IHK-Magazin Ausgabe 5/2025

handeln, kann letztendlich Konsequenzen in unter- schiedlichen Rechtsbereichen haben“, sagt Ariane Lunken- bein. Sie nennt hier unter anderem das Wettbewerbs- recht, das Zivilrecht – wozu die vertragliche Haftung, insbesondere die Sachmän- gelhaftung und die gesetz- liche Haftung zählen – sowie das Strafrecht. Aber auch die persönliche Verantwortlich- keit kann ins Spiel kommen, etwa Schadenersatzansprüche des Unternehmens an den Geschäftsführer oder an ver- antwortliche Mitarbeiter, Ord- nungswidrigkeiten, arbeits- rechtliche Konsequenzen. „Fehler können gravierende Konsequenzen für Unterneh- men und Mitarbeiter haben, bis hin zur Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen“, warnt die IHK-Expertin. KH

sei an das 14-tägige Widerrufs- recht von Verbrauchern bei Online-Käufen, die gesetzliche Gewährleistung und die ver- schuldensabhängige Produ- zentenhaftung. Im IHK-Seminar „Sachmängel, Garantie und Produkthaftung – Haftungsumfang und Gestal- tungsmöglichkeiten“ am 29. September thematisieren die Experten daher bei- spielsweise wofür und wann Unternehmen haften, Voraus- setzungen und Inhalte von Sachmängelgewährleistungs- ansprüchen und ob man als Unternehmen oder Person zum Beispiel durch die Allge- meinen Geschäftsbedingungen und Individualvereinbarung eine Haftung begrenzen kann. „Nichtkonforme Produkte herzustellen oder damit zu

lung und Aufbewahrung von technischen Unterlagen, die Kennzeichnungspflichten für Produkte, die Bereitstellung von Sicherheitsinformationen und die Meldepflicht bei Un- fällen. Wer haftet, regelt dann das Produkthaftungsgesetz (siehe Kasten). „Für Hersteller, Großhänd- ler und Einzelhändler sind rechtliche Kenntnisse der Sachmängelgewährleistung und Produkthaftung einfach unerlässlich, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang sie haften bezie- hungsweise ihrerseits Regress nehmen können“, so IHK-Ju- ristin Ariane Lunkenbein. Sie empfiehlt Betrieben, sich mit den neuen Regelungen aus- einanderzusetzen und dabei die bestehenden nicht aus dem Blick zu verlieren. Zu denken

Informieren beim IHK-Seminar „Sachmängel, Garantie und Produkthaftung“ am 29. September: ihk.de/rhein- neckar/ sachmaengel

PRODUKTHAFTUNG

So steuert man Haftungsrisiken

Wer kann haftbar gemacht werden?

Als Hersteller: • Sorgfältige Produktentwicklung und -prüfung • Dokumentation der Sicherheitsmaßnahmen • Rückruf- und Krisenmanagementpläne • Produkthaftpflichtversicherung • Verträge mit Zulieferern, die Haftungsfragen regeln

Anspruchsberechtigt sind sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Geschädigte. Nach dem Produktionshaftungsgesetz (ProdHaftG) haftet der Hersteller. Dazu zählen: • der tatsächliche Hersteller des Endprodukts • der Hersteller eines Teilprodukts oder eines Grund- stoffs, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war • „Quasihersteller“. Das heißt, wenn ein Hersteller das Produkt nicht selbst hergestellt hat, sondern lediglich die Produkte unter Anbringung des eigenen Namens, Warenzeichens oder eigener Marke in die Öffentlich - keit bringt. • der Importeur, der ein Produkt in die EU einführt • der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungs - kräftiges Kennzeichen anbringt • der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats den Namen seines

Als Händler: • Sorgfältige Lieferantenauswahl

• Absicherung durch entsprechend gestaltete Verträge mit Lieferanten hinsichtlich Haftungsfragen, Rück- griffsrechten und Pflichten im Schadensfall • Qualitätskontrollen und Prüfungen – insbesondere bei Eigenmarken oder Importen • Dokumentation und Rückverfolgbarkeit (Informationen über Herkunft, Chargen und Sicherheitsnachweise)

ANSPRECHPARTNERIN

Ariane Lunkenbein 0621 1709-358 ariane.lunkenbein@rhein-neckar.ihk24.de

Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt. ihk.de/rhein-neckar/produkthaftung

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