TOPFPFLANZEN
DEUTSCH
Herzlich willkommen
Mit großer Freude präsentieren wir Ihnen unseren neuen Topfpflanzenkatalog. Diese Ausgabe bietet Ihnen nicht nur Weiterentwicklungen bewährter Sorten, sondern auch neue Einzelfarben, die unsere etablierten Serien perfekt ergänzen. Entdecken Sie unser umfangreiches Cyclamen-Sortiment mit klein- und großblumigen, grün- und silberlaubigen sowie früh- und spätblühenden Sorten. Wählen Sie die Varianten, die Ihren Vorlieben und betrieblichen Anforderungen am besten entsprechen. Zusätzlich finden Sie in unserem Katalog eine Auswahl wunderschöner Primula obconica-, Platycodon- und Aster-Sorten. Für individuelle Beratung stehen Ihnen unsere Vertriebsmitarbeiter vor Ort, unsere erfahrenen Kulturberater sowie unser engagiertes Kundenservice-Team jederzeit zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.
Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Durchblättern dieses Katalogs und eine erfolgreiche Saison!
Mit herzlichen Grüßen
Anna Obermann Sales Unit Manager Deutschland, Österreich und Schweiz
2
Legende
Neu
Verbessert
Preis Gewinner
Garten Cyclamen Synchro Cyclamen
Produktion
Outdoor-Leistung 1 = kompakt / 5 = stark
Wuchs im Gewächshaus 1 = kompakt / 5 = stark wachsend Topfgröße
Frühzeitigkeit 1 = früh / 5 = spät
Blütezeit
3
Index
Mini Cyclamen
Primula obconica F1 & Platycodon grandiflorus
Facila
20 22 23 24 26 30 32
Embrace
51 52 53
Goblet Kyoto Picola
Astra
Twinkle
SeeWhy ® Silverado
Aster
Winfall
Believer Henry I
55 55 56
Midi Cyclamen
Magic
Merita Rocolina
36 38
Large Cyclamen
Fleur en Vogue Maxora Friller
41 42 43 44 46 48
Perfetto
Rainier
Sierra Winter Ice
4
5
Das Team
Verkaufsleitung
Swetlana Croonen Kundendienst Regionen 3/4/10 +49 2821 994 237 SyngentaFlowers.DE@syngenta.com Peter Derks Kundendienst Region 4/6 +49 2821 994 134 SyngentaFlowers.DE@syngenta.com Bilgin Bilimkalp Kundendienst Regionen 2/14/15 +49 2821 994 148 SyngentaFlowers.DE@syngenta.com Fabian Tadaszak Kundendienst Regionen 9/11 +49 1728 263 119 SyngentaFlowers.DE@syngenta.com Marlene Watermann Kundendienst Regionen 5/7 +49 2821 994 152 SyngentaFlowers.DE@syngenta.com
Anna Obermann Sales Unit Manager DACH anna.obermann@syngenta.com Carsten Strohkamp Sales Area Manager Nord-West +49 172 2633 527 carsten.strohkamp@syngenta.com Uwe Elvers Sales Area Manager Nord-Ost +49 173 3036 520 uwe.elvers@syngenta.com Christian Thoma Sales Area Manager AT & Retail +49 172 8416 927 christian.thoma@syngenta.com Stefan Wilhelm Sales Area Manager Süd-West & Schweiz +49 171 5629 209 stefan.wilhelm@syngenta.com
Margarethe Rauch Support Kundendienst +49 2821 994 244
Logistik
Isabelle Lambert Logistik +49 2821 994 128
SyngentaFlowers.DE@syngenta.com Customerservice.Claims@syngenta.com
logistik.de@syngenta.com
Technische Spezialisten Klaus Hess
leergut.de@syngenta.com
Stauden/Einjährige aus Saatgut/Zweijährige +49 174 1684 478 klaus.hess@syngenta.com Ulrich Eberhardt Topfpflanzen/Einjährige aus Stecklingen +49 171 8709 494 ulrich.eberhardt@syngenta.com
Kundendienst
Tanja Berns Leiterin Kundendienst +49 2821 994 142
tanja.berns@syngenta.com
Martina Wahlenmaier Kundendienst, Reklamationen +49 2821 994 241 SyngentaFlowers.DE@syngenta.com Customerservice.Claims@SYNGENTA.COM Sabine Zevens Kundendienst Regionen 1/12 +49 2821 994 234 SyngentaFlowers.DE@syngenta.com Torben Roth Kundendienst Regionen 4/8 +49 2821 994 235 SyngentaFlowers.DE@syngenta.com
Marketing
Kevin Menting Marketing Communications Specialist +49 1722 026 370 kevin.menting@syngenta.com
6
Verkaufsberater DE/AT/CH Uwe Elvers +49 173 3036 520 uwe.elvers@syngenta.com 1
Vertriebspartner Andreas Kröger Vertriebspartner Region 1/2/3 +49 40 7932 7730 +49 171 6857 323 +49 40 7932 7731 info@kroeger-gartenbau.de
Carsten Strohkamp +49 172 2633 527 carsten.strohkamp@syngenta.com
2
Samen Aders GmbH & Co KG Vertriebspartner Region 4/7/8/9/10/11/12
Julia Kotke
3
+49 211 9029 120 +49 211 9029 129 info@samen-aders.de
+49 172 8582 027 julia.kotke@syngenta.com
Heinz Hünnekens +49 162 2373 777 heinz.huennekens@syngenta.com Peter Hoffmann +49 172 5111 509 hans_peter.hoffmann@syngenta.com
3
Wegfraß Samen & Pflanzen GmbH Vertriebspartner Region 3/5/6/8/12 +49 361 225 7715 +49 361 225 4478 info@wegfrass-samen-und-pflanzen.de
3
Michael Seemüller Vertriebspartner Region 12
Frank Häusler
4
+49 8081 955 36 96 +49 172 817 92 05 +49 80 81 955 36 97 gartenhandel@onlinehome.de
+49 171 8669 377 frank.haeusler@syngenta.com
Thomas Marschner +49 172 1476 459 thomas.marschner@syngenta.com
5
Jost Pflanzen AG / Robert Schwarz Verkaufsberater Region West 9 +41 79 7999 888 robert.schwarz@hortiplant.ch Jost Pflanzen AG / Bruno Specker Verkaufsberater Region Ost 9/10 +41 79 527 79 23 bruno.specker@sfps-agentur.ch
Lars Gerber
6
+49 175 2732 102 lars_manfred.gerber@syngenta.com
Christian Thoma +49 172 8416 927 christian.thoma@syngenta.com Stefan Wilhelm +49 171 5629 209 stefan.wilhelm@syngenta.com Andreas Binder +49 174 1573 427 andreas.binder@syngenta.com Helmut Schuster +49 1728262824 helmut.schuster@syngenta.com Wolfgang Vierthaler +49 172 7665 206 wolfgang.Vierthaler@syngenta.com
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8
9
10
11
Timm Herget
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+43 664 881 02739 timm.herget@syngenta.com
Luitgard Koch +43 664 3856397 Luitgard.Koch@syngenta.com
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7
Neu im Sortiment
2024
Cyclamen persicum Facila Purple Imp. 22
Cyclamen persicum Perfetto Purple Imp. 36
Cyclamen persicum Rainier Wine Red 40
8
Digitale Hilfsmittel
Erhalten Sie noch heute Online-Unterstützung!
