P.M. Schneller Schlau

GESELLSCHAFT RECHT IM ALLTAG

Kann man seine Staatsbürgerschaft zurückgeben?

A ktuell diskutiert die Politik, Personen, die hierzulande die Terrororganisation Hamas unterstützen, die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen. Einige Parteien fordern das. Rechtlich möglich ist dies jedoch nur, wenn jemand eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzt. Denn Ausbürgerungen sind in Deutsch- land verboten: So wird verhindert, dass Menschen staatenlos werden. Auch freiwillig können Deutsche ihre Staatsbürgerschaft nur abgeben, wenn sie entweder nachweisen, dass sie eine neue annehmen, oder aber über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügen.

Diese Vorgaben sind eine Reaktion auf die NS-Zeit: Deutschland bürgerte damals viele Kritikerinnen und Kritiker aus. 39 000 Menschen wurden auf diese Weise entrechtet, darunter Willy Brandt, Hannah Arendt und Heinrich Mann. Heute wird zwischen »Verzicht« auf die Staatsangehörigkeit und der »Ent- lassung« daraus unterschieden: Ersteres gilt für Menschen mit doppelter Staats- bürgerschaft, die nur eine weiterführen wollen. Letzteres leitet den Wechsel der Staatsbürgerschaft ein: Die deutsche wird aufgegeben, eine neue angenommen. Ist dies nicht binnen eines Jahres vollzogen, wird die Entlassung unwirksam.

Allerdings: Aktive Beamte, Richte- rinnen und Soldaten mit Doppelpass dürfen ihre deutsche Staatsbürgerschaft nicht abgeben. Sie kann aber entzogen werden, wenn jemand ohne behördliche Zustimmung in eine fremde Armee ein- tritt oder für Terrorgruppen kämpft. In Deutschland leben dennoch rund 125 500 Staatenlose: Viele kamen als Flüchtlinge. Ihr Heimatland verweigerte die Staatsangehörigkeit, etwa bei Kurdin- nen und Palästinensern. Bekommen sie Kinder, sind auch diese staatenlos. (jn)

Ist es erlaubt, seine Kinder mit Hausarrest zu bestrafen? H ausarrest oder Stubenarrest: Sind das nicht Begriffe aus der Steinzeit der Kindererziehung? Die angeblich humane Alternative zur Prügelstrafe? Die doch aber mit Freiheitsentzug arbeitet und damit ein mensch- liches Grundrecht außer Kraft setzt, was nur demokratisch legitimierten Rechtsorganen vorbehalten sein sollte?

Kindern das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Damit stehen nicht nur körperliche Züchtigungen unter Strafe, sondern auch psychische Bestrafungen. Mit dem Hausarrest unternehmen die Erziehungsberechtig- ten eine Gratwanderung. Tatsächlich dürfen Eltern frei darüber bestimmen, wo sich ihre Kinder aufhalten. Und sie dürfen sie mit sinnvollen pädagogischen Maßnahmen bestrafen. Es muss also eine erzieherische Absicht hinter dem Hausarrest stehen, nicht das Abreagieren von schlechter Laune oder schlicht Schikane. »Es ist erlaubt, dem Kind zu verbieten, für einen oder mehrere Abende auszugehen, etwas zu tun, was es gerne möchte, oder Freunde zu treffen«, so der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke (»Der Taschenanwalt«, Yes-Verlag). Entwürdigende Strafen sind allerdings verboten. Ein Haus- arrest kann entwürdigend sein, »wenn die Kinder oder Jugend- lichen dabei eingeschlossen werden oder über mehrere Tage oder gar Wochen ihr Zimmer oder die Wohnung nur für un- erlässliche Dinge verlassen dürfen.« So muss sichergestellt sein, dass das Kind weiterhin zur Schule geht und zu Hause am normalen Familienalltag teilnimmt – dass es also nicht etwa von den Familienmahlzeiten ausgeschlossen wird. Das Ein- schließen in einem Zimmer erfüllt überdies den Tatbestand der Freiheitsberaubung. In Zeiten, wo Jugendliche von sich aus immer seltener das Haus verlassen und so viel Zeit wie möglich mit Handy und Spielekonsole verbringen, dürfte die abschreckende Androhung von Hausarrest aber sowieso hinfällig sein. (thr)

Irrtum. Hausarrest ist erlaubt – sofern gewisse Spielregeln eingehalten werden. Paragraf 1631 Absatz 2 BGB garantiert

Laaangweilig! Wer Stubenarrest hat, sitzt eine Strafe ab. Das ist erlaubt, aber nur in Maßen

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02/2024

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