-hperizv.aBc.yh.htttpm://criminal.findlaw.com/criminal-rights/is-there-a-difference-between-confidentiality- 2 V e„ Vr terrat ur al iuc lhi ck he ki tedi te irs It nefionremdaetri oGnreunn ud lnadg eDno dk ue rmpesnytcehdoearn Pa layt ti iesnctheenn sPc rhaüxt izse. nE. i“nI PP Vs y(c2h0o1a5n)a Il IyIt. i3kae r m u s s d i e 3 t e„iEl ni ne hPms yecnh oo da ne ra ldyitei ks ee rf ödradref rnni ,c wh ti ea ns i de ei nr Vd ee rr l eUtNz u- Mn ge ndsecrhgernurnedc lhetgs ee nr kdleänr uMnegnusnc hd ednerre IcPhVt e- Peoi nl i et irkPzeurrs o n Bekämpfung von Diskriminierung definiert sind.“ IPV (2015). III.1. Artikel 12 der UN- Menschenrechtserklärung macht deutlich, dass jeder Mensch ein Recht auf Privatsphäre und auf rechtlichen Schutz vor Eingriffen oder Angriffen auf die Privatsphäre hat.

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Rechtsstreitigkeiten können auch zwischen der IPV als Körperschaft und ihren einzelnen Mitgliedern erheblich variieren. Teil III des Ethikkodex enthält Richtlinien für die ethische Praxis, die jedoch notwendigerweise allgemeiner Natur sind und bei denen der einzelne Psychoanalytiker entscheiden muss, wie er sie in bestimmten Situationen anwenden will. Jede Alternative, die dem Analytiker zur Verfügung steht, kann mit Einschränkungen und Risiken behaftet sein, und wenn sich ein Patient verraten oder manipuliert fühlt, können die Folgen ernst sein: erhebliche Qualen für den Patienten, negative Auswirkungen auf eine laufende Behandlung oder rückwirkende Schäden an einer abgeschlossenen Behandlung. Häufig steht der einzelne Analytiker vor der Aufgabe, das Beste aus einer im Wesentlichen unentscheidbaren Situation zu machen, sowohl klinisch als auch ethisch. Die Situation wird noch komplizierter durch die starke Präsenz unterschiedlicher klinischer und theoretischer Orientierungen in der psychoanalytischen Gemeinschaft, und es besteht möglicherweise keine Übereinstimmung darüber, was ethisch angemessen oder technisch korrekt in einer bestimmten Situation ist. 2.8 Ethische im Vergleich zu rechtlichen Erwägungen Das ethische Vertraulichkeitserfordernis im psychoanalytischen Sinne des Begriffs ergibt sich in erster Linie aus der psychoanalytischen Praxis, nicht aus Gesetzen oder Ethikrichtlinien außerhalb der Psychoanalyse. Obwohl Rechtsstaatlichkeit ein Markenzeichen moderner demokratischer Gesellschaften ist, ist sie nicht fest oder unfehlbar, sondern unterliegt politischem, institutionellem, wirtschaftlichem und gemeinschaftlichem Druck sowie sich ändernden sozialen und ethischen Normen. Gesetze können auf Ziele ausgerichtet sein, die mit der psychoanalytischen Ethik unvereinbar sind. Einzelne Analytiker und ihre Patienten werden in der Regel besser geschützt, wenn ethische Richtlinien die Behauptung des Vorrangs des Gesetzes vermeiden. Aus diesem Grund änderte der Exekutivrat der IPV im Jahr 2000 die Erklärung zur Vertraulichkeit, indem er die Klausel „im Rahmen der geltenden Rechts- und Berufsstandards“ gestrichen hat. 4 Ziel war es, die Autonomie der Berufsethik zu verteidigen und sicherzustellen, dass der Ethikkodex einen Raum schafft, in dem sich einzelne Mitglieder, die Zweifel an der Verletzung der Vertraulichkeit haben, sicher fühlen können, ihre ethische Haltung den zuständigen Behörden zu erläutern. 2.9 Psychoanalyse und die weitere Gemeinschaft Unter den Institutionen der Zivilgesellschaft leistet die Psychoanalyse einen einzigartigen Beitrag zur Erweiterung und Aufklärung des menschlichen Seelenlebens, insbesondere seiner unbewussten Schichten. Es gibt eine laufende „Kulturarbeit“ (Freud, 1933, S. 80), die in psychoanalytischen therapeutischen Räumen auf der ganzen Welt stattfindet, deren 4 Protokoll des Exekutivrates vom 28. Juli 2000.

