IHK-Magazin Ausgabe 4/2024

TIPPS

E-RECHNUNG Antworten auf die drei häufigsten Fragen Eine Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen für nationale B2B-Umsätze soll ab 2027 gelten. Der Empfang muss bereits ab 2025 möglich sein.

RECHT & STEUERN

und -empfänger können eine Vereinbarung über das genutzte e-Rechnungs-Format schließen (das genutzte Format muss die Extraktion der erforderlichen Angaben gem. Richtlinie 2014/55/EU ermöglichen).

Welche Unternehmen sind zur Aus- stellung einer e-Rechnung verpflichtet?

2.

Die e-Rechnung ist für inländische B2B- Umsätze zwischen zwei im Inland ansäs- sige Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, verpflichtend, § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UstG-neu. Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG fallen nicht unter die e-Rechnungspflicht. Auch für Kleinbetrags- rechnungen und Fahrausweise kann wei- terhin eine sogenannte sonstige Rechnung gestellt werden.

Ab wann gilt die neue Regelung? Alle umsatzsteuerlichen Unter-

3.

nehmen müssen ab dem 1. Januar 2025 eRechnungen ausstellen und empfangen können. Aufgrund des Umstellungsauf- wandes wird es für Rechnungsaussteller folgende Übergangsregelungen in den Jahren 2025 bis 2027 geben: • In den Jahren 2025 und 2026 sind neben e-Rechnungen auch Papierrechnungen und – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – sonstige elektronische Rechnungen zulässig; dies gilt 2027 nur noch für inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz (iSd. § 19 Abs. 3 UstG) im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 Euro. • Im Jahr 2027 dürfen auch EDI-Rech- nungen mit Zustimmung des Rechnungs- empfängers ausgestellt werden. WICHTIG: Ab 2028 sind die neuen Anfor- derungen an die eRechnung und ihre Übermittlung dann zwingend umzusetzen.

Neue Ware für den Laden ist eingetroffen. Wurde im Zahlungsver - kehr mit dem Händler schon auf e-Rechnung umgestellt?

Was ist die künftige eRechnung? Elektronische Rechnungen (e-Rech-

1.

nungen) sind Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das dem europäischen Rechnungs- standard EN16931 entspricht und die elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die Definition wurde in § 14 Abs. 1 Satz 3 UstG-neu angepasst. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden künftig als „sonstige Rechnungen“ im Um- satzsteuerrecht definiert. Darunter fallen beispielsweise die bisher als elektronische Rechnungen akzeptierten reinen Word- oder PDF-Formate. Rechnungsaussteller

Ist trotz e-Rechnung der bereits etablierte elektro- nische Datenaustausch noch zulässig?

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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2024

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