• Produktverfügbarkeit • Online Bilderdatenbank • Webinars & Videos • Kataloge & Broschüren • Kulturanleitungen • Technische Dokumente
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syngentaflowers.com/de/newsletters
Verbinden Sie sich mit uns
Prüfen Sie unsere Produktverfügbarbeit unter: myfiora.syngentaflowers.com/de
syngentaflowers.com/de
9
Garten Cyclamen
10
Genießen Sie Cyclamen in vollem Umfang! Wussten Sie, dass sich ein großer Teil unseres Cyclamen persicum-Sortiments hervorragend für die Verwendung im Freien eignet? Konsumentenumfragen haben gezeigt, dass vielen Endverbrauchern diese Möglichkeit nicht bekannt ist und Cyclamen noch immer hauptsächlich als Zimmerpflanze gekauft werden. So bietet das Marktsegment der Outdoor-Pflanzen ein beträchtliches Absatzpotenzial für Cyclamen und wir möchten, dass Sie davon profitieren.
Zu diesem Zweck haben wir eine breites Sortiment an Cyclamen ausgewählt, die sich perfekt für den Einsatz im Garten oder auf der Terrasse eignen. Um die Leistungsfähigkeit unserer Serien im Freien zu testen, haben wir verschiedene Versuche durchgeführt.
Neben den eigenen Marketingaktivitäten zur Förderung der (Outdoor-)Verwendung von Cyclamen ist Syngenta Flowers auch Mitglied eines niederländischen Werbekomitees.
Diesem Komitee gehören die Unternehmen Royal FloraHolland, Schoneveld, Morel und mehrere
Die in diesem Katalog vorgestellten „Garten-Cyclamen“ sind an dem abgebildeten Logo zu erkennen:
niederländische Erzeuger an. Es hat sich unter anderem zum Ziel gesetzt, Cyclamen als Freilandpflanzen zu bewerben.
Weitere Einzelheiten über diese Verkaufsförderungsaktivitäten finden Sie unter: www.gardencyclaam.com
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Cyclamen
IDEALER BLÜTEZEITPUNK (MONAT) 123456789101112
SERIES
Facila
10.5-12 cm
4
Goblet
9-10.5 cm
5
Kyoto
10.5-12 cm
2
Picola
6-10.5 cm
4
Seewhy
6-10.5 cm
4
Silverado
10.5-12 cm
5
Winfall
10.5-12 cm
4
Merita
10.5-13 cm
4
Rocolina
Fleur en Vogue
12-16 cm
2
Maxora Friller
12-16 cm
2
Perfetto
12-14 cm
3
Rainier
13-20 cm
3
Sierra
12-16 cm
3
Winter Ice
13-19 cm
5
Compact
Vigour
12
Kulturzeit in Wochen, angegeben pro Produktform
SERIES
Schätzung basierend auf der Produktion von 10 cm Töpfen für Mini, 12 cm für Midi und 14 cm für große Cyclamen. Geschätzte Kulturzeit für die Blüte am Ende des Sommers und im Herbst. Für die Blüte im Winter – 2 Wochen zur Kulturzeit hinzufügen.
26
15
14
Facila
Goblet
26
15
14
Kyoto
28
17
16
Picola
25
14
13
SeeWhy ®
24
13
12
Silverado
26
15
14
Silverado compact
25
14
13
Winfall
26
15
14
Merita
26
15
14
Rocolina
26
15
14
Fleur en Vogue
30
17
Maxora Friller
32
20
19
Perfetto
26
14
13
Rainier
30
18
17
Sierra
28
16
15
Winter Ice
30
17
13
Höchste Uniformität Unsere Synchro-Mischungen bestehen aus besonders einheitlichen Sorten innerhalb einer einzelnen Cyclamen-Serie. Die außergewöhnliche Uniformität in Wuchs und Frühzeitigkeit erleichtert die Produktion für Verkaufsaktionen im Einzelhandel.
• Äußerst enges Blühfenster • Höchste Uniformität im Wuchs • Hervorragend geeignet für die gezielte Kulturplanung
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Synchro Cyclamen
Facila Synchro Flame Mix 21
Maxora Friller Synchro Early Mix 42
Perfetto Synchro Mix 43
Facila Synchro Shine Mix 21
Maxora Friller Synchro Early Flame Mix 42
Merita Synchro Flamed Mix 37
Picola Synchro Mini Mix 24
Merita Synchro Mix 37
Facila Synchro Mix 21
Sierra Synchro Flame Mix 47
Rainier Synchro Mix 44
SeeWhy ® Synchro Mix 29
Sierra Synchro Mix 47
Silverado Synchro Mix 30
Winfall Synchro Mix 33
Winter Ice Synchro Mix 48
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Cyclamen Jungpflanzen- produktion
Die Jungpflanzenproduktion bildet ein Kerngebiet unseres Geschäfts. Sie erstreckt sich hauptsächlich von Februar bis Anfang August, wobei die Saisonvorbereitung weit im Voraus beginnt. Zunächst werten wir die vergangene Saison aus, um Verbesserungspotenziale zu identifizieren. Anschließend prüfen wir die Saatgutqualität, um die besten Partien für die Produktion auszuwählen. Bei Cyclamen legen wir besonderen Wert auf die sorgfältige Vorbereitung der Aussaat. Ein entscheidender Schritt ist die Keimprüfung in unserem Labor unter standardisierten Bedingungen. Die gewonnenen Daten übertragen wir auf die Gewächshausbedingungen, wobei wir sortenspezifische Anpassungen vornehmen. Da die Keimungsergebnisse in der Praxis leicht schwanken können, produzieren wir stets über Bedarf, um die bestellte Menge und Qualität zuverlässig zu liefern.
Während der Kultur achten wir bei jedem Traytyp genau auf die Entwicklung von Wurzeln und Blättern, um dem vordefinierten Pflanzenprofil gerecht zu werden. Besondere Aufmerksamkeit widmen wir den Mischungen, die wir so einheitlich wie möglich gestalten. Sollte ein Austausch von Pflanzen nötig sein, erfolgt dies mit größter Sorgfalt, um einen gleichmäßigen Start für alle Pflanzen zu gewährleisten. Durch diesen durchdachten Prozess schaffen wir die bestmögliche Grundlage für Ihre Cyclamen-Kultur. Unser Ziel ist es, Ihnen Jungpflanzen von höchster Qualität zu liefern, die Ihren Anforderungen in vollem Umfang entsprechen.
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Syngenta® Flowers Cyclamen in Xtray®
Die Belieferung mit gesunden und qualitativ hochwertigen Cyclamen Jungpflanzen ist ein entscheidender Punkt für jeden Partner innerhalb der Produktionskette. Alle Syngenta ® Flowers Cyclamen-Jungpflanzen werden im Xtray ® geliefert. Dieser innovative und als Mehrwegplatte verwendbare Tray hat sich in der Branche bewährt und einen neuen Maßstab gesetzt.
