IHK-Magazin Ausgabe 5/2025

TIPPS

PRODUKTSICHERHEIT Darauf müssen sich Unternehmen einstellen

INNOVA­ TION

Die Anforderungen an die Produktsicherheit werden strenger. Im Fokus: Haftung und Gewährleistung. Welche Risiken kommen auf Unternehmen zu? B is Ende 2026 ist die neue EU-Produkthaftungsricht- linie in nationales Recht

Produkthaftung auf Software und digitale Produkte aus, verschärfen den Fehlerbegriff,

umzusetzen. Schon jetzt ist klar: Sie wird eine Herausfor- derung für Unternehmen, die Produkte in der EU herstellen oder in Verkehr bringen. Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Personen- und Sachschäden, die aus der Benutzung eines fehlerhaften Produkts resultie- ren. Die neuen Regelungen:

lassen Haftungshöchst- grenzen wegfallen und erlauben Geschädigten eine Beweiserleichterung.

Insbesondere die bereits Ende 2024 in Kraft getretene Pro- duktsicherheitsverordnung, die Verbraucher vor unsicheren Produkten schützen soll, bevor ein Schaden eintreten kann, hat neue Pflichten für Her- steller, Händler und Einführer im Gepäck. Diese umfassen etwa die Durchführung von Risikoanalysen, die Erstel-

erweitern den haftenden Kreis – wer also haftbar

gemacht werden kann,

dehnen den Anwen- dungsbereich der

Neue Online-Bestellung angekommen: Ist alles so wie bestellt, oder muss reklamiert werden?

Garantie, Gewährleistung, Widerruf: Wann gilt was?

Kategorie

Frist/Verjährung

Beweislast

Besonderheiten

Widerrufsrecht

14 Tage ab Erhalt der Ware (bei fehlender Belehrung 12 Monate und 14 Tage)

Der Verbraucher muss den Widerruf erklären, der Händler muss die ordnungsgemäße Belehrung nachweisen. Der Garantiegeber trägt die Beweislast für die Einhaltung der Garantiebedingungen. Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Kausalität nach- weisen. Bei Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten Beweislastumkehr Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Kausalität nach- weisen.

Gilt nur für Verbraucher, nicht für Unternehmer

Garantie

Richtet sich nach den Garantiebedingungen, häufig 1 bis 5 Jahre

Freiwillige Leistung, darf die gesetzlichen Rechte des Ver - brauchers nicht einschränken. Verschuldensabhängige Haftung nach § 823 BGB

Produzentenhaftung 3 Jahre ab Kenntnis, maximal 10 Jahre ab Inverkehrbringen

Produkthaftung

3 Jahre ab Kenntnis, maximal 10 Jahre ab Inverkehrbringen

Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2025

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