BZB_Ausgabe 1_2021

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Gesund & Fit / Reisen Werbung

Reiseplanung für den Sommer 2021! Ist sie

Mit Buchung einer Pauschal- reise ist man rechtlich am bes- ten abgesichert. Dennoch lauern Stolperfallen - wo, lesen Sie in diesem Artikel: Welche Reisen wohin dann mög- lich sein werden, ist aus aktueller Sicht noch nicht absehbar. „Wer bereits jetzt für den Sommer bucht, läuft aufgrund der coronabedingten ungewissen Lage, Gefahr, dass die Reise letztendlich doch nicht statt- finden kann“, sagt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. „Grundsätzlich am sichersten ist das Buchen einer Pauschalreise – so ist man rechtlich am besten abgesi- chert, falls die Reise nicht angetreten werden kann oder auch im Fall einer Insolvenz des Veranstalters.“ Es kann zwar auch dann passie- ren, dass die Reise vom Veranstalter abgesagt werden muss – in diesem Fall erhält man allerdings die bereits geleisteten Zahlungen zurück. Ein Restrisiko bleibt jedoch auch beim Buchen einer Pauschalreise bestehen: „Entscheidet man sich selbst letztlich gegen die Reise, weil z. B. im Reiseland coronabe- dingte Einschränkungen gelten oder man gesundheitliche Bedenken hat, dann ist eine kostenlose Stornierung eventuell nicht möglich“, erklärt die Juristin des Mobilitätsclubs. „Eine kostenfreie Stornierung der Reise könnte vom Veranstalter abgelehnt werden, wenn zum Zeitpunkt der Rei-

sebuchung ein bestimmter Umstand schon bekannt war.“ Das Argument wäre dann wie folgt: Man musste bereits zum Zeit- punkt der Buchung damit rechnen, dass die Corona-Pandemie weiter grassieren könnte. Ein kostenfreies Storno würde dann nur wegen neu- er außergewöhnlicher Umstände zu- gestanden werden, z. B. nach einer Naturkatastrophe am Urlaubsort. „Wer trotz der noch ungewissen Lage bereits buchen möchte, soll- te sich unbedingt vom Veranstalter schriftlich zusichern lassen, dass ein kostenloses Storno aufgrund der Pandemie möglich ist“, empfiehlt ÖAMTC-Expertin Pronebner. Die Anzahlung bei Pauschalreisen darf bei Buchung über österreichi- sche Reiseveranstalter nicht mehr als 20 Prozent des Reisepreises aus- machen (bei deutschen Veranstal- tern auch oft 25 Prozent). Darüberhinausgehende Zahlun- gen dürfen nur bei gleichzeitiger Aus- händigung der Reiseunterlagen, aus denen die Ansprüche des Kunden hervorgehen und nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt vom Veranstal- ter angenommen werden. Was beim Buchen von Hotel oder Flug only wichtig ist: Möchte man nur ein Hotel im In- oder Ausland buchen, gilt es dabei auf die jeweiligen Stornobedingun- gen zu achten. „Auch hier ist bei einer Buchung

dieses Jahr möglich?

für dieses Jahr eine individuelle Ver- einbarung mit dem Beherbergungs- betrieb ratsam, dass ‚coronabedingt‘ bis kurz vor der Anreise kostenfrei storniert werden kann“, rät die ÖAMTC-Juristin. „Heimische Betrie- be zeigen sich dahingehend oftmals sehr entgegenkommend.“ Die Frage, ob ein Recht auf kos- tenfreie Stornierung besteht, wenn beispielsweise die Unterkunft keine Touristen beherbergen darf oder der Hotelgast wegen coronabedingter Maßnahmen nicht verreisen darf, richtet sich stets nach dem Recht des Staates, in dem die Unterkunft liegt. In Österreich wäre ein kosten- freies Storno möglich.

„Möchte man nur einen Flug bu- chen, kann es schwieriger werden: Eine kostenfreie Ticketstornierung ist dann nicht sicher. Denn grundsätz- lich hat man eine sichere und weit- gehend pünktliche Beförderung an die gewünschte Destination gebucht, nicht aber den problemlosen Aufent- halt vor Ort“, stellt die ÖAMTC-Juris- tin klar. Zu beachten ist auch, dass es nach wie vor keine Absicherung vor Airline-Insolvenzen gibt. Daher ist eine frühe Buchung und Bezahlung von Flugreisen riskant. Das gilt über- dies etwa auch für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe. www.oeamtc.at

Was bei FFP2-Masken zu beachten ist:

FFP2-Masken ohne CE-Zeichen sind keine! Zur CE-Kennzeichnung ge- hört eine nachstehende 4-stellige Nummer (Beispiel: CE 1234). „Da- rüber hinaus müssen die Produkte Angaben zu Hersteller/Importeur, Typ/Modell FFP2 NR (=non reusable, nicht wiederverwendbar) oder R (wiederverwendbar) und eine Kennzeichnung wie beispielsweise EN 149:2001+A1:2009 enthalten“, informiert AK-Experte Göweil. Außerdem müssen eine Anwenderinformation und Konformitätserklä- rung des Herstellers/Importeur beiliegen oder als Link auf der Ver- packung vorhanden sein. Auch die KN 95 Masken müssen eine Son- derzulassung oder einen Schnelltest einer zugelassenen Prüfstelle nachweisen und dürfen nur mit einer Genehmigung der Überwachungs- behörden verkauft werden. Diese Bestätigung muss bei jeder Abgabe- einheit einer KN95 Maske vorgelegt, bzw. beigefügt werden. Achtung: Nur mit diesem Bestätigungsschreiben durften die Masken als Corona- Pandemie-Atemschutz (CPA)-Masken, aber nicht als FFP2-Masken, ver- kauft werden. „Fehlt ein solches Dokument – Finger weg!“, so Göweil. Und: Auf diesen Masken ist kein CE-Zeichen erlaubt um eine Verwechs- lung mit echten FFP2 zu verhindern.

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