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Nutzen nicht nur in eine Richtung geht. Die Gesundheit und Integrität der Psychoanalyse hängt auch von den Werten und Zielen ab, die in der Gesellschaft gefördert werden. Wir praktizieren nicht im Vakuum, wir beeinflussen und werden von angrenzenden Disziplinen und zeitgenössischen kulturellen Bewegungen beeinflusst. Deshalb muss die Psychoanalyse als Institution weiterhin ihren Platz in den verschiedenen Foren des öffentlichen Lebens einnehmen: Zuhören, Lernen und den Dialog mit anderen Gruppen des Gemeinwesens in einer paradoxen Arbeit des Widerstands gegen menschliche kollektive Erfahrung und deren Erweiterung.

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3 SCHUTZ DES PATIENTEN BEI DER VERWENDUNG VON KLINISCHEM MATERIAL FÜR UNTERRICHT, MÜNDLICHE PRÄSENTATIONEN, PUBLIKATIONEN UND FORSCHUNG5 3.1 Vorbemerkungen und das Problem der „Einwilligung nach Aufklärung [Informed Consent]“ 5 Angesichts der Komplexität der unbewussten Übertragungs- und Gegenübertragungsdynamik bei jeder analytischen Behandlung und der Vielzahl der in der IPV vertretenen theoretischen Schulen, die jeweils ein eigenes Verständnis dieser Komplexität haben, mit ihren eigenen Techniken und der damit verbundenen Ethik, gibt es kein universelles, absolut zuverlässiges Verfahren, das als der beste Weg zum Schutz des Analysanden beim Austausch von klinischem Material mit Kollegen empfohlen werden kann. Das Problem lässt sich anhand einiger imaginärer Beispiele für Aussagen veranschaulichen, die Analytiker zur Begründung ihrer Positionen machen könnten, wenn sie klinisches Material in wissenschaftlichen Präsentationen vorstellen oder klinisches Material veröffentlichen: ● Beispiel 1: „Ich glaube, dass das, was sich im psychoanalytischen Behandlungsraum ereignet, ein Produkt der bewussten und unbewussten Aktivitäten von Patient und Analytiker ist. Ich halte es für sachdienlich und angemessen, die Erlaubnis meiner Patienten einzuholen, wenn ich klinisches Material aus unserer gemeinsamen Arbeit verwende. Die Patienten, auf deren Material in diesem Papier Bezug genommen wird, haben es überprüft und ihre schriftliche Genehmigung erteilt.“ ● Beispiel 2: „Es besteht kein Zweifel, dass jedes klinische Ereignis ein einzigartiges Produkt der Interaktion zwischen einem bestimmten Patienten und einem bestimmten Analytiker ist. Jede Beschreibung durch den Analytiker unterliegt daher natürlich dem Standpunkt dieses Analytikers, und zwar in einer Weise, die nicht unbedingt vollständig verstanden wird, einschließlich seiner theoretischen Parteilichkeit [bias] und unbewussten persönlichen Gleichung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ich bin jedoch der Überzeugung, dass die Bitte um die Erlaubnis eines Patienten, klinisches Material in einer wissenschaftlichen Präsentation zu verwenden, einen erheblichen Eingriff in seine Psychoanalyse oder psychoanalytische Therapie darstellt und daher möglichst zu vermeiden ist, ohne dass der Patient Schaden nimmt. Ich habe mich entschieden, die in diesem Artikel genannten persönlichen Geschichten zu verändern, damit andere Personen sie nicht 5 e iWn ei eu amufsa nd ge rr eai mc h eE nLdi tee rdai et us re ss tBüet rziecnh, t ds iaeudf ge enf üKhorntfel ink tL iztwe ri as ct uh re nh edrevmo rIgdeehatl, dk eo rn anbt es os li uc ht edneVr eArut rsas uc hl i uc hs sk eaiut f gAeugf re encühbt ee rr hPaalttiue nn gt eunnus ne rde dFeärhei gb ke enist oz ud rr i An gr be en idt eanl sNPostywc he no da ni gakl ye ti ti k, seirc ha ums zi tu Kt aoul lsecgheenn ,z uu nmt eZrws uecchkt d. Ze ur r bT ee sxst eeri ennz uLfeüsgbeanr kueni dt hnaubr edna wn ni r zuunzsi tdi ea rf üe rn ,ewn tesnc nh iwe di re nd ,emr Mö gel iinc hu sntgws ienndi g, dVaesrswdeeirs ea na guef sdpi reos ec hLei nt eer Pa tuunrkitm ansonsten als umstritten angesehen werden könnte

