Die Genehmigung durch eine IRB erfordert immer, dass Personen nicht durch Namen oder andere identifizierende Merkmale in der Forschung identifiziert werden, sondern nur durch eine willkürliche Zahl. Die Liste, welche die Zahlen mit den Namen und Kontaktinformationen verbindet, unterliegt dann strengen Einschränkungen, und normalerweise hat nur der Hauptprüfer oder Forschungsadministrator Zugriff darauf. Die IRBs verlangen auch, dass Daten nach Möglichkeit nur in aggregierter Form angegeben werden. Die psychoanalytische Forschung am Menschen hat im Wesentlichen zwei Formen: die Mehrpersonenforschung, bei der einzelne Ergebnisse aggregiert und keine individuellen Informationen präsentiert werden; und Studien entweder zu einem einzelnen Fall oder zu einer kleinen Anzahl von Fällen, bei denen Informationen über Personen präsentiert werden. Für die Mehrpersonenforschung wird die Genehmigung durch ein renommiertes IRB weithin als eine geeignete Form der Forschungsethik-Freigabe angesehen, und für diese Forschung ist die Anforderung der IRB-Freigabe unserer Meinung nach ausreichend. Für die Untersuchung von Einzelfällen oder einer kleinen Anzahl von Fällen, in denen Informationen über Personen vorgelegt werden, sollte unserer Meinung nach eine weitere Anforderung bestehen. Solche Forschungsvorschläge sollten ferner den Schutz der Vertraulichkeit bei der Verwendung von klinischem Material gemäß den Unterabschnitten 3.2 bis 3.5 vorsehen. Wir empfehlen, den Forschungsausschuss aufzufordern, sein Bewerbungsverfahren um eine Anforderung zu erweitern, der zufolge die Antragsteller nachgewiesen haben müssen, dass diese Schutzmaßnahmen getroffen werden.
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