pflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer gezahlt. In der Regel sind Auszubildende nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versu- chen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er zum Beispiel den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubilden- de in einer anderen Abteilung unterbringt. Zu beachten ist: Kurzarbeit kann nicht ohne Weiteres einseitig durch Sie als Arbeitgeber angeordnet werden.
gen. Denn ein Verstoß gegen die Nachweispflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
wie Scheinselbstständigkeit Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand
S
offiziell als Selbstständiger arbeitet, in der Praxis aber wie ein Angestellter tätig ist. Das kann rechtliche Folgen haben – vor allem bei der Sozialversicherungspflicht. Die Abgrenzung zwischen selbständigem Subunterneh- mer und weisungsgebundenem Arbeitnehmer ist nicht immer leicht zu ziehen. Denn aufgepasst: Die Gewerbe- anmeldung ist für sich genommen kein Nachweis für eine selbständige Tätigkeit. Ist bei Ihnen alles rechtssicher geregelt?
wie Mindestlohn Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Mindestlohn
M
12,82 Euro pro Stunde – und das nicht nur für Arbeitsstun- den, sondern auch bei Krankheit, Urlaub und Feiertagen. Doch es gibt auch Ausnahmen und wichtige Regelungen, die jeder kennen sollte: Vom Mindestlohn ausgenommen sind beispielsweise Beschäftigte unter 18 Jahren ohne ab- geschlossene Berufsausbildung. Auch Auszubildende sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Für diese gelten weiterhin die Regelungen des Berufs- bildungsgesetzes.
wie Teilzeit Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich verlangen,
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dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ist ohne sachlichen Grund nur noch einmal möglich. Für die Verringerung der Arbeitszeit gibt es keine Ober- oder Untergrenze. Das heißt, der Arbeitnehmer kann eine Redu- zierung um lediglich eine oder aber zum Beispiel um 20 Stunden pro Woche verlangen.
wie Nachweisgesetz Wichtig: Achten Sie als Arbeitgeber unbedingt auf
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das Nachweisgesetz, das Sie dazu verpflichtet, die wesent- lichen Vertragsbedingungen festzuhalten und auszuhändi-
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