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erkennen. Was die Patienten betrifft, die sich selbst wiedererkennen könnten, so hoffe ich, dass sie das Gefühl haben werden, dass ich versucht habe, unsere gemeinsame Arbeit als besonderen Beitrag zur Gesellschaft respektvoll wiederzugeben.“ ● Beispiel 3: „Ich halte es nicht für richtig, Patienten in die Diskussion über meine Publikationen einzubeziehen, die sich auf ihre Arbeit mit mir beziehen. Aufgrund der unvermeidlichen und ethischen Asymmetrie der therapeutischen Beziehung ist die Einwilligung nach Aufklärung [Informed Consent] sowohl problematisch als auch unvermeidlich belastend für den Patienten. Im Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit meiner Patienten und die Korrektur meiner eigenen unbewussten blinden Flecken, habe ich drei Kollegen gebeten, das Material in diesem Sinne sorgfältig zu lesen und zu genehmigen.“ ● Beispiel 4: „Um die Vertraulichkeit meiner Patienten zu schützen, baue ich bei den in diesem Beitrag verwendeten klinischen Illustrationen auf fusioniertes Fallmaterial mehrerer Patienten, meiner eigenen und der meiner Supervisanden. Um zu vermeiden, dass ein externer Faktor in ihre Analysen einbezogen wird, habe ich keinen dieser Patienten um Erlaubnis gebeten.“ ● Beispiel 5: „Ich bin der Meinung, dass die Transparenz des Analytikers über seine Motive und mögliche Interessenkonflikte für eine authentische psychoanalytische Beziehung von wesentlicher Bedeutung ist. Deshalb diskutiere ich immer mit meinen Patienten die Möglichkeit, über sie zu schreiben und meinen Wunsch, die Literatur mit dem zu bereichern, was ich aus unserer Zusammenarbeit gelernt habe. Jeder der hier genannten Patienten hat das hier enthaltene Material gelesen und genehmigt.“ Obwohl es in den oben vorgestellten Ansichten unterschiedliche Einstellungen zum Begriff der „Einwilligung nach Aufklärung [Informed Consent]“ gibt, können wir davon ausgehen, dass alle Psychoanalytiker seine Komplexität anerkennen würden. Während in den meisten anderen Berufen die ethische Anforderung der informierten Zustimmung relativ einfach ist, ist dies in der Psychoanalyse ganz anders. Freuds Entdeckung des unbewussten Widerstandes, die Tatsache, dass Patienten sich unbewusst gegen eine Behandlung und Besserung wehren, und seine Erkenntnis, dass Widerstand identifiziert, verstanden und durchgearbeitet werden muss, anstattden Patienten deshalb zu ermahnen, bedeutete einen Paradigmenwechsel in seinem Therapiemodell. Das Objekt der analytischen Untersuchung, das Unbewusste, erschwert jede Vorstellung von Einwilligung nach Aufklärung [Informed Consent] innerhalb des Übertragungsfeldes. Weder der Analysand noch der Analytiker können sich sofort über alle unbewussten Motive im Klaren sein, die der Genehmigung zum Mitteilen von klinischem Material zugrunde liegen, und keiner von ihnen kann die zukünftigen Auswirkungen einer solchen Entscheidung, wie sie im Nachhinein sichtbar werden, vorhersagen. Es besteht daher eine inhärente ethische Unsicherheit über die Einwilligung nach Aufklärung [Informed Consent] in der Psychoanalyse, wenn man bedenkt, dass Übertragung und Gegenübertragung immer nur teilweise erkennbar sind. Wir wissen,

