IHK-Magazin Ausgabe 1/2025

TIPPS

CANNABIS Was gilt am Arbeitsplatz? Mit der Legalisierung des Cannabiskonsums ergeben sich verschiedene arbeitsrechtliche Fragen. Und was ist eigentlich bei kiffenden Gästen?

RECHT & STEUERN

entfallen. Wichtig: Eine Dro- genkontrolle der Mitarbeiter ist grundsätzlich nur mit deren Einwilligung möglich.

in einen Zustand versetzen, der eine ordnungsgemäße Er- bringung der Arbeitsleistung stört oder sie selbst oder an- dere gefährdet. Werden diese arbeitsrechtlichen Pflichten durch den Cannabiskonsum verletzt, kann dies zu arbeits- rechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen.

Was besagt das „Cannabisgesetz“?

Im April 2024 sind durch das „Cannabisgesetz“ („CanG“) der Besitz und der private Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene teilweise lega- lisiert worden. Danach darf grundsätzlich jeder Erwachse- ne bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen. Darüber hinaus darf man zum Eigenkonsum an ihrem Wohn- sitz bis zu drei Cannabispflan- zen anbauen beziehungsweise bis zu 50 Gramm getrockneten Cannabis besitzen. Ab Juli 2024 traten dann die Rege- lungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen in Kraft. Für Minderjährige bleibt der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin nicht er- laubt. Als weitere Schutzmaß- nahme ist zudem der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen und an besonders schutzwür- digen Orten, wie zum Beispiel in Umkreis von Schulen und in Fußgängerzonen zwischen 7:00 bis 20:00 Uhr, verboten.

Und was ist mit privatem Konsum?

18 MILLIONEN Menschen in Deutschland haben in ihrem Leben mindestens ein Mal Cannabis konsu- miert.

Der Cannabiskonsum in der Freizeit bleibt hingegen grundsätzlich Privatsache der Arbeitnehmer. Das Direktions- recht des Arbeitgebers endet hier. Etwas anderes kann sich jedoch beispielsweise daraus ergeben, dass der Arbeitneh- mer den Cannabiskonsum in Betriebskleidung vornimmt. Denn hier kann der Arbeit- geber aufgrund des direkten betrieblichen Bezuges arbeits- rechtliche Verhaltensregelun- gen aufstellen.

Ein Joint geht doch, oder?

Entscheidend sind insbeson- dere die Art der arbeitsrecht- lich geschuldeten Tätigkeit, die Häufigkeit und Schwere des Verstoßes sowie das Verhalten des Arbeitnehmers und seine Betriebszugehörigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn kein offizielles Cannabis-Verbot im Betrieb gegeben ist. Vergleich- bare Wertungen bestehen bereits jetzt für Alkohol am Arbeitsplatz. Darüber hinaus obliegt den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Sie dürfen keine Arbeitnehmer mit einer Arbeit beschäftigen, wenn die- se erkennbar nicht in der Lage sind, diese Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszufüh- ren. Steht der Arbeitnehmer erkennbar unter Einfluss be- rauschender Mittel, kann der Arbeitgeber unter Umständen sogar dazu verpflichtet sein, diesen unverzüglich nach Hau- se zu schicken. Dabei gelten in Berufsfeldern mit einem be- sonderen Gefährdungspotenzi- al strengere Maßstäbe, um die Sicherheit ihrer Beschäftigten gewährleisten zu können. Zu- dem kann auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz

QUELLE: BUNDESREGIERUNG

Darf ich in der Kneipe Cannabis rauchen?

Cannabiskonsum ist grund- sätzlich da gestattet, wo nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundeländer das Rauchen erlaubt ist. Das betrifft Raucher- kneipen, Raucherräume und die Außengastronomie. Generell gilt: Jeder Gastronom darf auf- grund seines Hausrechts den Gästen den Konsum von Can- nabis – auch in Raucherkneipen – verbieten. Das Hausrecht gilt sowohl für die Innen- als auch für die Außengastronomie. In unmittelbarer Gegenwart min- derjähriger Personen darf kein Cannabis konsumiert werden, wobei die Abgrenzung im Ein- zelfall in einem gastromischen Betrieb nicht immer einfach sein wird.

Welche Regeln gelten am Arbeitsplatz?

Auch wenn der Konsum grundsätzlich erlaubt ist, führt dies nicht zu einem Freibrief für Arbeitnehmer, vor oder während der Arbeit zum Joint zu greifen. Wichtig: Arbeitnehmer schulden ihren Arbeitgeber grundsätzlich eine „ungetrübte“ Arbeitsleistung. Sie dürfen sich also vor oder während der Arbeitszeit nicht

Sucht am Arbeitsplatz – Tipps für Füh- rungskräfte

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