ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 13 Abschluss der Verhandlung
§ 19 Niederschrift
Die Verhandlung kann abgeschlossen werden durch:
1. Die Beteiligten erhalten in den Fällen des Nichtzustandekommens eines Spruches eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung.
a)
gütliche Einigung (§ 14 Vergleich);
b)
einstimmigen Spruch des Ausschusses (§ 15);
2.
Die Niederschrift kann von einem Mitglied des Ausschusses oder von einem Protokollführer aufgenommen werden.
c)
die Feststellung des Ausschusses, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war (§ 16);
3.
Die Niederschrift muss enthalten:
d)
Säumnisspruch (§ 17);
a)
den Ort und Tag des Verhandlungstermins,
e)
Rücknahme des Antrages, die vom Ausschuss festzustellen ist.
b)
die Namen des Vorsitzenden, des Ausschussmitgliedes und des Protokollführers,
§ 14 Vergleich Ein vor dem Ausschuss geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern des Ausschusses und den Beteiligten zu unterzeichnen. § 15 Spruch 1. Sofern das Verfahren keine anderweitige Erledigung findet, hat der Ausschuss einen einstimmigen Spruch zu fällen. 2. Über den Spruch wird in Abwesenheit der Beteiligten beraten. Der Spruch wird im Anschluss daran verkündet. Dabei soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden. 3. Der Spruch ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen. Der Spruch ist schriftlich zu begründen, soweit die Beteiligten hierauf nicht ver- zichtet haben. 4. Den Beteiligten ist unverzüglich eine vom Ausschuss unterzeichnete Ausfertigung des Spruches mit Rechtsmittelbelehrung (§ 20) auszu- händigen oder innerhalb von zwei Wochen durch Postzustellungs- urkunde zuzustellen. § 16 Nichtzustandekommen eines Spruches 1. Kommt im Ausschuss keine Entscheidung zustande, sind die Beteilig- ten durch mündliche Verkündigung zu unterrichten. 2. Den Beteiligten ist darüber eine Niederschrift zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung (§ 20) auszuhändigen oder innerhalb von zwei Wochen durch Postzustellungsurkunde zuzustellen oder in Textform per E-Mail zu übermitteln. § 17 Nichterscheinen von Beteiligten im Termin 1. Erscheint die Antragsstellerin oder der Antragsteller ohne ausreichen- de Entschuldigung nicht zum Verhandlungstermin und lässt er sich auch nicht vertreten (Säumnis), so ist auf Antrag ein Versäumniss- pruch dahingehend zu erlassen, dass die Antragsstellerin oder der Antragsteller mit seinem Begehren abgewiesen wird. 2. Bei Säumnis der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners ist dem Antragsbegehren stattzugeben, sofern die Begründung den Antrag rechtfertigt. 3. Den Beteiligten ist der Spruch zusammen mit einer Rechtsmittel- belehrung auszuhändigen oder durch Postzustellungsurkunde zuzu- stellen. Der Spruch kann auch per E-Mail übermittelt werden und gilt als zugestellt, wenn die Beteiligten den Erhalt des Spruches jeweils in Textform per E-Mail an die Geschäftsstelle schriftlich bestätigt haben. § 18 Kosten 1. Das Verfahren ist gebührenfrei. 2. Jeder Beteiligte trägt die ihm durch das Verfahren entstandene Kosten selbst. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen Beteiligten zu entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptung angeboten hat. 3. Wenn die Regelung des Abs. 2 zu unbilligen Härten führen würde, kann der Ausschuss durch Spruch eine Kostenentscheidung fällen.
c)
die genaue Bezeichnung des Verfahrens nach den Beteiligten und dem Streitgegenstand,
d)
die Angabe der erschienenen Beteiligten sowie die gesetzlichen Vertreter,
e)
die wesentlichen Angaben über den Verlauf und das Ergebnis des Termins.
4.
Die Niederschrift ist vom Vorsitz und vom Protokollführenden zu unterzeichnen.
§ 20 Fristen für Anerkennung und Klage
1. Ein vom Ausschuss gefällter Spruch (§§ 15, 17) wird nur wirksam, wenn er innerhalb einer Woche nach Aushändigung oder Zustellung anerkannt wird. Die Anerkennung des Spruches kann im Verhand- lungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Ausschusses erklärt werden. 2. Die Geschäftsstelle der Kammer hat die Beteiligten unverzüglich davon zu unterrichten, ob der Spruch anerkannt wurde. Bei Nicht- anerkennung sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht nur binnen zwei Wochen nach Aus- händigung oder Zustellung des Spruches zulässig ist.
3.
Ein von den Beteiligten anerkannter Spruch besitzt die Rechtskraft eines Urteils.
§ 21 Zwangsvollstreckung
Aus den Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen worden sind (§ 14) und aus Sprüchen des Ausschusses, die von den Beteiligten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Spruch von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verfahrensordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im „Wirtschaftsmagazin Rhein-Neckar“ in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung tritt die bisherige Verfahrensordnung außer Kraft.
Mannheim, 1. April 2025
Manfred Schnabel
Dr. Axel Nitschke
Präsident
Hauptgeschäftsführer
Die vorstehende Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses wird hier- mit ausgefertigt und im „Wirtschaftsmagazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.
Mannheim, 1. April 2025
Manfred Schnabel
Dr. Axel Nitschke
Präsident
Hauptgeschäftsführer
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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2025
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