IHK-Global Business Ausgabe 7/2024

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

Berichtspflichten Für Unternehmen, die in den Anwen- dungsbereich des Umsetzungsgesetzes der Corporate Sustainability Repor- ting Richtlinie (CSRD) fallen, ist die Berichtspflicht nach der CSDDD mit der Veröffentlichung eines Nachhaltig- keitsberichtes nach den Vorgaben der CSRD-Umsetzungsgesetzes erfüllt. Sanktionen Jeder Mitgliedstaat muss eine na- tionale Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob die Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen. Finanzielle Sanktionen können bis zu 5 Prozent des globalen Nettoumsatzes eines Unternehmens betragen. Zivilrechtliche Haftung Das Gesetz sieht eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen bei vorsätz- licher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, wenn ein Schaden eingetreten ist. Unternehmen sollen aber nicht für Schäden haften, die ausschließlich von Geschäftspartnern verursacht wurden. DIHK/IHK Weitere Informationen, insbesondere zu den zu erfüllenden Sorgfaltspflich- ten, finden Sie unter:

Betroffenheit Es gilt ein stufenweiser Ansatz: Das Gesetz soll nach einer dreijäh- rigen Frist (ab 2027) zunächst für Unternehmen mit Sitz in der EU mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro welt- weitem Nettoumsatz gelten. Ab 2028 fallen Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und 900 Mil- lionen Euro Umsatz in den Anwen- dungsbereich. Ab 2029 sind Unter- nehmen mit 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro weltwei- tem Nettoumsatz erfasst. Um ein Level Playing Field mit aus- ländischen Unternehmen zu schaffen, sind auch Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten erfasst: Unternehmen mit entsprechenden Nettoumsätzen in der EU fallen ebenfalls unter die EU-Richtlinie.

EU-LIEFERKETTENGESETZ Worauf müssen sich Unternehmen einstellen? Am 24. Mai 2024 hat der Rat der EU die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD) verabschiedet. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird dies voraussichtlich zu einer Überarbeitung und teilweisen Verschärfung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflicht- engesetzes (LkSG) führen. Sorgfaltspflichten Die EU-Richtlinie verpflichtet Unter- nehmen, Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Aktivitätsketten auszuüben und so weit wie möglich sicherzustellen, dass darin keine Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltpflichten stattfinden. Dabei müssen bei den vorgelager- ten Tätigkeiten zur Herstellung des Produktes oder Erbringung der Dienstleitung sowohl direkte als auch indirekte Geschäftspartner in den Blick genommen und kontrolliert werden. Bei nachgelagerten Tätigkei- ten beschränkt sich die Kontrolle auf Vertrieb, Transport und Lagerung im Auftrag des Unternehmens.

Risikobasierter Ansatz und Bemühenspflicht

Unternehmen können zunächst die Risiken adressieren, die am schwerwiegendsten sind und am wahrscheinlichsten eintreten werden, wenn es nicht möglich ist, alle ermittelten negativen Aus- wirkungen gleichzeitig zu adres- sieren. Unternehmen müssen sich angemessen bemühen, negative Auswirkungen zu verhindern oder abzustellen.

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