IHK-Magazin Ausgabe 4/2024

WACHSTUMSCHANCENGESETZ Das müssen Unternehmen wissen Der Bundesrat hat dem sogenannten Wachstumschancengesetz mit einer Entlastung von 3,2 Milliarden Euro für die Wirtschaft zugestimmt. Was sich ändert.

Änderungen und Neuregelungen Details Dienstwagenbesteuerung

Das Reichweitekriterium bei der Dienstwagenbesteuerung der Hybridelektrofahrzeuge soll erhalten bleiben. Der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für die Vierteilung der Bemessungsgrundlage bei E-Fahrzeugen im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung soll auf 70.000 Euro (ab 1. Januar 2024) angehoben werden. Die Abschaffung der Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren soll umgesetzt werden, allerdings – wie von den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft vorgeschlagen – nicht rückwirkend, sondern zum 1. Januar 2025. Die Anhebung des Pauschbetrages für Berufskraftfahrer auf neun Euro soll umgesetzt werden. Die Abfragemöglichkeit für den Arbeitgeber zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer von Beschäftigten durch das Finanzamt soll – wie bereits vom Bundesrat vorgeschlagen – eingeführt werden. Es wird ein digitales Verfahren (ab dem 1. Juli 2025) zur Ermittlung der Elterneigenschaft sowie der Kinderanzahl im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung eingeführt und Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren werden vorgenommen. Um für die bestehende und für zukünftige entsprechende DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, wird das Einkommensteuerrecht ergänzt. Die nicht-selbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.

Abschaffung der sogenannten Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren Anhebung des Pauschbetrages für Berufskraftfahrer Abfragemöglichkeit bezüglich der Identifikationsnummer von Beschäftigten Digitales Verfahren zur Ermitt- lung der Elterneigenschaft sowie der Kinderanzahl im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung Neuregelung zur Besteuerung von Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice

Degressive Abschreibung

Ursprünglich 25 Prozent, nun 20 Prozent und nur für neun Monate (April bis Dezember 2024).

Verlustvortrag

Grenze der Mindestgewinnbesteuerung 70 Prozent für vier Jahre – ohne Gewerbesteuer.

Investitionsabzugsbetrag § 7g EstG

Sonderabschreibung in Höhe von 40 Prozent (ursprünglich 50 Prozent).

Forschungszulage

Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage von vier auf zehn Millionen Euro. Die auf das Inland beschränkte verpflichtende elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich soll zum 1. Januar 2025 umgesetzt werden. Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen ist eine Übergangsregelung enthalten. Vereinfachungsregelung ist bei fälschlicher Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Anhebung der Grenze zur Befreiung von der Abgabe vierteljährlicher USt-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro. Soll für Besteuerungszeiträume gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 enden. Kleinunternehmer müssen künftig keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Das soll für Besteuerungszeiträume gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.

Elektronische Rechnungs- stellung in der Umsatzsteuer

Nichtbeanstandungsregelung §13b UStG

Befreiung von USt-Voranmeldungen

Verzicht auf USt-Erklärung von Kleinunternehmern

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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2024

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