Bericht des IPV-Vertraulichkeitsausschusses

2.6 Vertraulichkeit und Privatsphäre Die Begriffe Vertraulichkeit und Privatsphäre bzw. Privatheit werden in alltäglichen Kontexten, die sich oft überschneiden und manchmal konfus sind, auf vielfältige und komplexe Weise verwendet. Für die Zwecke unserer Diskussion ist es hilfreich, sie dadurch zu unterscheiden, dass man Vertraulichkeit immer als Qualität im Kontext einer Beziehung begreift, in der private Informationen, Erfahrungen und Gefühle in engen Grenzen geteilt werden. Aus rechtlicher Sicht ist Vertraulichkeit eine ethische Verpflichtung, während Privatsphäre ein individuelles Recht ist. 1 Die Wahrung der Privatheit dessen, was zwischen Analytiker und Patient kommuniziert wird, ist eindeutig eine notwendige Voraussetzung für die Vertraulichkeit einer Analyse. Dies ist der Fall, unabhängig davon, ob Vertraulichkeit als ethische Anforderung als bedingungslos oder mit bestimmten Einschränkungen oder Ausnahmen aus klinischen und/oder rechtlichen Gründen verstanden wird. Solange die Privatheit des Gesprächs nicht gewährleistet werden kann, ist ein Psychoanalytiker nicht in der Lage, einem Patienten, Vertraulichkeit zu garantieren. Alle Umstände, die die Privatheit der Kommunikation verletzen oder nicht schützen, beeinträchtigen daher die Möglichkeit, eine Psychoanalyse durchzuführen. Im Ethikkodex wird die Privatsphäre auf zwei verschiedene und sich ergänzende Arten geschützt, die den oben genannten psychoanalytischen und nicht-psychoanalytischen Ansätzen zur Vertraulichkeit entsprechen. Teil III Absatz 3a des Kodex zum Schutz der Vertraulichkeit von Patienteninformationen und -dokumenten schützt implizit die Privatsphäre, die eine notwendige Voraussetzung für diese Vertraulichkeit ist. 2 Teil III Absatz 1 verbietet Psychoanalytikern die Teilnahme an oder die Erleichterung der Verletzung grundlegender Menschenrechte, zu denen auch ein Recht auf Privatsphäre gehört. 3 2.7 Institutionelle und individuelle Verantwortlichkeiten Der Schutz der Vertraulichkeit kann Auswirkungen auf einzelne Psychoanalytiker haben, die sich von denen für die IPV als Organisation unterscheiden. Während ein einzelnes IPV- Mitglied beschließen kann, ethische Erwägungen vor rechtliche zu stellen, ist die IPV als Organisation möglicherweise nicht immer in der Lage, dies zu tun. Die Risiken von 1 anSdie-hperizv.aBc.yh.htttpm://criminal.findlaw.com/criminal-rights/is-there-a-difference-between-confidentiality- 2 V e„ Vr terrat ur al iuc lhi ck he ki tedi te irs It nefionremdaetri oGnreunn ud lnadg eDno dk ue rmpesnytcehdoearn Pa layt ti iesnctheenn sPc rhaüxt izse. nE. i“nI PP Vs y(c2h0o1a5n)a Il IyIt. i3kae r m u s s d i e 3 t e„iEl ni ne hPms yecnh oo da ne ra ldyitei ks ee rf ödradref rnni ,c wh ti ea ns i de ei nr Vd ee rr l eUtNz u- Mn ge ndsecrhgernurnedc lhetgs ee nr kdleänr uMnegnusnc hd ednerre IcPhVt e- Peoi nl i et irkPzeurrs o n Bekämpfung von Diskriminierung definiert sind.“ IPV (2015). III.1. Artikel 12 der UN- Menschenrechtserklärung macht deutlich, dass jeder Mensch ein Recht auf Privatsphäre und auf rechtlichen Schutz vor Eingriffen oder Angriffen auf die Privatsphäre hat.

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