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dass Patienten die Zustimmung zur Mitteilung von klinischem Material erteilen können und trotzdem das Gefühl haben, dass der Analytiker ihr Vertrauen missbraucht hat, mit potenziell schwerwiegenden Folgen für ihre Behandlung. Wie bereits erwähnt (siehe 2.7), hat neben der Möglichkeit, klinisches Material überhaupt nicht mitzuteilen, jede dem Analytiker zur Verfügung stehende Alternative ihre Grenzen und Risiken. Es kann nicht erwartet werden, dass ein Analytiker die Reaktionen eines Patienten immer dann erkennt oder korrekt vorhersagt, wenn Informationen mit anderen geteilt werden (Anonymous, 2013; Aron, 2000; Brendel, 2003; "Carter", 2003; Kantrowitz, 2004, 2005a, 2005b, 2006; Halpern, 2003; Robertson, 2016; Roth, 1974; Stoller, 1988). Einige Analytiker glauben, dass das durch die Bitte um Einwilligung ausgelöste interaktive Engagement im Gegenteil die aus ethischer Sicht zu ergreifende Maßnahme ist, die zu therapeutischem Nutzen und verbesserter wissenschaftlicher Genauigkeit führt, welche sich aus der Hinzufügung der Patientenperspektive ergibt. Diese Analytiker (Aron, 2000; Clulow, Wallwork & Sehon, 2015; Crastnopol, 1999, LaFarge, 2000; Pizer, 1992; Scharff, 2000; Stoller, 1988) haben weniger Hemmungen, die Behandlung mit eine Bitte um Einwilligung zu stören. Angesichts der Vielzahl komplexer klinischer Situationen, die in verschiedenen Phasen der psychoanalytischen Therapie auftreten, und der unterschiedlichen ethischen Positionen zu jeder dieser Situationen, die von Analytikern unterschiedlicher theoretischer Überzeugungen eingenommen werden können, ist es für die IPV nicht möglich, ein Standardverfahren für die Präsentation und Veröffentlichung von klinischem Material zu entwickeln, das ethisch einwandfrei und für alle Analysanden verallgemeinerbar wäre. Unsere ethische Verantwortung für den Schutz unserer Patienten und ihrer Behandlung geht über die strengen gesetzlichen Verpflichtungen hinaus. Selbst wenn die Anonymität der Patienten respektiert wird, so dass sie für andere nicht erkennbar sind, kann ihre Selbsterkennung negative Auswirkungen auf ihre Ansichten über ihre Analytiker, über sich selbst und über die laufenden oder abgeschlossenen Behandlungen haben. Aufgrund dieser Einschränkungen unserer Fähigkeit, auf unsere besonderen ethischen Entscheidungen zu vertrauen, schlagen wir zusätzlich zu unserer ethischen Verantwortung als individuell Praktizierende einen Ansatz der Interessengemeinschaft vor (Glaser, 2002), bei dem an mehreren Stellen bei der Entwicklung und Präsentation von klinischem Material Schutzmaßnahmen eingeführt werden und die Verantwortung für ihre Wirksamkeit von allen Beteiligten getragen wird. Ziel ist es, eine Kultur der Vertraulichkeit zu fördern, in der der Schutz der Privatsphäre und Würde des Patienten zu einem vorrangigen Anliegen an jedem Punkt der Entwicklung, des Austauschs und der Präsentation von klinischem Material wird.

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3.2 Reduzierung potentieller und erlittener Schäden für Patienten, die durch die wissenschaftlichen, technischen und ethischen Bedürfnisse des Berufsstandes verursacht werden, klinische Erfahrungen auszutauschen Die Präsenz eines unbewussten Seelenlebens in jedem Menschen und seine intensive Mobilisierung während der Behandlung sowohl beim Analytiker als auch beim Patienten in einer sich gegenseitig aktivierenden und miteinander verflochtenen Spirale macht es unmöglich, so zu tun, als wäre jede klinische Präsentation entweder erschöpfend oder frei von unerkannten unbewussten Bestrebungen des Autors. Darüber hinaus ist das klinische Material, das als Gegenstand einer Präsentation ausgewählt wird, immer eine vom Analytiker erstellte Konstruktion. Diese Beobachtung macht den Austausch von klinischem Material mit Kollegen oder Supervisoren sowohl zu einer beruflichen Notwendigkeit als auch zu einem ständigen Aufruf zur wissenschaftlichen Bescheidenheit. Wir können einfach nicht alles wissen, was wir unbewusst kommunizieren, wenn wir über unsere Analysanden schreiben oder sie anderen mündlich präsentieren. Und wir können nicht zuverlässig vorhersagen, welche Auswirkungen die Entdeckung, dass ihr Analytiker über sie geschrieben hat, sofort oder lange danach auf sie haben wird, unabhängig davon, ob ihre Erlaubnis eingeholt wurde oder nicht. Wir kommen daher zwangsläufig zu dem Schluss, dass unsere ethische Verantwortung paradox ist: Wir sind verantwortlich für die Auswirkungen auf unsere Patienten, wenn wir ihr klinisches Material mit anderen teilen, obwohl wir diese Auswirkungen nicht vollständig vorhersagen oder kontrollieren können oder gar in der Lage wären zu wissen, welche Aspekte davon unserer Wahrnehmung entgangen sind. Das Spannungsverhältnis zwischen Vertraulichkeit und dem Bedürfnis des Analytikers, etwas mitzuteilen, wird durch eine Rechtsberatung erfasst, die von der IPV beim britischen Anwalt Anya Proops QC in Auftrag gegeben wurde. Einerseits kommt sie zu dem Schluss, dass es „im Allgemeinen schwierig ist zu verstehen, wie die Offenlegung von effektiv anonymisierten Daten einem Missbrauch privater Informationen entsprechend dem allgemeinen Recht gleichkommen könnte“. Andererseits unterliegt diese Sicht den folgenden Einschränkungen: „wenn in der Praxis den Patienten zu verstehen gegeben wird, dass kein Aspekt dessen, was sie über ihre Behandlung sagen, an Dritte weitergegeben wird, … dann können Psychoanalytiker unweigerlich einen echten Vertrauensbruch begehen, wenn sie im Laufe des Behandlungsprozesses generierte Informationen offenlegen, auch wenn dies in anonymisierter Form erfolgt“ (Proops, 2017, S. 15-16). Ein praktischer Vorschlag zur Vertraulichkeit klinischer Präsentationen wäre es, Autoren, die klinisches Material in wissenschaftlichen Präsentationen darlegen oder klinisches Material veröffentlichen, zu ermutigen, eine Erklärung entsprechend den oben genannten imaginären Beispielen abzugeben (siehe 3.1). Dies könnte als analog zur Offenlegung von Interessenkonflikten angesehen werden, die in der medizinischen Berichterstattung verpflichtend geworden ist. Der Zweck wäre zweierlei: Einerseits könnten solche Aussagen ihre Autoren dazu motivieren, eine gründlichere Bewertung des Gleichgewichts zwischen

