3.33 Gesundheitsplanungs GmbH
Gesellschafter : Land Salzburg Republik Österreich
Anteil in Euro Anteil in %
1.300 11.700 11.700
3,70 33,33 33,33
Dachverband der Sozialversicherungsträger
Land Burgenland
1.300 1.300 1.300 1.300 1.300 1.300 1.300 1.300
3,70 3,70 3,70 3,70 3,70 3,70 3,70 3,70
Land Kärnten
Land Niederösterreich Land Oberösterreich
Land Steiermark
Land Tirol
Land Vorarlberg
90
Land Wien
Gesamt
35.100
100,00
Erlassung von Verordnungen zum Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und den Regionalen Strukturplänen Gesundheit (RSG) sowie Durchführung der dazugehörigen Begutachtungsverfahren. Die Gesundheitsplanung GmbH verleiht den Beschlüssen der Landes- bzw. der Bun- deszielsteuerungskommission verbindlichen Charakter, und stellt somit einen we- sentlichen Bestandteil der Landes- als auch der Bundesgesetzgebung dar.
Unternehmens- gegenstand und Beteiligungs- grund:
Besondere Ereignisse im Geschäftsjahr 2023:
Aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) wurde § 23 G-ZG vom Nationalrat verfassungskonform neu beschlossen. Die betrifft iwF auch die Er- lassung von Verordnungen zum ÖSG und zu den RSG Kärnten, Salzburg und Wien.
Aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH bedurfte es einer verfassungskonformen Neu-Erlassung von § 23 G-ZG durch den Nationalrat. Die Gesundheitsplanungs GmbH wird in weiterer Folge sämtliche in Geltung befindlichen Verordnungen zum ÖSG und den RSG neu erlassen.
Ausblick:
Wirtschaftspr.
Nach § 268 UGB keine Verpflichtung zur Abschlussprüfung (kleine Gesellschaft)
Nein, der SCGK wird nicht angewendet. Aufgrund des geringen Beteiligungsan- teils, dzt. keine Implementierung priorisiert.
Anwendung SCGK
Dr. Katharina Reich Mag. Ruth Maria Taudes Mag. Richard Gauss
Geschäfts- führung:
Aufsichtsrat:
Die Gesundheitsplanungs GmbH verfügt über keinen Aufsichtsrat.
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