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BAUEN UNDWOHNEN WERBUNG

Salzburg: Gesetzespaket für leistbares Bauen auf dem Weg Gleich fünf Gesetze - Raumord- nung, Bautechnik, Baupolizei, Bau- produkte und Bebauungsgrundlagen - werden für leistbares Bauen adap- tiert und geändert. konstruktionen bis hin zu illegalen Zweitwohnsitzen verhindert.

wird künftig kein Bebauungsplan mehr notwendig sein – eine Bauplat- zerklärung reich. Mit dem verein- fachten Bauverfahren will man die Kundschaft mit weniger Bürokratie, weniger Gesetz und mehr Planungs- freiheit entgegenkommen. Ein Bündel an Anreizen und Maß- nahmen macht es künftig möglich, dass von einer Beanspruchung an Grünland abgesehen werden kann. Angefangen von der Erleich- terung beim Nachverdichten von Bestandsbauten, dem Heben des Dachstuhls um 75 cm zur Nutzung dieser Fläche als zusätzlichen Wohn- raum und die Schaffung von Wohn- raum auf Verbrauchermärkten bishin zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1.000 m 2 , wenn mindestens die doppelte Wohnraumfläche in den Obergeschossen geschaffen wird, reichen die Schritte. Die Gemeinde kann hierfür diese neue Kennzeichnung im Flächenwid- mungsplan verordnen. Mit Raumord- nungsverträgen kann die Gemeinde aktiv bei der Kennzeichnung mitge- stalten und die Schaffung von Wohn-

raum für Start- und Übergangswoh- nungen auch auf Betriebsbauten im Betriebsgebiet erlauben. Die Ge- meinde ist dabei aktiv in die Vergabe eingebunden. Zudem darf künftig die maximale Windfanggrößen bei Supermärkten von 40 Quadratme- tern nicht überschritten werden. „Gerade Raumordnungsverträge bieten, neben anderen Neuerungen, den Gemeinden eine Gestaltungs- möglichkeit, um leistbaren Wohn- raum sicherzustellen“, erklärt Wohn- baulandesrätin Andrea Klambauer. Das stellt, wie auch die bereits im Raumordnungsgesetz verankerten Kennzeichnungen für Apartment- häuser und Apartmenthotels, eine nachhaltige Sicherung von Wohnun- gen für die Bevölkerung dar. Durch die neue Festlegung be- züglich der Mindestausstattung bei Beherbergungsgroßbetrieben und der Festlegung der Infrastruktur im Verhältnis zu den Gästezimmern oder -betten kann noch mehr Ein- fluss auf die Ausgestaltung dieser Hotels genommen werden. Dadurch werden nicht zuletzt Umgehungs-

Mit dem neu geschaffenen Reno- vierungspass wird der Einstieg in die klimagerechte Sanierung erleichtert. Beim Verbot des Heizungstau- sches mit flüssigen und festen fos- silen Brennstoffen wird nach der verpflichteten Prüfung von Alterna- tiven auf Härtefällen Rücksicht ge- nommen. Ausnahmen aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen sind möglich, wenn der Umstieg auf ein hocheffizientes System zu einer un- billigen Härte führt.

Dazu entsteht ein neuer Wohn- typ mit Start- und Übergangswoh- nungen, die mindestens zehn Pro- zent günstiger sein sollen, als die marktüblichen Kauf- und Mietpreise. Die Rahmenbedingungen hierfür sind die Unterschreitung der orts- üblichen Kauf- und Mietkosten um zehn Prozent für vorwiegend Miet- wohnungen zwischen 45 und 65 m 2 . Das Zuweisungsrecht für 75 Prozent der Wohnungen liegt bei den der Gemeinden. Weiters soll es mehr Flexibilität bei Wohnungs- und Zimmergrößen sowie einen verpflichtenden Lifteinbau ab dem 3. Obergeschoss und bei mehr als zwölf Wohnungen geben. Gebäude können innerhalb des Bauplatzes näher aneinandergebaut werden und Nebenanlagen können ohne Anrechnung auf die Baudichte ebenerdig errichtet werden, dafür

Nebenanlagen und E-Mobilität

Mit der Ausweitung der Aus- nahmen bei der Einrechnung von Nebenanlagen in die bauliche Aus- nutzbarkeit von Grundflächen im Zusammenhang mit Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen und überdachten Fahrradabstellplätzen, mehr Stellplätze bei Schulen und Kindergärten will das Land sowohl zur Förderung des Radfahrens bei- tragen als auch den Weiterbau der Ladeinfrastruktur forcieren. Die Vergrößerung von Garagen, bei Einhaltung der nachbarschaftli- chen Mindesabständen, zur Schaf- fung von verpflichtenden Fahrradab- stellplätzen bei Wohnbauten wurde erhöht. Erlaubt ist jetzt eine Seiten- länge von 10 statt bisher 7 Metern, sowie eine neue Traufhöhe von 2,80 statt bisher 2,5 Metern. Bei Wohnbauten ist bei Neuer- richtung ab einem Stellplatzerfor- dernis von mehr als zehn Pflicht- stellplätzen die Leitungsinfrastruktur (Leerrohr für Elektromobilität) für je- den Pflichtstellplatz vorzusehen. Bei Nicht-Wohnbauten ist ein Ladepunkt und für jeden fünften angefangenen Pflichtstellplatz die Leitungsinfra- struktur (Leerrohr) herzustellen. Auch ein Mitteilungsverfahren mit Genehmigungsfiktion für technische Einrichtungen wird kommen. Das wird die Verfahren bei technischen Einrichtungen wesentlich vereinfa- chen und beschleunigen. Für Luftwärmepumpen ist dieses Verfahren nur dann möglich wenn strenge Lärmpegel eingehalten wer- den. Damit trägt das Land Salzburg zu einer „ruhigen Nachbarschaft“ bei. LK_210317_30 (mw/sm/fw)

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