IHK-Magazin Ausgabe 4/2024

TIPPS

NO-RUSSIA-KLAUSEL Ist Ihr Unternehmen betroffen? Wer Waren etwa nach Asien liefert, kein Russland-Geschäft hat und bisher nicht mit den Russland-Sanktionen konfrontiert war, muss sich nun doch damit beschäftigen.

INTER­ NATIONAL

Von der Klausel ausgenommen sind die Partnerländer USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz. Bedeutet: Sitzt ein Vertragspartner in einem der genannten Länder, muss keine No-Russia-Klausel ergänzt werden. Bedeutet aber gleichzeitig im Umkehr- schluss: Wer aus der EU in andere Länder in Asien, nach Südamerika oder Afrika lie- fert, ist von der No-Russia-Klausel betrof- fen. Doch wie ist diese konkret umsetzbar? Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Kann ich die No-Russia-Klausel in meine AGB auf-nehmen und somit

1.

pauschal anwenden? AGBs werden oft nicht Bestandteil eines Vertrages, deshalb empfiehlt es sich nicht, diese dort aufzunehmen. Zudem muss durch die Vorgabe der spezifischen Ab- hilfemaßnahmen jedes Geschäft für sich betrachtet und individuelle Abhilfemaß- nahmen vereinbart werden.

Stimmt der Vertrag? Bei Lieferung bestimmter Güter in Drittstaaten müssen europäische Unternehmen ihren Kunden den Wiederver- kauf nach Russland vertraglich untersagen.

Ich schließe nicht bei jeder Liefe- rung einen Kaufvertrag ab. Das

2.

Geschäft kommt durch Anfrage, Ange- botserstellung und Auftragsbestätigung zustande. Benötige ich jetzt noch zusätz- lich einen Vertrag? Durch die Erstellung der Auftragsbestä- tigung kommt ein Vertrag zustande und wird dadurch rechtlich bindend. Das heißt: In diesem Fall kann die No-Russia-Klau- sel in die Auftragsbestätigung integriert werden. Ich habe eine Tochtergesellschaft im Drittland. Muss ich auch bei Lieferungen an diese die No-Russia-Klau- sel in die Unterlagen integrieren? 3. Auch das Tochterunternehmen ist als ein Unternehmen im Drittland zu betrachten. Auch bei diesen Lieferungen findet die No-Russia-Klausel Anwendung.

M it dem zwölften Sanktionspaket hat die Europäische Union die sogenann- te No-Russia-Klausel eingeführt. Mit ihr soll der Weiterverkauf bestimmter Gü- ter nach Russland verhindert werden. EU- Exporteure müssen nun bei Verkauf, Liefe- rung, Weitergabe oder Ausfuhr bestimmter gelisteter Güter und Technologien in ein Drittland die Ausfuhr nach Russland und Wiederausfuhr zur Verwendung nach Russ- land vertraglich untersagen. Die Klausel muss seit dem 20. März 2024 in neue Exportverträge aufgenommen werden. Vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge (sogenannte Altverträge) müssen bis zum 20. Dezember 2024 um besagte Klausel ergänzt werden, wenn sie nicht vorher auslaufen.

Unterliegt mein Produkt der neuen Regelung? Mehr unter: ihk.de/rhein-neckar/ no-russia-kausel

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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2024

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