TIPPS
ELEKTRONISCHE KASSENSYSTEME Welchen Betrieben Geldbußen drohen
RECHT & STEUERN
Am 31. Juli läuft die Übergangsphase aus: Bis dahin müssen viele elektronische Kassensysteme der Finanzverwaltung gemeldet werden.
MERKER: Diese Systeme sind mit einer zerti- fizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet, um vor Manipulationen geschützt zu sein.
Wen betrifft die Meldepflicht? Unternehmen, die elektronische Auf- zeichnungssysteme nutzen, müssen diese seit dem 1. Januar 2025 der Finanzverwaltung melden. Dies gilt sowohl für gekaufte als auch für gemietete oder geleaste Geräte. Den genannten Systemen sind unter anderem zu- zuordnen: • Elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen • Tablet- oder App-Kassensysteme
Wann müssen die Systeme gemeldet werden?
Wie melde ich mein
Grundsätzlich gilt eine Meldefrist von einem Monat nach der Anschaffung oder Außerbe- triebnahme des Systems. Neben der Inbe- triebnahme eines Kassensystems ist auch der bloße Besitz eines elektronischen Aufzeich- nungssystems meldepflichtig. Das bedeutet: Auch wenn ein Gerät noch keine aufzeich- nungspflichtigen Geschäftsvorfälle erfasst hat, muss es dennoch gemeldet werden. Außerdem müssen Unternehmen die Außer- betriebnahme, also wenn ein System verkauft oder entsorgt wird, an das Finanzamt weiter- geben. Wie ist der Ablauf der Meldung? Pro Betriebsstätte ist eine Mitteilung ein- zureichen. Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln. Jedes elektronische Aufzeich- nungssystem ist immer nur einer Betriebsstätte im Sinne zuzuordnen. Bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten, muss für jede einzelne Be- triebsstätte eine separate Mitteilung übermittelt werden. Was muss bis wann gemeldet werden? Aktuell gelten noch folgende Übergangs- regelungen: • Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektroni- sche Aufzeichnungssysteme müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müs- sen innerhalb eines Monats nach der Anschaf- fung gemeldet werden. Dies gilt auch für elektro- nische Aufzeichnungssysteme, die ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen werden.
elektronisches Kassensystem an? ihk.de/rhein- neckar/ kassensystem
• Waagen mit Kassenfunktion • Warenwirtschaftssysteme mit integrierter Kasse • Hotel- und Arztsoftware mit Kassenfunktion • EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
Elektronische Kassensysteme gibt es in deutschen Betrieben viele, beispielsweise in Cafés. Nach Schätzungen sind 50 Prozent von ihnen noch nicht registriert.
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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2025
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