IHK-Global Business Ausgabe 12/2023

ZOLL- UND AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

hinaus tritt 2024 dann das europäi- sche Lieferkettengesetz in Kraft. Im Vergleich zum deutschen LkSG gelten nach EU-Recht niedrigere Schwellen- werte von 500 beziehungsweise 250 Mitarbeitern, welche vermutlich ab 2026 zu beachten sind. Das Thema wird die Unternehmen daher weiter- hin in hohem Maße beschäftigen. Komplexer CO2-Ausgleich startet Die Übergangsphase des CBAM (Carbon Border Adjustment Mecha- nism) hat am 1. Oktober 2023 be- gonnen. CBAM möchte Wettbewerbs- verzerrungen durch international ungleiche CO2-Bepreisung entgegen- wirken. Energieintensiv hergestellte (Vor-) Produkte werden bei Einfuhr in die EU mit einem Aufpreis beim Zoll- verfahren belegt. Unternehmen müssen über ihre in die EU eingeführten Waren, die unter die CBAM-Verordnung fallen, berich- ten. Aktuell zählen zu den betroffe- nen Produktgruppen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Berichte sind ab Anfang 2024 quartalsweise ein- zureichen. Ab Januar 2026 beginnt die Hauptphase des CBAM, in der umfassender berichtet werden muss. Zusätzlich müssen verpflichtend Zertifikate für die in Drittländern verursachten CO2-Emissionen der im- portierten Waren erworben werden. Der CBAM-Bericht bedeutet für

Ein Importeur in die EU muss seitdem nachweisen, dass die verwendeten Vorleistungsgüter nicht aus Russland stammen. Damit muss, wer beispiels- weise Schrauben oder ein Fertigpro- dukt mit Schrauben oder Aluminium- leisten einführt, nun über seinen Lieferanten einen sicheren Nachweis über das Ursprungsland aller damit verarbeitenden Materialien aus Stahl- und Eisen vorlegen können. Das bringt einen hohen Aufwand für die Unter- nehmen mit sich. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Unternehmen diesen Nachweis auch beim Bezug der Waren innerhalb der EU von ihren Vorliefe- ranten verlangen. Das ist nach Aussage der EU aber nicht notwendig. Lieferkettengesetz geht in die nächste Runde Das erste Jahr Lieferkettensorg- faltspflichtengesetz (LkSG) liegt hinter uns. Es verpflichtete zunächst in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern men- schenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang der gesam- ten Lieferkette einzuhalten und dies zu dokumentieren. Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich vom Definieren inter- ner Prozesse und Durchführen einer Risikoanalyse über das Festlegen von Präventionsmaßnahmen und Einrich- ten eines Beschwerdemechanismus bis hin zur regelmäßigen Veröffentli- chung eines Jahresberichts. Dabei müssen sich die vom Gesetz betroffenen Unternehmen von ihren unmittelbaren Zulieferern zusi- chern lassen, dass sie die verlangten menschenrechtlichen und umweltbe- zogenen Erwartungen ihres Kunden einhalten und ihrerseits entlang der Lieferkette angemessen adressieren. Gerade zum Jahresanfang haben Unternehmen deshalb eine Flut von Fragebögen und Verhaltenskodexen (Codes of Conducts, CoC) an Liefe- ranten versandt, die diese beantwor- ten oder unterschreiben mussten. Bei vielen war die Verunsicherung groß, wie damit umzugehen ist. Auch Anfang 2024 ist wieder mit einer Flut von Fragebögen zu rechnen. Denn ab 1. Januar 2024 sind auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mit- arbeiter vom LkSG betroffen. Darüber

Erleichterungen können die Unter- nehmen daher nicht hoffen. Dabei wäre beispielsweise ein Entschlacken des Zolltarifs eine kurzfristige Maß- nahme, wovon Unternehmen und Verwaltung profitieren würden. Exportkontrolle: Gute und schlechte Nachrichten Zum 1. September 2023 wurden bestehende nationale Allgemeinen Genehmigungen (AGG) grundlegend überarbeitet sowie fünf neue Allgemei- ne Genehmigungen (AGG 33, 34, 37, 38 und 39) eingeführt. Die Änderun- gen betreffen inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen, insbesondere zu Rüstungs- und Dual-Use-Güter (Güter mit einem doppelten Verwendungs- zweck) sowie Sicherheitstechnologie. Außerdem wurde der Länderkreis auf bestimmte NATO- und NATO-gleich- gestellte Länder ausgeweitet. Die Bundesregierung versucht dadurch den unternehmerischen Aufwand beim Export von sensiblen Gütern zu verringern. Erleichterung bringen soll auch die auf zwei Jahre verlängerte Gültigkeit von Nullbescheiden, von Auskünften zur Güterliste und der Er- klärung des Ausfuhrverantwortlichen. Ab 1. Januar 2024 werden dagegen diverse Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gebührenpflichtig, darunter Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use- Güter. Für sie fallen künftig Genehmi- gungsgebühren in Höhe von 159 bis 315 Euro an. Bestimmte Leistungen bleiben allerdings gebührenfrei. Dazu gehören zum Beispiel „Nullbescheide“. 2023 wurde der Handel mit Russ- land weiter eingeschränkt. Betroffen sind immer mehr Waren. Auch die Fi- nanzsanktionen gegenüber Personen, Organisationen und Einrichtungen wurden erweitert. Mit dem 11. Sank- tionspaket hat die EU erstmals einen Rechtsrahmen gegen die Umgehung der Sanktionen über Drittstaaten ge- schaffen. Die EU kann damit künftig Maßnahmen gegen einzelne Unter- nehmen aus Drittstaaten, aber auch Exportbeschränkungen gegenüber Drittstaaten selbst verhängen. Zum 30. September 2023 wurde die Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeug- nissen wesentlich strenger geregelt:

Aufpreis bei Einfuhr: Für importierte ener- gieintensive (Vor-) Produkte wie Stahl wird ein Aufschlag fällig.

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