IHK-Global Business Ausgabe 12/2023

EUROPA/ZENTRALASIEN

GROSSBRITANNIEN Neues Vergabegesetz kommt

Großbritannien hat den Procurement Act 2023 verabschiedet, der ab Oktober 2024 in Kraft treten wird. Mit dem neuen Gesetz erhofft sich Großbritannien mehr Flexibilität und Effizienz bei der jährlichen Vergabe von etwa 300 Milliarden Pfund für öffentliche Aufträge. Wichtige Änderungen betreffen die Bewertung einzelner Angebote. Im Mittelpunkt steht nun nicht mehr aus- schließlich das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot, sondern es wird verstärkt auf Aspekte wie Nachhaltigkeit geachtet. Auch die Verfahren werden sich ändern: Waren es bis- her sechs verschiedene, wird es zukünftig nur noch zwei Verfahrensarten geben: ein einfaches, offenes Verfahren und ein flexibles, wettbewerbsfähiges Verfahren. Letzteres ermöglicht es der ausschreibenden Stelle, individuelle Ab- läufe zu gestalten und auf die spezifischen Anforderungen des Einzelfalls einzugehen. Hierbei ist stets sicherzustel- len, dass das gewählte Verfahren ein angemessenes Mittel für die Beschaffung darstellt, besonders was Natur, Kom- plexität und Kosten des zu vergebenden Auftrags angeht. Durch Berücksichtigung eines breiteren Spektrums von Faktoren bei der Angebotsbewertung und der Einführung moderner Instrumente soll das Gesetz den Herausforde- rungen der Post-Brexit-Ära besser gerecht werden. Das neue Gesetz gilt ab sofort, wird aber erst ab Oktober 2024 angewandt und muss noch durch viele Durchfüh- rungsbestimmungen ergänzt werden, bevor es endgültig wirksam werden kann. Bis dahin eingeleitete Vergabever- fahren werden noch nach dem bisherigen Gesetz abgewi- ckelt. IHK

Straßenbau gehört zu den vielen Infrastruktur-Projekten, die die öffentliche Hand ausschreibt. Das neue Vergabegesetz will spe- zifische Anforderungen und Nachhaltigkeit stärker berücksichtigen.

SCHWEIZ Umsatzsteuererhöhung 2024

100.000 Schweizer Franken (CHF). Ausgenommen von der Steuerpflicht sind lediglich reine Dienstleistungen wie Beratungen und elektronische Dienstleistungen im B2B-Bereich. Deutsche Unternehmen, die in der Schweiz steuerpflich- tig sind, müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweizer Steuerbehörde melden und eine Steuernummer beantragen. Dazu müssen sie einen Fiskalvertreter benennen, sofern sie nicht einen Ge- schäftssitz oder eine Betriebsstätte in der Schweiz haben. Darüber hinaus müssen sie eine Sicherheit leisten, entwe- der über eine Bankbürgschaft oder in Form einer Barein- zahlung. ESTV/IHK

Die Schweiz erhöht zum 1. Januar 2024 die Mehr- wertsteuer von 7,7 Prozent auf 8,1 Prozent. Der ermäßigte Satz wird von 2,5 auf 2,6 Prozent angehoben und der Sondersatz für Beherbergung steigt von 3,7 auf 3,8 Prozent. Welcher Steuersatz gilt, hängt vom Zeitpunkt der Leis- tungserbringung ab. Bis 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen noch den alten Steuersätzen. Ab 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen fallen unter die neuen Steuersätze. Seit 1. Januar 2018 sind Arbeitsleistungen, die in der Schweiz ausgeführt werden, grundsätzlich steuer- pflichtig, wenn der jährliche Weltumsatz höher ist als

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