IHK-Global Business Ausgabe 12/2023

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

IHK Global Business Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Geschäftsbereich International L 1, 2, 68161 Mannheim www.ihk.de/rhein-neckar Redaktion Dr. Gabriele Koch-Weithofer (verantw.) Georg Müller Tel. 0621 1709-228 global-business@rhein-neckar.ihk24.de Erscheinungsweise monatlich (11 Ausgaben im Jahr) Redaktionsschluss jeweils am 20. des Vormonats Gesamtherstellung, Verlag, Druck, Anzeigenservice Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofstr. 16 76532 Baden-Baden Tel. 07221 211917 medienmarketing@pruefer.com www.pruefer.com Verlags-/Anzeigenleitung Andrea Albecker Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 46 vom Januar 2024 Satz, Layout .punto design Werbeagentur Bernhard Kück 69469 Weinheim www.puntodesign.de IHK Global Business wird unter ande- rem in Zusammenarbeit mit Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarke- ting mbH erstellt. Die Informationen werden von uns mit größter Sorgfalt zusammengetragen, recherchiert und verarbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Dieser Informationsdienst ist für Unter- nehmen des IHK-Bezirks kostenfrei. Datenschutzrechtliche Informationen www.ihk.de/rhein-neckar/datenschutz Mitgliederservice Bei nicht gewünschter Zeitschriften- belieferung, Mehrfachzustellungen oder Adressänderungen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: global-business@rhein-neckar.ihk24.de

RUSSLAND Eisen und Stahl: Nachweispflicht erklärt Die Generalzolldirektion hat die Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 auf Anfrage des DIHK konkretisiert. 1. Nichtrussischer Ursprung ist erkennbar Ist der nichtrussische Ursprung er- kennbar, muss das Ursprungsland nicht genannt werden. Als Nachweis ist grundsätzlich jedes Geschäftsdoku- ment geeignet, welches auf den nicht- russischen Ursprung des Vorproduktes schließen lässt. Ob es anerkannt wird, entscheidet die Zollstelle im Einzelfall. Der Nachweis wird durch Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt. 2. Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden, etwa beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung. 3. Keine Nachweispflicht bei Kauf in EU Nicht nachweispflichtig sind Eisen- und Stahlprodukte aus Drittländern, die in der EU bereits gehandelt werden. Das Nachweisgebot betrifft allein Impor- teure bei der Einfuhr in die EU (Art. 3g I lit. d) VO 833/2014, letzter Satz: „müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvor- produkte […] vorlegen“). In ausführlichen FAQs zu den Russ- land-Sanktionen (S. 170-175 des Dokuments) hat die EU-Kommission zu Frage 8 (S. 173f) klargestellt: „the same Article establishes an obligation for the importer in the EU to provide evidence […] No evidence is needed for purchases regarding goods that have already been imported into the Union. No evidence is needed for the transfer from one Member State to another of goods that have already been imported into the Union.” DIHK/IHK

ZOLL A B C Wer mit Zoll, Exportkontrolle und dem Ausstellen von Ausfuhrdokumenten zu tun hat, muss mit Fachbegriffen sicher umgehen können. Doch was verbirgt sich dahinter? Wir erklären in dieser Rubrik wichtige Begriffe und ihre Ab- kürzungen und stellen die zuständigen Behörden und Ministerien vor. AGG-Finder Das Programm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erleichtert die Suche nach „Allgemeinen Genehmigungen (AGG). Nach Angabe des Ziellandes und der Listenposition der genehmigungspflichtigen Ware (z.B. 3A225 oder 0007) schlägt das Programm grundsätzlich in Frage kom- mende AGG vor. Der Vorteil ist, sich auf wenige AGG konzentrieren zu können und somit wesentlich schneller zu einem Ergebnis zu kommen. Der Ausführende muss das Suchergebnis eigenverant- wortlich überprüfen. Die Datenbank finden Sie unter: elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/agg-finder ATLAS Das Automatisierte Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem (ATLAS) ist ein elektronisches Verwaltungsverfahren der deutschen Zollverwaltung, um Zollan- meldungen und Steuerbescheide zu erstellen sowie zur Zollabfertigung und Zollsachbearbeitung. Zollanmeldungen von Unternehmen werden mittels ATLAS abgegeben. ATLAS gilt für alle Beför- derungswege (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr) und wird bei allen Exporten aus der EU in ein Dritt- land verlangt. Nur Kleinsendungen im Wert von bis zu 1.000 Euro, die keinen Verboten und Beschränkungen unter- liegen, sind nach wie vor für die Ausfuhr nicht elektronisch anzumelden.

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