Alle Cyclamen-Jungpflanzen (abhängig vom Produkt) sind im XT72, XT128 und XT264-Tray erhältlich.
Xtray ® 72
Der größte verfügbare Plug, speziell entwickelt für Premium-Jungpflanzen mit einer kurzen Kulturzeit.
Xtray ® 128
Der mittgelgroße Jungpflanzen-Plug, insbesondere für Mini und Midi-Cyclamen.
Xtray ® 264
Der kleinste verfügbare Jungpflanzen-Plug ist für viele Produzenten der richtige Start für eine Produktion in großen Stückzahlen. Alle 264er Trays werden mit geklebten Plugs geliefert, um die feinen Wurzeln beim Topfen zu schützen.
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Hinter der Züchtung
Gemeinsam für mehr Innovationen
Unser engagiertes Cyclamen-Züchtungsteam arbeitet kontinuierlich an der Markteinführung neuer Sorten, die besonders innovativ sind und alle anderen übertreffen. Mit Hilfe unseres umfangreichen Genpools, modernster Einrichtungen und fortschrittlicher Technologie wollen wir Produzenten und Verbrauchern Pflanzen mit überlegener Genetik liefern. Die Pflanzenzüchtung wird oft als eine Verbindung von Kunst und Wissenschaft beschrieben. Durch die Kombination des Wissens rund um die traditionelle Züchtung und moderner Technolgie entstehen echte Innovationen. Ein besonders faszinierender Aspekt unserer Züchtungsarbeit ist die Verbesserung der Hitzetoleranz bei neuen Sorten. Da ein großer Teil unserer Cyclamen in
Regionen mit warmen Sommern kultiviert wird und das Wetter immer extremer wird, testen wir unsere neuen Zuchtlinien und Hybriden konsequent unter diesen schwierigen Umweltbedingungen. Unser primäres Ziel ist es, neue Sorten zu entwickeln, die unter diesen Bedingungen noch stärker, widerstandsfähiger und schöner sind. Ein gutes Beispiel dafür ist die Verbesserung der silberlaubigen Mini-Serie Silverado, die jetzt mit einem noch kompakteren Pflanzenwuchs und uniformen, eindrucksvollen silberfarbenen Blätter punkten kann. Eine perfekte Serie für die Herbst- und Winterblüte. Darüber hinaus weist unsere Midi-Serie Merita jetzt einen noch üppigeren Blütenflor auf und eignet sich hervorragend für die Landschaftsgestaltung.
Mustafa Akça Züchter
18
Cyclamen Mini
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Cyclamen persicum Facila
Mini-Blüten mit maximaler Wirkung • Entwickelt aufgrund ihrer guten Wüchsigkeit auch unter schlechteren Lichtbedingungen kräftige Pflanzen. • Eine breite Palette ein- und zweifarbiger Sorten. • Frühzeitig, mit einheitlichen, zentral stehenden Blüten.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT Oktober-November PRODUKTFORMEN Xtray ® 128, Xtray ® 264
4 10.5-12 cm
2
2
Facila Synchro Mix
Facila Scarlet
Facila Snowridge Scarlet
Facila Light Pink Eye
Facila White Imp.
Facila Pink
Facila Deep Rose
Facila Rose
Facila Salmon
Facila Red
Facila Snowridge Purple
Facila Purple Imp.
Facila Wine Flame
20
Facila Wine
Facila Synchro Mix
Facila Synchro Shine Mix
Facila Synchro Flame Mix
21
Cyclamen persicum Goblet
Ein besonderer Garten mit Goblet • Eine wirkliche Spezialität mit kelchförmigen Blüten, die der Pflanze ein einzigartiges Aussehen verleihen. • Blüten in intensivem Weinrot mit Weiß, die den Garten zum Leuchten bringen. • Außergewöhnlich gute Haltbarkeit im Garten.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT September-Februar PRODUKTFORMEN Xtray ® 128, Xtray ® 264
Goblet Shine Wine Red
5 9-10.5 cm
2
2
Goblet Shine Wine Red
22
Cyclamen persicum Kyoto
Fantastische Pastelltöne • Attraktive, leicht gefranste, außergewöhnliche Blüten in zarten Pastellfarben. • Reichblühend - ein Blickfang im Einzelhandel. • Geeignet für frühe und späte Kultur.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT September-Januar PRODUKTFORMEN Xtray ® 128, Xtray ® 264
2 10.5-12 cm
3
3
Kyoto Late Shine Red
Kyoto Late Shine Red
Kyoto Late Shine Deep Rose
Kyoto Late Shine Red
23
Cyclamen persicum Picola
Unsere Mikro in Mini • Genetisch kompakter Wuchs und frühe Blüte. • Aufgrund ihrer Botrytis-Toleranz einfach zu kultivieren. • Sehr gut geeignet für 6 – 10,5 cm Töpfe und Packs.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT September-Dezember PRODUKTFORMEN Xtray ® 128, Xtray ® 264
4 6-10.5 cm
1
1
Picola Synchro Shine Mix
Picola Scarlet
Picola Deep Rose
Picola White
Picola Purple
Picola Wine Red
Picola Synchro Mini Mix
24
Picola Synchro Mini Mix
25
Vorteile Mit SeeWhy ® können Sie effizienter planen und produzieren, damit sparen Sie Zeit, Geld und Aufwand. Eine problemlose Produktion, das ist unser Versprechen.
1
2
3
Entwickelt sich früh – 7 bis 10 Tage schneller als Wettbewerbssorten.
Entwickelt sich kompakt – perfekte Harmonie zwischen Blüten und Pflanze. Der kompakte Wuchs ermöglicht enge Pflanzenabstände in der Kultur, selbst in voller Blüte.
Entwickelt sich uniform – sehr einheitliches Fertigprodukt innerhalb von drei Wochen. Aufeinander abgestimmtes Blühfenster aller Einzelfarben.
Eine schnellere Entwicklung von mehr Pflanzenvolumen im Jungpflanzenstadium führt zu früher Blüte und einer problemlosen Produktion.
