Deutschland
Gesetzliche Rahmenbe- dingungen in Deutschland Eine Qualifizierung oder Fortbildung ist in Deutschland in vielen Berei - chen ehrenamtlicher Tätigkeit oder anderer Freiwilligenarbeit nicht gesetzlich vorgeschrieben. Weiter - bildungskosten für eine (unentgelt - liche) ehrenamtliche Tätigkeit sind für den Ehrenamtlichen zudem nicht steuerlich absetzbar. In der Jugend - hilfe allerdings sollen ehrenamtlich tätige Personen gemäß § 73 SGB VIII „bei ihrer Tätigkeit angeleitet, bera - ten und unterstützt“ werden. Teils bieten Freiwilligenagenturen und -organisationen und Sozialver - bände Qualifizierungs- und Fort - bildungsveranstaltungen an. Hinzu kommen gegebenenfalls Gruppen - treffen für den Erfahrungsaustausch und für Fallbesprechungen. Diese Angebote, die eine verpflichtende Voraussetzung für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für die be - treffende Organisation sein können, tragen zur Qualitätssicherung bei. Die Jugendleiter*in-Card (JULEICA) Die JULEICA ist der bundesweit ein - heitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen in der Jugend - arbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis der Inhaber*innen. Zusätzlich soll die JULEICA auch die gesellschaftliche Anerkennung für das ehrenamtliche Engagement zum Ausdruck bringen.
Bundesweite Qualitätsstandards: Für die bundeseinheitlichen Quali - tätsstandards für die Qualifizierung zum Erwerb der JULEICA sind folgen - de Prämissen leitend: Die JULEICA dient der Legitimation und ist ein Qualitäts- und Qualifi - zierungsnachweis für ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit. Um die Qualität dieses bundeseinheitlichen Nachweises zu erhalten und zu stei - gern sowie um eine bundesweite Vergleichbarkeit / Gleichwertigkeit zu erreichen, sind bundeseinheit - lich gültige inhaltliche Qualitätsstan - dards erforderlich. Diese bundeseinheitlichen Quali - tätsstandards gelten zugleich als Zusatzvereinbarung zur Vereinba - rung der Obersten Landesjugend - behörden zur Einführung einer Card für Jugendleiter*innen vom 12./13.11.1998 zum Abschnitt 2. Vo - raussetzungen für die Ausstellung der Card für Jugendleiter*innen:
» » Die Qualifizierung zum Erwerb der JULEICA umfasst mindestens 30 Zeitstunden (entsprechend 40 Schu - lungseinheiten). » » Zusätzlich ist der Nachweis ausreichender Kenntnis in Erster Hilfe im Umfang des „Erste-Hilfe- Lehrgangs“ (12 Zeitstunden ent - sprechend 16 Schulungseinheiten) zu erbringen. Diese Schulung ist von einem lizenzierten Träger durch - zuführen. In landesspezifischen Regelungen kann bestimmt wer - den, dass im begründeten Aus - nahmefall der Standard „Lebens - rettende Sofortmaßnahmen“ gem. § 19 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) als ausreichend angesehen wird (6 Zeitstunden entsprechend 8 Schulungseinheiten). » » Für die Verlängerung (Neu-Aus - stellung) der JULEICA ist die Teilnah - me an einer oder mehreren Fortbil - dungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 8 Zeit -
»» Ein wichtiger Teil der Juleica ist die Anerkennung! « Erik Rose, Deutsche Schreberjugend
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