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Vertraulichkeit und wissenschaftlichem Austausch vorzunehmen, und andererseits könnten sie Patienten, die feststellen, dass ihre Vertraulichkeit verletzt wurde, eine Erklärung über den Grund und eine mögliche Gelegenheit für weitere analytische Arbeiten geben. Da die Internetsuche nach dem Namen des Autors der einfachste und häufigste Zugang für Patienten und andere zu Veröffentlichungen darstellt, die private Informationen enthalten können, besteht eine Möglichkeit, die Vertraulichkeit zu wahren, darin, anonym oder unter einem Pseudonym zu veröffentlichen oder zu präsentieren. Ein Beispiel für den Ansatz der Interessengemeinschaft wäre die Förderung der Konsultation mit einem oder mehreren Kollegen, bevor Materialien in eine Präsentation aufgenommen werden. 3.3 Auf institutioneller Ebene: Unterrichten Nicht bei allen Instituten sind derzeit intensive Diskussionen über Vertraulichkeitsfragen Teil der Ausbildung. Die Bedeutung der Vertraulichkeit für psychoanalytische Behandlung erfordert, dass die Kandidaten frühzeitig in ihrer Ausbildung auf dieses Thema aufmerksam gemacht werden, indem sie es als ein Kernelement unserer Praxis ierkennen. Die folgenden Vorschläge könnten helfen, Vertraulichkeit als zentralen Aspekt in der Psychoanalyse bereits in den ersten Schritten der Ausbildung zu verankern: ● Aufnahme eines Seminars über Vertraulichkeit als Teil der Ausbildung mit folgenden Zielen: um (a) die Kandidaten frühzeitig in ihrer Ausbildung auf dieses Thema aufmerksam zu machen; (b) das Thema beim Sprechen über Analysanden immer präsent zu haben; (c) die Präsentation und Diskussion von klinischem Material zu fördern, bei dem der Schutz der Vertraulichkeit eine Herausforderung darstellen würde; (d) die Diskussion über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten zu fördern, wie die Vertraulichkeit beim Austausch von klinischem Material geschützt werden könnte (Veränderungen, Einwilligung nach Aufklärung [Informed Consent] aus psychoanalytischer Sicht, Zusammenführung von Fallmaterial, mehrfache oder anonyme Autorenschaft usw.); (e) Förderung der Erörterung des lokalen rechtlichen und beruflichen Regelungsumfelds mit Szenarien, wie vorzugehen ist, wenn ein Konflikt mit der psychoanalytischen Vertraulichkeit besteht oder auftreten könnte. ● Regelmäßige und kollektive Beratung über den Schutz der Vertraulichkeit, wenn Mitglieder oder Kandidaten klinisches Material bei Veranstaltungen der Institute/Gesellschafen, in Seminaren, Arbeitsgruppen, Supervisionssituationen usw. präsentieren. Die persönlichen Analysen der Analytiker bleiben vertrauliche Orte, an denen die freie Assoziation gefördert wird. In allen anderen Kontexten sollte klinisches Material anonymisiert werden. ● Ermutigung aller Gesellschaften /Institute, einen Weg zu finden, das Nachdenken über die Herausforderungen des Schutzes der Vertraulichkeit zu einem Projekt des

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kontinuierlichen Lernens machen. Dies kann beispielsweise in Form eines gelegentlichen Workshops zu diesem Thema geschehen. Die IPV könnte regelmäßige Bulletins mit Falldiskussionen aus den verschiedenen Regionen veröffentlichen, die dieses Thema problematisieren, beginnend mit Beispielen aus der Literatur.