Bereit zum kompletten Verkauf
Topfen
Verkaufsstart
50% *
80% *
100% *
Marktstandard
30%*
60%*
90%*
100%*
Woche
26
Seewhy Synchro Mix
Lifestyle image SeeWhy
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Cyclamen persicum SeeWhy ®
Die zuverlässigste Mini-Cyclamen-Serie – Sie werden sehen, warum • Die schnellste Mini-Cyclame am Markt mit überaus hoher Uniformität. • Bildet eine Vielzahl von Blüten und bleibt dabei kompakt im Aufbau. • Verträgt höhere Temperaturen ohne Auswirkungen auf die Qualität und den Blühzeitpunkt.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT September-November PRODUKTFORMEN Xtray ® 128, Xtray ® 264
4 6-10.5 cm
1
1
SeeWhy ® Synchro Mix
SeeWhy ® Shine Scarlet
SeeWhy ® Scarlet
SeeWhy ® Bright Scarlet
SeeWhy ® White
SeeWhy ® Pink
SeeWhy ® Deep Rose
SeeWhy ® Snowridge Rose
SeeWhy ® Salmon
SeeWhy ® Purple Flame
SeeWhy ® Shine Purple
SeeWhy ® Purple
SeeWhy ® Shine Wine
28
SeeWhy ® Wine Flame
SeeWhy ® Snowridge Wine
SeeWhy ® Wine
SeeWhy ® Fuchsia
SeeWhy ® Synchro Mix
SeeWhy ® Mix
29
Cyclamen persicum Silverado
• Das beeindruckende silberfarbige Laub gibt einen guten Kontrast zu den leuchtenden Farben. • Ideal für die Weihnachstssaison. • Kompakte Sorten verfügbar.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT Oktober-Februar
PRODUKTFORMEN Xtray ® 128, Xtray ® 264
5 9-12 cm
2
3
Silverado Synchro Mix
Silverado White
Silverado Scarlet
Silverado Compact White
Silverado Rose
Silverado Compact Purple
Silverado Compact Wine
Silverado Wine
Silverado Synchro Mix
Silverado Synchro Purple Flame Mix
30
31
Cyclamen persicum Winfall
Ein echter Gewinner f�r Herbst und Winter • Einfach zu kultivieren auch bei schlechteren Lichtverhältnissen oder niedrigen Temperaturen für die Herbst- und Winterkultur. • Sehr hohe Botrytis-Toleranz für eine bessere Haltbarkeit im Geschäft und weniger Ausfälle. • Kurze Kulturdauer, blüht bis zu zwei Wochen früher als die wichtigsten Konkurrenzsorten. • Leuchtende Blütenfarben über dem dunklen Laub sorgen für einen wunderschönen Kontrast.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT November-Januar
PRODUKTFORMEN Xtray ® 128, Xtray ® 264
Winfall Synchro Mix
5 9-12 cm
2
2
Winfall White Imp.
Winfall Scarlet
Winfall Light Pink
Winfall Pink Flame
Winfall Rose
Winfall Salmon
Winfall Deep Rose
Winfall Purple Flame
Winfall Purple Imp.
Winfall Shine Wine
Winfall Wine Flame
Winfall Wine
32
Winfall Synchro Mix
Winfall Synchro Mix
33
Cyclamen Midi
34
Merita Purple
35
Cyclamen persicum Merita
Stabil, kompakt und farbenfroh • Kurze und kugelige Pflanzen mit langer Haltbarkeit, ideal für eine Kultur mit hoher Flächenbelegung. • Blüht bis zu einer Woche früher als andere Midi-Sorten am Markt. • Ein vielseitiges Produkt, perfekt für den Impulskauf im Einzelhandel oder als Beetpflanze für die kühle Jahreszeit geeignet.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT Oktober-März
PRODUKTFORMEN Xtray ® 128, Xtray ® 264
4 10.5-13 cm
2
3
Merita Synchro Mix
Merita Coral Flame
Merita Snowridge Scarlet
Merita Scarlet
Merita White
Merita Pink
Merita Deep Rose
Merita Shine Deep Rose
Merita Salmon
Merita Red
Merita Purple Flamed
Merita Shine Purple
Merita Purple
36
Merita Wine
Merita Wine Flamed
Merita Snowrdige Wine
Merita Wine Flame
Merita Synchro Flamed Mix
Merita Wine
Merita Synchro Mix
Merita Synchro Mix
37
Cyclamen persicum Rocolina
• Eine exquisite Spezialitäten-Serie mit hohem Zierwert. • Mittelgroße gefranste Blüten auf einer kompakten Pflanze. • Sehr reich blühend während der gesamten Saison.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT Oktober-März
PRODUKTFORMEN Xtray ® 128
1 10.5-12 cm
3
4
Rocolina Mix
Rocolina Dark Pink
Rocolina Light Pink
Rocolina Lilac
Rocolina White
Rocolina Deep Purple
Rocolina Synchro Mix
38
Rocolina Dark Pink
39
Cyclamen Large
40
Cyclamen persicum Fleur En Vogue
Setzen Sie auf Eleganz • Eine einzigartige Cyclamen-Serie für das Premium-Segment mit großen schirmförmigen Blüten. • Verträgt höhere Temperaturen. • Hervorragend als Geschenk für festliche Anlässe. • Wüchsige Pflanzen - sehr gut für größere Töpfe geeignet.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT Oktober-Dezember PRODUKTFORMEN Xtray ® 72
2 12-16 cm
3
3
Fleur En Vogue Pink
Fleur En Vogue Purple
Fleur En Vogue White
Fleur En Vogue Purple
41
Cyclamen persicum Maxora Friller
Gefranste Schönheit mit viel Power • Große, gefranste Blüten mit starken Stielen. • Uniformer Wuchs - geeignet für die frühe und späte Kultur. • Ein echter Blickfang im Einzelhandel und im Gartencenter.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT August-Dezember PRODUKTFORMEN Xtray ® 72
2 12-16 cm
3
3
Maxora Friller White
Maxora Friller Late Light Salmon
Maxora Friller Late White
Maxora Friller Early Pink
Maxora Friller Red
Maxora Friller Early Salmon
Maxora Friller Early Purple
Maxora Friller Synchro Early Mix
Maxora Friller Synchro Early Flame Mix
42
Cyclamen persicum Perfetto
Produktion in Perfektion • Die effizienteste großblumige Cyclamen für die Massenproduktion.
