TIPPS
PRODUKTSICHERHEIT Darauf müssen sich Unternehmen einstellen
INNOVA TION
Die Anforderungen an die Produktsicherheit werden strenger. Im Fokus: Haftung und Gewährleistung. Welche Risiken kommen auf Unternehmen zu? B is Ende 2026 ist die neue EU-Produkthaftungsricht- linie in nationales Recht
Produkthaftung auf Software und digitale Produkte aus, verschärfen den Fehlerbegriff,
umzusetzen. Schon jetzt ist klar: Sie wird eine Herausfor- derung für Unternehmen, die Produkte in der EU herstellen oder in Verkehr bringen. Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Personen- und Sachschäden, die aus der Benutzung eines fehlerhaften Produkts resultie- ren. Die neuen Regelungen:
lassen Haftungshöchst- grenzen wegfallen und erlauben Geschädigten eine Beweiserleichterung.
Insbesondere die bereits Ende 2024 in Kraft getretene Pro- duktsicherheitsverordnung, die Verbraucher vor unsicheren Produkten schützen soll, bevor ein Schaden eintreten kann, hat neue Pflichten für Her- steller, Händler und Einführer im Gepäck. Diese umfassen etwa die Durchführung von Risikoanalysen, die Erstel-
erweitern den haftenden Kreis – wer also haftbar
gemacht werden kann,
dehnen den Anwen- dungsbereich der
Neue Online-Bestellung angekommen: Ist alles so wie bestellt, oder muss reklamiert werden?
Garantie, Gewährleistung, Widerruf: Wann gilt was?
Kategorie
Frist/Verjährung
Beweislast
Besonderheiten
Widerrufsrecht
14 Tage ab Erhalt der Ware (bei fehlender Belehrung 12 Monate und 14 Tage)
Der Verbraucher muss den Widerruf erklären, der Händler muss die ordnungsgemäße Belehrung nachweisen. Der Garantiegeber trägt die Beweislast für die Einhaltung der Garantiebedingungen. Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Kausalität nach- weisen. Bei Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten Beweislastumkehr Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Kausalität nach- weisen.
Gilt nur für Verbraucher, nicht für Unternehmer
Garantie
Richtet sich nach den Garantiebedingungen, häufig 1 bis 5 Jahre
Freiwillige Leistung, darf die gesetzlichen Rechte des Ver - brauchers nicht einschränken. Verschuldensabhängige Haftung nach § 823 BGB
Produzentenhaftung 3 Jahre ab Kenntnis, maximal 10 Jahre ab Inverkehrbringen
Produkthaftung
3 Jahre ab Kenntnis, maximal 10 Jahre ab Inverkehrbringen
Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.
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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2025
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