3.4

Präsentationen von klinischem Material auf Kongressen und anderen

wissenschaftlichen Veranstaltungen Analytiker müssen sich bewusst sein, dass einmal präsentiertes klinisches Material, ob schriftlich oder mündlich, ein potenziell unbegrenztes Publikum hat. Obwohl die Risiken der Erkennung eventuell als gering eingeschätzt werden, wirft ein solches Risiko das entscheidende Problem auf, dass nicht nur die Realität eines nachfolgenden Verstoßes Anlass zur Sorge gibt, sondern auch jede Wahrnehmung, dass es einen Verstoß gegeben hat oder geben könnte. Die folgenden Leitlinien entsprechen dem Standpunkt des Ausschusses zu „best practice“ bei der Präsentation von klinischem Material auf Kongressen und anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen: 6 ● Bereiten Sie eine Vertraulichkeitserklärung bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorträgen [Call for Papers] vor. Die vortragenden Analytiker sollten auf einige der dokumentierten negativen Folgen einer schlecht kontrollierten Vertraulichkeit für Patienten und Analytiker aufmerksam gemacht werden. Da Untersuchungen gezeigt haben (Kantrowitz, 2004, 2006), dass Analytikern die negativen Auswirkungen ihrer wissenschaftlichen Aktivitäten auf ihre Patienten nicht immer bewusst sind, könnten sie auch ermutigt werden, frühzeitig mit ihren Kollegen über ihren Wunsch zu sprechen, klinisches Material bei einem Kongress vorzutragen. Eine Möglichkeit, das Risiko der Offenlegung von sensiblem klinischem Material in Gruppenpräsentationen zu verringern, besteht darin, die Verbreitung dieses Materials in schriftlicher oder digitaler Form vor oder nach der wissenschaftlichen Veranstaltung zu vermeiden. ● Überprüfen Sie sorgfältig die eingereichten Vorträge. Der wissenschaftliche Ausschuss sollte jede Einreichung, die klinisches Material enthält, besonders sorgfältig prüfen und im Zweifelsfall von einem ausgewählten Beraterteam Feedback zum Schutz der Vertraulichkeit einholen. Da diese Mitglieder den Autor und sein Umfeld möglicherweise nicht kennen, kann die Konsultation auf lokaler Ebene eine alternative Form des Schutzes sein. Wenn klinisches Material nicht geändert werden kann, wie in der Erzählung eines Traums, kann zum Schutz des Patienten eine Veränderung, Anonymisierung oder eine sorgfältig überlegte Bitte um Erlaubnis verwendet werden. 6 2 0E1i n7ei mv o Nr l aä mu fei gnedVeesrBs ieoinr aet isnvi goerrddeemr RKiocnhgt lriensi se nv oi nn 3B. u4 ewn uo sr dAei rveosnadnegne nFoümh rmu enng.s k r ä f t e n i m J u n i u n d J u l i

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● Fügen Sie eine Vertraulichkeitserklärung in das gedruckte Programm ein, falls vorhanden. Einige Beispiele für solche Erklärungen sind in Anhang B aufgeführt. ● Lassen Sie eine Erklärung durch die Vorsitzenden vor jedem Panel oder Workshop vorlesen. Vorsitzende von Veranstaltungen, bei denen klinisches Material ausgetauscht wird, könnten gebeten werden, eine Erklärung, wie sie für den IPV- Kongress 2017 vorgeschlagen wurde, laut vorzulesen (siehe Anhang B). ● Stellen Sie klar, dass einige Details des Materials ausgelassen und/oder geändert wurden, um die Vertraulichkeit der Patienten zu wahren. ● Sorgen Sie in großen Gruppen und allen anderen Gruppen, in denen nicht jeder jeden kennt, dafür, dass besondere Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit getroffen werden. ● Obwohl die Einwilligung nach Aufklärung [Informed Consent] immer durch Übertragungsimplikationen erschwert wird, kann in einigen Rechtsordnungen die Präsentation von klinischem Material nur mit der schriftlichen Zustimmung des Patienten rechtlich sicher sein. Rechtssicherheit enthebt uns jedoch möglicherweise nicht vollständig von unserer ethischen Verantwortung gegenüber dem Patienten und der Behandlung. Wenn die Einwilligung nach Aufklärung [Informed Consent] als Option vorgeschlagen wird, sollte der präsentierende Analytiker, wenn möglich in Absprache mit Kollegen, die möglichen Auswirkungen einer solchen Einwilligung auf eine laufende oder abgeschlossene Behandlung berücksichtigen. ● Minimieren Sie die biographischen Details des Patienten und legen Sie ausschließlich das offen, was zur Veranschaulichung der Ideen des Autors notwendig ist. Bei kleineren Zusammenkünften, bei denen jeder jeden kennt, kann dies allein schon ausreichend sein, und ist sicherlich ratsam. Es sollte eine Bewertung, vorzugsweise mit Kollegen, in Fällen erfolgen, in denen der Patient durch die interessierenden Aspekte möglicherweise identifiziert werden könnte. ● Verändern Sie klinisches Material. Dies sollte in allen klinischen Präsentationen so gründlich durchgeführt werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Patient identifiziert wird, gering ist. ● Bitten Sie jeden vorstellenden Analytiker um eine kurze Erklärung, die die Strategie zum Schutz der Vertraulichkeit in seinem ethischen Rahmen begründet (siehe 3.2, vorletzter Absatz). ● Lassen Sie die Vorsitzenden ankündigen, dass nicht autorisierte Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnungen von Präsentationen, die klinisches Material enthalten, nicht erlaubt sind. ● Kandidaten sind besonders anfällig, wenn über ihre persönlichen Analysen von ihren Analytikern gesprochen oder geschrieben wird, da das Risiko besteht, dass sie vom Kandidaten oder von jemandem aus dem beruflichen und sozialen Umfeld des Kandidaten erkannt werden. Mögliche Konsequenzen sind unter anderem die Untergrabung der Identifikation eines Kandidaten mit der Psychoanalyse als

