IHK-Magazin Ausgabe 4/2025

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 25. März 2025 als zu- ständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, folgende

2. Bei unvollständigen oder unklaren Anträgen wirkt die Geschäftsstelle auf Ergänzung oder Richtigstellung hin.

§ 7 Ladung und Zustellung

1. Die Geschäftsstelle setzt den Verhandlungstermin fest und beruft den Ausschuss ein. Sie lädt die Beteiligten zur mündlichen Ver- handlung durch Postzustellungsurkunde und ordnet in der Regel ihr persönliches Erscheinen an. Die Ladung kann den Beteiligten auch in Textform per E-Mail übermittelt werden und gilt als zugestellt, wenn die Beteiligten den Erhalt der Ladung vor Ablauf der Ladungs- frist jeweils in Textform per E-Mail an die Geschäftsstelle schriftlich bestätigt haben. 2. Der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner ist die Ladung mit einer Ausfertigung des Antrags zu übermitteln. Es ist der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner anheimzustellen, zu dem Antrag bereits vor dem Schlichtungstermin schriftlich Stellung zu nehmen. 3. Bei minderjährigen Beteiligten sind auch deren gesetzliche Vertreter zu laden.

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

§ 1 Errichtung und Zusammensetzung 1. Die IHK Rhein-Neckar errichtet gem. § 111 Abs. 2 ArbGG einen Aus- schuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis innerhalb des Kammerbezirks und fungiert als dessen Geschäftsstelle. 2. Der Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen. Im Fall des § 10 Abs. 2 muss eine Stell- vertreterin oder ein Stellvertreter berufen werden. 3. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kammer für höchstens fünf Jahre berufen. Für die Berufung legt der Berufsbildungsaus- schuss Vorschläge vor. 4. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis wird eine Entschädigung gewährt. § 2 Zuständigkeit 1. Der Ausschuss entscheidet über Streitigkeiten a) aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungs- verhältnisses c) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungs- verhältnis im Zusammenhang stehen. 2. Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungs- verhältnis unstreitig nicht mehr besteht. 3. Die Geschäftsstelle entscheidet über die Nichtzuständigkeit des Ausschusses. § 3 Vorsitz Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied des Ausschusses nach voraus- gegangener Verständigung oder nach Losentscheid. Der Vorsitz leitet die Sitzung. § 4 Beschlüsse Sprüche und Beschlüsse bedürfen der Stimmen beider Ausschuss- mitglieder. § 5 Anrufung des Ausschusses 1. Der Ausschuss wird nur auf Antrag der Auszubildenden oder des Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Ist die Antragsstellerin oder der Antragssteller minderjährig, so kann der Antrag nur von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden. 2. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Kammer schriftlich einzu- reichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Geschäftsstelle gibt den Antrag unverzüglich dem Ausschuss zur Kenntnis. § 6 Inhalt des Antrags 1. Der Antrag soll enthalten: a) die Bezeichnung der Beteiligten (Antragsstellerin oder Antragssteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner) b) ein bestimmtes Antragsbegehren c) eine Begründung des Antragsbegehrens d) die Unterschrift der Antragsstellerin oder des Antragsstellers

4.

Die Beteiligten sind in der Ladung auf die Folgen ihres Nicht- erscheinens (§ 17) sowie auf die Zulässigkeit einer Vertretung (§ 8) hinzuweisen.

5.

Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

§ 8 Bevollmächtigte

Die Beteiligten können die Verhandlung vor dem Ausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen. Für die Vertretung gilt § 11 Abs. 2 ArbGG.

§ 9 Öffentlichkeit

1.

Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist nicht öffentlich.

2. Der Ausschuss kann Personen zur Verhandlung zulassen, wenn diese ein berechtigtes Interesse nachweisen.

§ 10 Ablehnung des Vorsitzes und der beisitzenden Personen

1.

Der Vorsitz und die beisitzende Person können von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit zu Beginn der Sitzung gem. § 42 ZPO abgelehnt werden.

2. Die Entscheidung über die Befangenheit fällt der Ausschuss mit der Geschäftsstelle; hierbei darf die betroffene Person nicht mitwirken. Liegt Befangenheit vor, ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.

§ 11 Verfahren vor dem Ausschuss

1.

Den Beteiligten ist ausreichend Gehör zu gewähren. Während des Verfahrens soll eine gütliche Einigung angestrebt werden. Das Verfahren ist so schnell wie möglich durchzuführen.

2. Der Vorsitzende soll die der Aufklärung der Streitigkeit dienenden Beweismittel in die Verhandlung einbeziehen. Bildet der Ausbildende nicht selbst aus, kann das persönliche Erscheinen der mit der Aus- bildung beauftragten Person angeordnet werden. 3. Eine Beeidigung der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen ist unzulässig. Zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist der Ausschuss nicht berechtigt.

§ 12 Vertagung

Falls für die Aufklärung des Streitfalles ein weiterer Verhandlungs- termin erforderlich ist, kann der Ausschuss die Vertagung der Ver- handlung beschließen. Mit dem Beschluss über die Vertagung ist zugleich der neue Verhandlungstermin festzusetzen; der Ausschuss soll nach Möglichkeit in gleicher Besetzung zusammentreten.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2025

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