ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 6 Als Umlage sind 0,12 % des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbe- betrieb zu erheben. Bei natürlichen Personen und Personengesell- schaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von EUR 15.340,00 für das Unternehmen zu kürzen. § 7 Es wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags/ Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Soweit der IHK keine amtlich festgesetzten Gewerbeerträge/ Gewinne vorliegen, erfolgt die vorläufige Veranlagung auf der Basis von Angaben des IHK-Zugehörigen oder aufgrund einer Schätzung entsprechend § 162 AO. § 8 Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Investitionsaus- gaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Zinserträge aus Finanzanlagen, die im Anlagevermögen verblei- ben sollen, können bis zu ihrer tatsächlichen Höhe im Geschäftsjahr wieder in dieser Anlageform/-art angelegt werden. § 9 Kredite 1. Investitionskredite Für Investitionen können Kredite in Höhe von EUR 10.000.000,00 aufgenommen werden.
2.
Kassenkredite Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dür- fen Kassenkredite bis zur Höhe von EUR 10.000.000,00 aufgenom- men werden. Mannheim, 11. Dezember 2024
IHK Rhein-Neckar Manfred Schnabel
Dr. Axel Nitschke
Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und gemeinsam mit dem Wirtschaftsplan im Mitteilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht. Mannheim, 13. Dezember 2024
IHK Rhein-Neckar Manfred Schnabel
Dr. Axel Nitschke
Präsident
Hauptgeschäftsführer
Hinweis: Der Erfolgsplan zum Wirtschaftsplan 2025 sowie der Investitionsplan zum Wirtschaftsplan 2025 werden zusätzlich im Internet zusammen mit der vorstehenden Wirtschaftssatzung 2025 veröffentlicht.
Anlage zu § 8 Gebührenordnung/ Gebührentarif
1.900,00
e) Feststellungsverfahren § 50 b Abs. 1, aufwändige Ver- fahren (inkl. vorbereitendes Verfahren)
1) Storno vor Feststellungsdurchführung
310,00
1.700,00
f) Feststellungsverfahren § 50 b Abs. 4, aufwändige Ver- fahren und Antrag auf überwiegende Vergleichbarkeit (inkl. vorbereitendes Verfahren)
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2024 gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 b) der Satzung der IHK Rhein-Neckar den § 8 (Gebühren- tarif) der Gebührenordnung vom 16. Januar 1973 in der Fassung der letzten Änderung vom 3. Dezember 1997 wie folgt geändert: § 8 Gebühren EUR A. AUSSENWIRTSCHAFT 3.
1) Storno vor Feststellungsdurchführung
280,00
1.350,00
g) Feststellungsverfahren § 50 b Abs. 5, § 50 d Abs. 1 Nr. 1, aufwändige Ergänzungsverfahren und nicht überwiegen- de Teilfeststellung für Menschen mit Behinderung (inkl. vorbereitendes Verfahren)
1) Storno vor Feststellungsdurchführung
250,00
Ausstellung von Ursprungszeugnissen, Handelsrechnungen und sonstige dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen d) EU-Bescheinigungen für ausgeübte Tätigkeiten
F.
SONSTIGE GEBÜHREN
4.
Ausstellung von Urkunden aufgrund des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtsein- trag (SBGG)
50,00
50,00
B. 1.
BERUFSBILDUNG
Inkrafttreten: Die vorstehenden Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Mannheim, 11. Dezember 2024 Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehenden Änderungen wurden vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg am 13. Dezember 2024 unter dem Aktenzeichen WM-42-42-361/84 gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I. S. 3306) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBI. S. 77) genehmigt. Die vorstehende Rechtsvorschrift wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht. Mannheim, 13. Dezember 2024 Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer
Berufsausbildung und Umschulung 1.16 Validierungsverfahren nach BBiG a) Vorbereitendes Verfahren (alle Feststellungsverfahren)
290,00 140,00
1) Storno vor Vorbereitungsgespräch
b) Feststellungsverfahren § 50 b Abs. 1, einfache Verfahren (inkl. vorbereitendes Verfahren)
1.300,00
1) Storno vor Feststellungsdurchführung
250,00
1.200,00
c) Feststellungsverfahren § 50 b Abs. 4, einfache Verfahren und Antrag auf überwiegende Vergleichbarkeit (inkl. vor- bereitendes Verfahren)
1) Storno vor Feststellungsdurchführung
230,00
d) Feststellungsverfahren § 50 b Abs. 5, § 50 d Abs. 1 Nr. 1, einfache Ergänzungsverfahren und nicht überwiegende Teilfeststellung für Menschen mit Behinderung (inkl. vorbereitendes Verfahren)
1.100,00
1) Storno vor Feststellungsdurchführung
240,00
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IHK Magazin Rhein-Neckar 01 | 2025
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