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zukünftigem Werdegang und sogar die Beeinträchtigung der Möglichkeit eines Kandidaten, die Analyse als Beruf zu verfolgen, wenn z. B. die Hörer des Materials es nutzen, um auf ein schwerwiegendes Problem bei der Behandlung hinzuweisen. Die Präsentation von klinischem Material über einen Kandidaten könnte daher fast zu einem Bericht über die Analyse [Reporting] mit anderem Namen werden. Ähnliche Überlegungen gelten für die Analyse von Fachkollegen. Veröffentlichungen in psychoanalytischen Zeitschriften und E-Journals Eine Reihe psychoanalytischer Zeitschriften verfügen bereits über redaktionelle Richtlinien zum Schutz der Vertraulichkeit. Es wäre sinnvoll, diese systematisch zu erfassen und Vorschläge zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit zu formulieren, aber das haben wir noch nicht getan. 3.5 Die Präsenz von klinischem Material auf psychoanalytischen E-Journal-Websites und - Publikationen gibt Anlass zu besonderer Sorge. Zunehmend werden E-Versionen von Artikeln zeitgleich mit der Printausgabe verfügbar oder können zu einem späteren Zeitpunkt elektronisch wiederveröffentlicht werden. Der Schutz und die Kontrolle dieses Materials sind oft grob unzureichend, während die Leserschaft global und unbegrenzt ist. Das ethische Engagement der Verwalter von elektronischen Zeitschriften für den Schutz der Patienten muss verstärkt und überwacht werden. Einige Beispiele für aktuelle Hinweise auf Autoren, die versuchen, dieses Problem zu lösen, sind in Anhang B aufgeführt. 3.6 Psychoanalytische Forschung Die Forschung am Menschen, wie sie in der sozial- und geisteswissenschaftlichen Forschungsgemeinschaft genannt wird, erfordert den Schutz der Vertraulichkeit. Wie andere Forschungsförderungseinrichtungen verfügt auch die IPV über Verfahren zum Schutz der Vertraulichkeit von Studienteilnehmern. Der Forschungsausschuss der IPV, das Gremium innerhalb des IPV, das Forschungsfinanzierungen bereitstellt, verlangt, dass jeder Antragsteller für ein Forschungsstipendium mit menschlichen Probanden (normalerweise Analysanden) eine ethische Genehmigung für die vorgeschlagene Forschung eingeholt hat, bevor er eine Finanzierung durch die IPV erhält. Die Genehmigung muss von einer so genannten Institutionellen Prüfstelle (IRB, Institutional Review Board) eingeholt werden, die auch (z. B. in Nordamerika) als Ethikausschuss oder Forschungsethikausschuss bekannt ist. Jede Behörde, die Forschung am Menschen finanziert, einschließlich jeder Forschungsuniversität in den Industrieländern, bedarf der Genehmigung durch eine IRB oder hat eine gleichwertige Anforderung. Als weitere Schutzmaßnahme verlangt die IPV auch, dass alle Stipendiaten über eine Forschungseinrichtung arbeiten.

