IHK-Global Business Ausgabe 3/2024

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

rungen bei der Berichterstattung vor- gesehen. Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverord- nung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzöger- te Bereitstellung der Registrierungs- möglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungs- spielräume angemessen berücksichti- gen.“ DEHSt/IHK Weitere Informationen zum CBAM (Carbon Border Adjustment Mecha- nism) finden Sie unter:

CBAM DEHSt zu CBAM-Sanktionen

ZOLL Handbuch Ausfuhrgenehmigungen Das Handbuch Ausfuhrgeneh- migungen, Genehmigungs- codierungen, elektronische Ab- schreibung wurde aktualisiert und um folgende Punkte ergänzt: • Die neuen AGG Nr. 35, 40 und 41 wurden aufgenommen und die zugehörigen Codierungen ergänzt. • Es wurde der Hinweis aufgenom- men, dass Änderungen, Bekannt- machungen oder Widerrufe zu AGG grundsätzlich auf der Web- site des BAFA unter „Allgemeine Genehmigungen“ zu finden sind. • Russland-Embargo: Nach dem 12. Sanktionspaket wurden in Anlage 1 die Negativcodierungen und in Anlage 2 die Codierungen mit Bezug zur Russland-VO aktu- alisiert. Zoll/IHK ZOLL Merkblatt Ermächtigter Ausführer Das Merkblatt Ermächtigter Ausführer wurde am 15. Januar 2024 überarbeitet. Mit dieser Bewilligung können Wirtschaftsbe- teiligte präferenzrechtliche Ur- sprungserklärungen auf Handelsdo- kumenten ohne wertmäßige Beschränkung ausstellen und A.TR. Formulare nutzen, die vorausbehan- delt oder mit einem Sonderstempel versehen sind. Das Merkblatt wurde um den Hin- weis ergänzt, dass im Warenverkehr mit der Republik Korea bei einem Warenwert von über 6.000 Euro eine Bewilligung als EA zwingend erforder- lich ist, da die Ursprungserklärung ausschließlich auf der Rechnung vor- gesehen ist. Grundsätzlich bietet das Merkblatt Hilfestellung und Beispiele für die Erstellung einer unternehmensange- passten Arbeits- und Organisations- anweisungen. Zoll/IHK

Die deutsche CBAM-Behörde Deutsche Emissionshandelsstel- le (DEHSt) hat am 16. Januar 2024 folgende Informationen veröffentlicht: „Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichts- pflichtige Anmelder nicht zur Verhän- gung von Sanktionen oder anderen Nachteilen. Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31. Juli 2024 abgeän- dert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berich- ten bis zum 31. Juli 2024 Erleichte-

ihk.de/rhein-neckar/cbam

WEBINAR

15. MÄRZ 2024 Exportkontrolle für Führungskräfte

Unser Experte gibt Ihnen einen praxisbezogenen Überblick über die Anforderungen des Außenwirtschafts- rechts an Verantwortliche in Unterneh- men. Sie erhalten wertvolle praktische Tipps zur Umsetzung der innerbetrieb- lichen Exportkontrolle. Sie werden mit den wichtigsten Begriffen und Fragestellungen des Außenwirtschafts- rechts vertraut gemacht – und so in die Lage versetzt, ihren Aufsichtspflichten 10:00 bis 11:00 Uhr, online TEILNAHMEENTGELT: 90 Euro für IHK-Mitglieder 135 Euro für Nichtmitglieder PROGRAMM UND ANMELDUNG ihk.de/rhein-neckar/webinar- exportkontrolle IHRE ANSPRECHPARTNERIN: Andrea Förster 0621 1709- 164  andrea.foerster@rhein-neckar.ihk24.de besser nachzukommen. TERMIN UND UHRZEIT: Freitag, 15. März 2024,

Als Unternehmen der Exportwirtschaft haben Sie durch geeignete organisa- torische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Vorschriften des Außenwirt- schaftsrechts eingehalten werden. Verstöße gegen diese gesetzlich normierten „Spielregeln“ werden mit empfindlichen Freiheits- und Geldstra- fen, Bußgeldern sowie gegebenenfalls mit der Einziehung der unberechtigten Ausfuhrerlöse geahndet. Die Folgen von Verstößen können für Unternehmen existenzbedrohend sein. Umso wichtiger ist es, dass die Unternehmensleitung sich der Ver- antwortung bewusst ist und ihren Aufsichts- und Organisationspflichten nachkommen kann. Eine funktio- nierende, innerbetriebliche Export- kontrolle ist aus Unternehmenssicht unerlässlich, damit Sie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wie der unternehmensinternen Grundsätze gewährleisten („Compliance“). Die Verantwortung dafür liegt bei der Ge- schäftsleitung.

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IHK Global Business 03/2024

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