• Bildet eine Vielzahl großer, auffälliger Blüten auf kurzen und kräftigen Stielen – was für eine lange Attraktivität im Geschäft sorgt. • Auch bei schlechteren Lichtverhältnissen oder niedrigen Temperaturen einfach zu kultivieren.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT August-Oktober
PRODUKTFORMEN Xtray ® 72, Xtray ® 128
3 12-14 cm
2
4
Perfetto Synchro Mix
Perfetto Scarlet
Perfetto Rose Flame
Perfetto Salmon
Perfetto White
Perfetto Salmon Flame
Perfetto Purple Flame
Perfetto Purple
Perfetto Purple
Perfetto Synchro Mix
43
Cyclamen persicum Rainier
Großartige Blüten – für die gesamte Saison • Die beste großblumige Cyclamen-Serie. • Begeisternde Blütengröße auf kräftigen, starken Stielen – geeignet für größere Töpfe. • Einfach zu kultivieren bei niedrigen Temperaturen und schwachen Lichtbedingungen.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT Oktober-März
PRODUKTFORMEN Xtray ® 72, Xtray ® 128
3 12-20 cm
3
5
Rainier Synchro Mix
Rainier White South
Rainier White
Rainier Scarlet
Rainier Pink
Rainier Light Pink Eye
Rainier Deep Rose
Rainier Rose
Rainier Deep Rose Light Edge
Rainier Deep Salmon
Rainier Lilac
Rainier Purple Flame
Rainier Purple
44
Rainier Wine Flame
Rainier Wine Red
Rainier Synchro Mix
Rainier Synchro Mix
45
Cyclamen persicum Sierra
Steigern Sie Ihren Umsatz mit Sierra. • Schön kugelig wachsende Cyclamen mit großen, zentral stehenden Blüten, ideal für den Verkauf als qualitativ hochwertige Topfpflanze. • Effizient und steuerbar für die Massenproduktion. • Wirtschaftlich zu kultivieren mit der frühesten und einheitlichsten Blüte in ihrer Klasse.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT August-Oktober
PRODUKTFORMEN Xtray ® 72, Xtray ® 128
3 12-16 cm
2
3
Sierra Mix
Sierra White
Sierra Snowridge Scarlet
Sierra Scarlet
Sierra Scarlet South
Sierra Synchro Pink
Sierra Light Pink with Eye
Sierra Deep Rose
Sierra Neon Rose
Sierra Rose
Sierra Snowridge Rose
Sierra Deep Salmon
Sierra Salmon Flame
46
Sierra Purple Flame
Sierra Snowridge Purple
Sierra Purple
Sierra Wine Flame
Sierra Synchro Flame Mix
Sierra Snowridge Wine
Sierra Synchro Mix
Sierra Synchro Mix
47
Cyclamen persicum Winter Ice
Knallige Farben für die Wintertage • Knallige Blütenfarben über starkem, silberfarbenem Laub bilden eine wunderbaren Kontrast. • Attraktive Pflanzen in Standardgröße, die sich perfekt für den Verkauf zu den Festtagen eignen. • Wüchsige Pflanzen, die die Kulturtöpfe schnell ausfüllen.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT Oktober-März
PRODUKTFORMEN Xtray ® 72
3 12-19 cm
3
5
Winter Ice Synchro Mix
Winter Ice White
Winter Ice Scarlet
Winter Ice Rose
Winter Ice Purple
Winter Ice Synchro Mix
48
Super Serie ®
Super Serie ® Allure Mix
Super Serie ® Compact Mix
Super Serie ® Carino Mix
Super Serie ® Macro Mix
Super Serie ® Mammoth Mix
Super Serie ® Mini Winter Mix
Super Serie ® Picasso Mix
Super Serie ® Verano Mix
Super Serie ® XL Flame Mix
Super Serie ® XL Mix
49
Primula obconica F1 & Platycodon grandiflorus
50
Primula obconica Embrace
• Priminfrei, verursacht keine allergischen Reaktionen. • Frühe, einheitliche, reichblühende Serie. • Große, zentral stehende Blüten auf kräftigen, kurzen Stielen. • In einer breiten Farbpalette erhältlich, darunter die atemberaubenden Picotee-Sorten.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT März-Mai
PRODUKTFORMEN Xtray ® 128
2
3 12-16 cm
Embrace Red Picotee
Embrace White
Embrace Orange
Embrace Scarlet Picotee
Embrace Salmon Picotee
Embrace Magenta
Embrace Red
Embrace Red Picotee
Embrace Deep Blue
Embrace Blue Picotee
51
Platycodon grandiflorus Astra
• Große, sternförmige Blüten in drei wunderschönen Einzelfarben. • Hitzetolerant, Winterhart. • Kann als Staude oder für die Topfpflanzenkultur verwendet werden.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT Mai-August
PRODUKTFORMEN Xtray ® 264, Seeds
3
3 10.5-13 cm 15–20 cm
Astra Rose
Astra White
Astra Rose
Astra Blue
52
Platycodon grandiflorus Twinkle
• Im ersten Jahr blühende Staude zum Verkauf als Topf-, Terrassen- oder Gartenpflanze. • Uniformer, dicht verzweigter, kleinwüchsig kompakter Pflanzenaufbau, der vollere Pflanzen mit mehr Blüten hervorbringt. • Die Pflanze behält ihre Blüten auch beim Transport und bei schlechter Beleuchtung im Einzelhandel. • Auch erhältlich als Weiß/Blau Mix jeweils in einem Jungpflanzen- Plug (Sky Gate) als XTray 72er.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT Juni-September
PRODUKTFORMEN Xtray ® 264, Seeds
2
3 10.5-13 cm 15–20 cm
Twinkle Blue
Twinkle White
Twinkle Blue
Twinkle Sky Gate
53
Aster
54
Aster novi-belgii F1 Believer
• Einzigartig attraktive Farbe über dunkelgrünem Laub. • Der aufrechte Pflanzenwuchs und die kleinen violetten Blüten bringen ein schönes, zierliches Erscheinungsbild im Garten.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT August-Oktober
PRODUKTFORMEN Xtray ® 128, URC
2 10-17 cm 20–30 cm
Believer Purple
Aster novi-belgii F1 Henry I
• Kräftiger, stark verzweigter Pflanzenaufbau. • Eine Eruption gefüllter, langlebiger Blüten – erhältlich in drei unterschiedlichen Farben.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT August-Oktober
PRODUKTFORMEN Xtray ® 128, URC
3 10-19 cm 25–40 cm
Henry I Purple
Henry I Pink
Henry I Blue
Henry I Purple
55
Aster novi-belgii F1 Magic
• Etablierte, einheitliche, kompakte und gut verzweigende Serie. • Ideal für die Kultur farbenfroher „Trio-Pflanzen“. • Vielseitig in der Produktion, geeignet für Packs und Topfgrößen von 10 bis 19 cm.
STANDORT Sonne/Schatten WUCHSFORM Aufrecht
BLÜTEZEIT August-Oktober
PRODUKTFORMEN Xtray ® 128, URC
2 10-19 cm 25–40 cm
Magic Purple
Magic White
Magic Pink
Magic Deep Rose
Magic Blue
Magic Lavender
Magic Purple
56
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON SYNGENTA SEEDS GMBH
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich und Vertragsschluss 1. Die Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch soweit sie die Lieferung von Gemüsesaatgut nach dem Saatgutver- kehrsgesetz betreffen. 2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten grundsätzlich sowohl gegenüber Landwirten, Kaufl bzw. Unternehmern i. S. v. § 14 BGB als auch im nicht-kaufmännischen Verkehr. Sofern eine Klausel nur für den kaufmännischen oder nur für den nicht-kaufmännischen Verkehr gilt, ist diese Geltungsbestimmung ausdrücklich in der Klausel enthalten. 3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 4. Alle Angebote und Preislisten sind in Euro und für die Schweiz in Schweizer Franken ausgestellt und umfassen den reinen Warenwert ohne Mehrwertsteuer. Alle Angebote, insbesondere die der Preislisten und Kataloge, sind freibleibend und ohne Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Geschäfte. Frühere Preise verlieren mit Erscheinen dieser Bedingungen ihre Gültigkeit. 5. Wenn mündliche oder fernmündliche Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungs- schreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen. § 2 Lieferung 1. Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit (z. B. bei ausstehender endgültiger Anerkennung durch die zuständigen Anerkennungsbe- hörden) aus eigener Vermehrung oder bestimmter Herkunft brauchen wir nicht zu liefern, soweit wir, ohne dieses vertreten zu müssen, keine Ware haben. 2. Der Kunde ist verpfl Teillieferungen abzunehmen, soweit die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn zumutbar ist, es sei denn, der Verkäufer hat die nur teilweise Lieferungsfähigkeit zu vertreten. Dann kann der Kunde im kaufmännischen Verkehr bei grobem Verschulden unserer gesetzlichen Ver- treter oder leitenden Angestellten - im nichtkaufmännischen Verkehr, wenn der Verkäufer die schuldhafte Pfl zu vertreten hat - Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wobei bei Rechts- geschäften unter Kaufl Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns ausgeschlossen ist, oder vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung kein Interesse hat. 3. Ist eine Circa-Lieferung vereinbart, so darf bis zu 10 v.H. der vereinbarten Menge mehr oder weniger geliefert werden, wobei der zu zahlende Kaufpreis entsprechend der Mengenabweichung berechnet wird. Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer weniger als 10 vom Hundert der vereinbarten Menge nicht geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pfl des Verkäufers unerheblich. § 3 Preisberechnung Die Preise gelten netto für Lieferung ab Lager. Mit dem Liefervertrag vereinbarte Preise können später vom Verkäufer nach den von ihm gesetzten Preis- listen erhöht werden, wenn ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist oder die Auslieferung vertragsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Die Erhöhung fi statt, wenn die bei den Preisvereinbarungen zu Grunde gelegten Bemessungsverhältnisse sich verändert haben, insbesondere wenn uns inzwischen höhere Kosten an Vorfracht oder staat- lichen Abgaben zur Beschaffung anfallen. Bei Änderung der Bemessungsverhältnisse sind Preiserhöhungen bei Lieferungen an Unternehmer i.S. des § 14 BGB immer - auch ohne die oben gezeichneten Einschränkungen - innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. § 4 Lieferfristen 1. Lieferung erfolgt ab Werk, es sei denn etwas anderes wurde schriftlich vereinbart. Bindende Lieferzeitbestimmungen müssen ausdrücklich schriftlich als solche gekenn- zeichnet sein. Nach Zeiträumen bemessene Lieferfristen beginnen 2 Tage nach Absendung der Lieferzusage oder der Auftragsbestätigung. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpfl setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpfl des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll ist. 3. Ist ein Liefertermin vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert spätestens fünf Werktage vor dem Termin mitzuteilen, an welchen Ort die Lieferung zu erfolgen hat (Ver- sandverfügung).Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein und hat der Käufer auf eine angemessene Nachfristsetzung nicht reagiert, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfristsetzung verlängert; bei Teillieferungsver- fügungen gilt Entsprechendes für den nicht verfügten Teil. 4. Bei Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins oder einer Lieferwoche ist der Liefertermin eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb von 5 Werktagen nach dem Termin erfolgt, vorausgesetzt, der Verkäufer hat die Versandverfügung rechtzeitig erhalten. Bei verspäteter Versendung der Versandverfügung gilt der Liefertermin als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb von 10 Werktagen erfolgt, nachdem der Verkäufer die Versandverfügung erhalten hat. Solange der Verkäufer keine Versandverfügung erhalten hat, ist die Lieferpfl ausgesetzt. 5. Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. 6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspfl so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließ- lich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 7. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 8. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie durch höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen, Maschinenschaden, Rohstoffmangel oder sonstige Betriebs- und Transportstörungen, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hin- dernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfl sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden durch uns baldmöglichst mitgeteilt. 9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspfl beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 10. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrläs- sigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Ver- tragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. § 5 Beizung Wird Saatgut entgegen der Üblichkeit ungebeizt oder unbehandelt bestellt, geht das daraus entstehende Risiko aus einer nachträglichen Behandlung auf den Kunden über. Will der Kunde sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Beiz- oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an ungebeizt oder unbehandelt gelieferter Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der Beiz- oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß § 10 in Betracht. § 6 Versand und Verpackung 1. Versand und Verpackung erfolgen nach unserem besten Ermessen, es sei denn der Kunde gibt eine ausdrückliche Weisung. Die Verpackungskosten sind nicht im Preis inbegriffen. 2. Gegen Transportschäden, auch Frostschäden und Beförderungsverzögerungen, werden die Lieferungen nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten versichert. Zusatzkosten für Eilversand gehen zu Lasten des Kunden. 3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. § 7 Zahlung 1. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz unserer Firma. Dies gilt auch für den Fall, dass UN- Kaufrecht für den internationalen Warenkauf Anwendung fi (Be- stimmung des Erfüllungsortes im Sinne d. Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO). 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis brutto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsda- tum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Unternehmer i.S. d. § 14 BGB hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszins zu verzinsen. 3. Grundsätzlich werden keine Wechsel angenommenen. Scheckzahlungen werden grundsätzlich erst ab einem Betrag von 10.000,-- € entgegen- genommen. Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit der Gutschrift auf dem vorgegebenen Konto und nur in Höhe des im Scheck angegebenen Betrages erlischt 4. Wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Schecks, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 5. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. 6. Zahlungen können nur an solche Personen wirksam geleistet werden, die kraft Gesetzes oder ausdrücklicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt sind. Auch mehrfache, stillschweigende Duldung begründet keine Inkassovollmacht. Etwaige zusätzliche Kosten, die durch eine andere Art der Zahlung als durch Überweisung auf das genannte Konto oder in bar in Inlandswährung entstanden sind, trägt in jedem Fall der Kunde. § 8 Beschaffenheitsvereinbarung; Gentechnische Einträge für Saatgut 1. Die Beschaffenheit des Saatgutes ist art- und sortengerecht. 2. Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – soweit anderes nicht ausdrücklich vereinbart – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. 3. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, welche die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenfl Es ist des- halb nicht möglich, das zufällige Vorhanden- sein von GVO’s völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei von jeglichen GVO-Spuren ist. § 9 Mängelrüge 1. Ist der Kunde Kaufmann bzw. Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, hat er das Saat- oder Pfl unverzüglich, wenn er Verbraucher ist, hat er das Saat- oder Pfl spätestens rechtzeitig vor der Verwendung zu überprüfen und hierbei offensichtliche Mängel unverzüglich uns gegenüber zu rügen. 2. Wird das Saatgut in verschiedenen Verpackungen zum Zweck des Weiterverkaufs erworben, besteht die Untersuchungs- und Rügepfl nur, wenn die Verpackung geöffnet wird oder wenn Anzeichen, z. B. an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen offensichtlichen Mangel hindeuten. 3. Alle nicht offensichtlichen Mängel sind vom Kunden ebenfalls unverzüglich nach Erkennbarkeit uns gegenüber zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Ver- käufer. Der Kunde hat die Identität des gerügten Saat-/Pfl mit der von uns gelieferten Ware durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als Beweismittel können z.B. die vom Kunden aufbewahrte Kennzeichnung, Verpackung und Saatgutmengen in Betracht kommen. 