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Die Genehmigung durch eine IRB erfordert immer, dass Personen nicht durch Namen oder andere identifizierende Merkmale in der Forschung identifiziert werden, sondern nur durch eine willkürliche Zahl. Die Liste, welche die Zahlen mit den Namen und Kontaktinformationen verbindet, unterliegt dann strengen Einschränkungen, und normalerweise hat nur der Hauptprüfer oder Forschungsadministrator Zugriff darauf. Die IRBs verlangen auch, dass Daten nach Möglichkeit nur in aggregierter Form angegeben werden. Die psychoanalytische Forschung am Menschen hat im Wesentlichen zwei Formen: die Mehrpersonenforschung, bei der einzelne Ergebnisse aggregiert und keine individuellen Informationen präsentiert werden; und Studien entweder zu einem einzelnen Fall oder zu einer kleinen Anzahl von Fällen, bei denen Informationen über Personen präsentiert werden. Für die Mehrpersonenforschung wird die Genehmigung durch ein renommiertes IRB weithin als eine geeignete Form der Forschungsethik-Freigabe angesehen, und für diese Forschung ist die Anforderung der IRB-Freigabe unserer Meinung nach ausreichend. Für die Untersuchung von Einzelfällen oder einer kleinen Anzahl von Fällen, in denen Informationen über Personen vorgelegt werden, sollte unserer Meinung nach eine weitere Anforderung bestehen. Solche Forschungsvorschläge sollten ferner den Schutz der Vertraulichkeit bei der Verwendung von klinischem Material gemäß den Unterabschnitten 3.2 bis 3.5 vorsehen. Wir empfehlen, den Forschungsausschuss aufzufordern, sein Bewerbungsverfahren um eine Anforderung zu erweitern, der zufolge die Antragsteller nachgewiesen haben müssen, dass diese Schutzmaßnahmen getroffen werden.

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4 VERTRAULICHKEIT BEI DER NUTZUNG VON TELEKOMMUNIKATION, AUCH FÜR FERNANALYSEN UND FERNSUPERVISION 4.1 Einleitung Moderne Telekommunikation, einschließlich Sprachtelefonie, Videotelefonie oder Videokonferenz (z. B. Skype) 7 und E-Mail, wird von Psychoanalytikern zunehmend zur Kommunikation mit Patienten und Kollegen genutzt. Die Kommunikation mit Patienten umfasst sowohl gelegentliche als auch regelmäßige Konsultationen per Telefon oder Skype (oder ähnliche Plattformen), und die Kommunikation mit Kollegen umfasst telefonische Konsultationen über Patienten, klinische Supervision und telefonische Seminare sowie den Austausch von Behandlungsnotizen und anderem klinischen Material per E-Mail. Psychoanalytiker sind derzeit einem zunehmenden wirtschaftlichen und kulturellen Druck ausgesetzt, diese neuen Kommunikationsformen zu normalisieren und in ihrer klinischen Arbeit immer stärker zu nutzen. Die Durchführung von Psychoanalysen mittels Telekommunikation (verschiedentlich als „Fernanalyse“, „Teleanalyse“, „Distanzanalyse“ und „Skype-Analyse“ bezeichnet) ist in der Psychoanalyse derzeit Gegenstand vieler Diskussionen. Viele Kollegen beziehen überzeugt Stellung für und gegen diese Praxis, wobei auf beiden Seiten ethische und technische Argumente vorgebracht werden. Die starke Polarisierung in der Debatte zeigt sich in einigen der Rückmeldungen, die der Ausschuss zum Entwurf dieses Berichts erhalten hat (siehe Abschnitt 10, unten). Es ist wichtig festzustellen, dass der Umfang der Debatte über die Fernanalyse viel breiter ist als über Vertraulichkeit, während sich dieser Bericht nur insoweit mit der Fernanalyse befasst, als er sich auf Vertraulichkeit bezieht. Die der Telekommunikation innewohnende Unsicherheit bedeutet, dass die Fernanalyse, wie alle oben genannten Praktiken, Risiken für die Schweigepflicht beinhaltet. Die IPV hat bereits Leitlinien herausgegeben, die betonen, dass die Psychoanalyse „im Raum - persönlich“ durchgeführt wird und dass andere Formen der Analyse nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden sollten (IPV, 2017). Sie weist darauf hin, dass es „Fragen der Sicherheit, des Datenschutzes und der Vertraulichkeit bei allen Formen der Telekommunikation“ gibt, und er stellt fest, dass „sich die Analytiker davon überzeugen müssen, dass die von ihnen verwendete Technologie sicher ist und die Vertraulichkeit des Patienten schützt“ (IPV, 2014-17, Absatz 7). Im Folgenden werden die mit der Nutzung der Telekommunikation für die psychoanalytische Beratung verbundenen Risiken für die Vertraulichkeit sowie die Auswirkungen auf dies IPV und ihre Mitglieder untersucht. 7 Auch z. B. : FaceTime, WhatsApp, GoToMeeting, VSee, WebEx, Zoom, etc. Die folgende unabhängige Wh t tepbss:i/t /e wb wi e wt e.tt edleetma iel lni et ar lthe eVael trhgcl eoimc hpea zr iws oi sncsh. ceonme /t wp rai v6a0t ea-l pt errancat itci ve e n P l a t t f o r m e n :

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