4. Ist der Kunde Verbraucher des Saat- und Pfl und rügt er das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und erkennen wir den Mangel nicht unverzüglich an, so ist umgehend eine Besichtigung durch einen geeigneten Sachverständigen unter Anwesenheit beider Parteien durchzuführen. Der Sach- verständige soll von der nach Länder- recht zuständigen Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfi soll. Ziel der Besichtigung ist das Festlegen der Tatsachen und die Ursachenermittlung. 5. Reklamationen, die offen zutage liegende Mängel, wie Größe, Sortierung oder gelieferte Stückzahlen der Jungpfl betreffen, werden nur berücksich- tigt, wenn die Reklamation bei Stecklingen innerhalb von 24 Stunden, bei Jungpfl innerhalb von 3 Tagen schriftlich oder telefonisch eingeht. Telefo- nische Reklamationen müssen vom Kunden innerhalb von 3 Tagen schriftlich nachgereicht werden. Reklamationen, die Mängel betreffen, die bei der Lieferung nicht sichtbar sind – wie Sortenver- mischungen – müssen, sofort bei Auftreten schriftlich reklamiert werden. Gegenüber Unternehmern wird die Haftung auf vom Verwender nicht vorhersehbare oder vom Vertragspartner beherrschbare Schäden bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für alle zeitig und korrekt reklamierten Mängel dieses Paragraphen begrenzt. § 10 Musterziehung bei Mängelrüge, Einholung eines Sachverständigengutachtens 1. Erkennen wir eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist ein Muster zu ziehen, und zwar bei einem offensichtlichen Mangel in jedem Fall und bei einem nicht offensicht- lichen Mangel, sofern noch Saat-/Pfl vorhanden ist. 2. Es ist ein Durchschnittsmuster zu ziehen, und daraus sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine Untersuchungsan- stalt zwecks Unter- suchung einzusenden, ein anderes an die Vertragspartei. Ist der Kunde Kaufmann, so hat er bei Mitteilung der Nichtanerkennung des Mangels durch uns, uns abschließend zu unterrichten, ob er ein Durchschnittsmuster selbst ziehen lässt. Er hat uns in jedem Fall die Muster- ziehung zu ermöglichen. Unterlässt der Kunde die Musterziehung, bzw. wenn er kein Kaufmann ist die Mitteilung an uns, oder ermöglicht er uns die Musterziehung nicht, so geht dies zu Lasten des Kunden. 3. Die Muster müssen gemäß den Probenahmevorschriften des Verbandes deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (ISTA-Regeln) von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder von einer zuständigen Behörde bestell- ten oder verpfl Person gezogen und gebildet werden. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der ersten Probe an, so ist die bei ihr ver- bliebene letzte Teilprobe unverzüglich an eine andere (also bisher noch in keiner Weise mit einer Untersuchung befasste), von uns und dem Kunden gemeinschaftlich festgelegte oder bei Nichteinigung an eine andere von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgutanerkennungsstel- le bestimmte Samenprüfstelle oder bei Pfl durch uns bestimmte Prüfstelle zur Untersuchung zu übersenden. Die tatsächlichen Feststellungen dieser zweiten Analyse sind für beide Seiten verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der vorherigen Prüfstellen übereinstimmt. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als endgültig. 4. Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt der Verkäufer des Saatguts eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, wobei Verkäufer und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgutanerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfi soll. Ziel der Besichtigung ist die Feststellung der Tatsachen und Ermittlung möglicher Ursachen des behaupteten Sachmangels. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben wurde. § 11 Gewährleistung 1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 2. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegen- heit einzuräumen. Anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Kunde jedoch verpfl uns unverzüglich zu verständigen. Die
gleichen Rechte stehen dem Kunden zu, wenn wir uns mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befi 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 4. Der Kunde ist verpfl die Ware unverzüglich gemäß § 9 zu untersuchen und anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs- anspruchs aus- geschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs- voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadens- ersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 6. Als Beschaffenheit der Ware gilt – neben § 8, soweit anwendbar – grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 7. Syngenta Seeds GmbH hat diese Informationen mit größter Sorgfalt und Genauigkeit zusammengestellt.Alle Daten zu den Sortenbeschreibungen sind nur für den generellen Gebrauch bestimmt und können je nach Klima, Anbauort, Anbaujahr und Sorte variieren. Muster und Katalogbeschreibun- gen stellen nur auf die Durchschnittsbeschaf- fenheit ab; der Benutzer sollte sie unter Berücksichtigung eigener Kenntnisse und Erfahrungen mit den lokalen Gegebenheiten nutzen. In Zweifelsfällen empfehlen wir, durch einen kleinen Versuchsanbau den Einfl der örtlichen Gegebenheiten auf die Kultur zu prüfen. Eine Gewähr für angegebene Kulturdaten wird nicht übernommen. 8. Bei evtl. abgedruckten Pfl (inkl. Hemmstoffhinweisen etc.) ist unbedingt die jeweils aktuelle Zulassungssituation genau zu beachten. Weitere An- gaben zu diesem Thema erhalten Sie ausschließlich von ihrem zuständigen Pfl tungsdienst. § 12 Haftungsbeschränkungen 1. Unsere Haftung bestimmt sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspfl im Falle der Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspfl ist jedoch auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden (z.B. Schäden an ursprünglich nicht mangelhaften Pfl oder anderen Sachen) sind jedoch ganz ausgeschlossen. Wir haften gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspfl nicht. 2. Die Haftungsbeschränkungen des Satzes 3 und 4 der vorangegangenen Ziffer 1 dieser Bestimmung gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden. 3. Die Regelungen der Ziffer 1 und 2 dieser Bestimmung erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Pfl aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung hinsichtlich von uns oder von Dritten ge- lieferter Ware. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. § 13 Verjährung 1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. 2. Die Verjährungsfristen der Ziffer 1 dieser Bestimmung gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden auf die § 12 Ziffer 2 Anwendung fi sowie nach dem Produkthaftungsge- setz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetz- lichen Verjährungsfristen. § 14 Schadensminderungspfl Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen. § 15 Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und vollständigen Erledigung aller aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden resultierenden Forderungen ausdrücklich vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (erweiterter Eigentumsvorbehalt mit Kontokorrentvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück- zunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 2. Der Kunde ist verpfl die Kaufsache pfl zu behandeln; insbesondere ist er verpfl diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschä- den ausreichend zum Neuwert zu versichern. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an uns abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung. 3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zur Aussaat zu verwenden. Er tritt uns jedoch be- reits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Abtretung bezieht sich auf den vollen Verwertungserlös aus dem Verkauf des Vorbehaltsgutes bis zur Tilgung unserer Lieferantenansprüche aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpfl uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pfl aus den verein- nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Diese Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht ge- hörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 7. Der Aufwuchs aus dem vom Verkäufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderun- gen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Käufer unentgeltlich verwahrt. 8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch Über- sicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpfl § 16 Verwendung des Saatgutes (Pfl 1. Der Kunde verpfl sich, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Der Kunde darf insbesondere ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers die natürliche Beschaffenheit des Saatgutes zwecks gewerbemäßigen Saatgutvertriebs nicht verändern, z.B. aus Reinsaatgut Pillensaatgut herstellen. 2. Saatgut und Pfl von geschützten Sorten, sowie von Sorten, deren Bezeichnungen als Warenzeichen eingetragen sind, darf der Käufer nur unter den geschützten Bezeichnungen anbieten und weiterveräußern. Auf die Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes und des Sortenschutzgesetzes weisen wir unsere Kunden ausdrück- lich hin. 3. Verletzt der Kunde eine Verpfl nach Ziffer 1, hat er auf Verlangen unsererseits oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber, an die von uns, bzw. dem Sortenschutzinhaber bestimmten Stellen, eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Kaufpreises des Saatguts zu entrichten, den er für die veränderte oder verbrauchte Ware gezahlt oder zu zahlen hat. Hiervon unberührt bleibt die Verpfl des Kunden zum weitergehenden Schadensersatz und die Möglichkeit des Kunden, einen wesentlich geringeren Schaden nachzuweisen. § 17 Besondere Lieferbedingungen für Pfl aller Art Lieferpfl Durch höhere Gewalt z. B. Frost-, Sturm-, Unfall- und Überschwemmungsschäden oder andere ungewöhnliche Witterungsverhältnisse wird der Verkäufer von der Lieferpfl entbunden. Dies erstreckt sich auf besondere Misserfolge oder Ausfälle bei der Anzucht der Stecklinge bzw. Jungpfl die eine Lieferung unmöglich machen, so dass in diesen Fällen keinerlei Ersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung an den Verkäufer ge- stellt werden können. Steckzwiebeln und Pflwerden nach eingewogenem Gewicht verkauft und berechnet. Ein Gewichtsschwund während des Transportes bis zu drei Prozent geht zu Lasten des Käufers. § 18 Besondere Lieferbedingungen für landwirtschaftliche Saaten und Grassamen: Es gelten die allgemeinen Bedingungen, sofern nicht zu besonderen Bedingungen, wie z.B. VDF, Hamburger Usancen oder anderer, verkauft wird. § 19 Besondere Lieferbedingungen für pilliertes Saatgut: Für die Herstellung der Topfpillen verwenden wir nur die besten, hochkeimfähigsten Sämereien. Da der Erfolg bei der Kultur mit Samenpillen von vielen verschiedenen Faktoren abhängig ist, können wir keine Garantie für einen Kulturerfolg übernehmen. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung darf Saatgut unserer geschützten Sorten, Spezialzuchten, nicht zu Pillensaatgut verarbeitet werden. § 20 Besondere Lieferbedingungen für Gemüsejungpfl Für Gemüsejungpfl sind wir nur der Vermittler der Aufträge, die aus dem Jungpfl geliefert und auch von dort berechnet werden. Es gelten die Bedingungen der Lieferanten. Wir können keinerlei Gewähr übernehmen, da wir auf den Auftragsablauf keinen Einfl haben. § 21 Besondere Lieferbedingungen für vegetative, geschützte und patentierte Pfl Die gelieferten Stecklinge und Pfl insbesondere von geschützten und patentierten Sorten, dürfen nur für die Blütenzucht bzw. für die Produktion von Fertigware verwendet werden. Die Vermarktung der geschützten Sorten soll ausschließlich mit dem von Syngenta Seeds GmbH mitgelieferten Lizenzetikett erfolgen. Jede Weitervermehrung und jeder Nachbau für die Pfl und Züchtung, auch für den Eigenbedarf, ist illegal. Für den Fall, dass bei der Kultur von vegetativen, geschützten oder patentierten Sorten Mutationen (Sports) entdeckt werden, ist der Anbauer dazu verpfl den Sortenschutz- oder Patentinhaber oder den Lizenznehmer davon unmittelbar zu unterrichten. Dieser kann selbst oder durch bevollmächtigte Dritte im Betrieb des Anbauers die Mutation in Augenschein nehmen und prüfen, sowie auf Wunsch Stecklinge und anderes Pfl - material dieser Mutation (Sports) anfordern. Der Kunde kennt diese Be- dingungen ohne Einschränkungen voll an und gestattet einer vom Originalzüchter oder Lizenzinhaber oder Lizenznehmer beauftragten Person jederzeit die Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen in seinen gesamten Produktionsräumen.Verletzung des Sortenschutzes führt automatisch zu einer sofortigen Strafe von Euro 0,60 pro illegal abgenommenem und bewurzeltem Steckling. Unbenommen davon behält der Verkäufer sich das Recht vor, weitergehende Schadensersatzansprüche beim Verletzer des Sortenschutzes geltend zu machen. § 22 Besondere Lieferbedingungen für Jungpfl Jungpfl von Zierpfl werden in Mehrweg-Xtray ® -Systemkisten ausgeliefert. Kisten und Transportpaletten bleiben Eigentum des Verkäufers. Der Kunde ist verpfl die Xtray ® s pfl zu behandeln und nach Benachrichtigung zur Abholung zur Verfügung zu halten. Bei Beschädigung oder Verlust ist der Verkäufer berechtigt, pro Xtray ® einen Betrag von EUR 10,00 und pro Transportpalette einen Betrag von EUR 25,00 in Rechnung zu stellen. § 23 Besondere Lieferbedingungen für Gaultherien Bei Gaultherien (Gaultheria procumbens) ist ein latenter Befall durch Colletotrichum-Stängelfäule weit verbreitet. Symptome eines Befalls sind bei typischen Anbau- und Witterungs- bedingungen typischerweise binnen wenigerWochen sichtbar. Im Falle einer Lieferung von Gaultherien (Gaultheria procumbens) fi daher § 9 Ziffer 3 Satz 1 mit der MaßgabeAn- wendung, dass die dort genannte Rüge innerhalb von 3 Tagen nach Erkennen von Colletotrichum-Stän- gelfäule, spätestens aber 6 Wochen nach Ablieferung der Ware erfolgen muss. § 24 Schlussbestimmungen 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im internationalen Warenverkehr gelten die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes. 2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es bleibt uns aber unbenommen, den Kunden auch an seinem (Wohn-)Sitz zu verklagen. 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 4. Dies gilt für alle Verpfl (auch für sogen. Sekundärpfl wie Nachbesserung/-lieferung, Schadenersatz u. Rückabwicklung etc.). Für den internationalen Waren- kauf entspricht diese Vereinbarung den üblichen Gepfl zwischen den Vertragsparteien und dem Handelsbrauch im internationalen Geschäfts- verkehr (Art. 5, Nr. 1 lt. b, 23 EuGVVO). 5. Abweichend von den Bestimmungen der Ziffern 1. bis 3. und der Regelung in § 7 Ziffer 1 wird für österreichische Kunden als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichts- stand Eferding vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Sind einzelne der vorgenannten Vertrags- bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertrags bestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In diesem Falle richtet sich die unwirksame bzw. zu ersetzende Bestimmung nach den gesetzlichen Vorschriften 6. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten im Rahmen des § 28 BDSG zur zweckentsprechenden Abwicklung des Vertragsverhältnisses ge- speichert und – soweit der Kunde nicht ausdrücklich widersprochen hat – innerhalb des Firmenverbundes zu Informations- zwecken verarbeitet und genutzt werden. Der Kunde kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen und einer etwaigen Weitergabe im Rahmen des Konzernverbundes beim Datenschutzbeauftragten der Syngenta Seeds GmbH widersprechen. Über die von Syngenta erfolgte Datenverarbeitung und zum Schutz der Daten etc. veranlassten Maßnahmen kann der Kunde sich jederzeit, auch über Internet unter www.Syngenta. de/Datenschutz, informieren. Syngenta Seeds GmbH, Zum Knipkenbach 20, 32107 Bad Salzufl Die Preisliste verliert bei Neuerscheinen derselben ihre Gültigkeit. Alle Preise dieser Liste sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
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