IHK-Magazin Ausgabe 1/2025

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Anträge zur Durchführung von beruflichen Feststellungsverfahren sowie jegliche im Zusammenhang mit einen Antragsverfahren stehende Unterla- gen leitet die abgebende IHK unverzüglich an die aufnehmende IHK weiter.

Aufgabenübernahme für das Verfahren zur „Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfä- higkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Validierung)“ Zur Aufgabenübertragung für das Verfahren zur „Feststellung und Be- scheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Validierung)“ nach §§ 50bff.BBiG (im Folgenden kurz: berufliches Feststellungsverfahren) haben – als ab- gebende IHKs – auf Beschluss der Vollversammlung vom 20. November 2024 die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe und auf Beschluss der Vollversammlung vom 15. Oktober 2024 die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald und – als aufnehmende IHK – auf Beschluss der Voll- versammlung vom 11. Dezember 2024 die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar jeweils folgende Vereinbarung geschlossen: § 1 Aufgabenübertragung Die abgebende IHK überträgt gemäß § 10 Absatz 1 des Gesetzes zur vor- läufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in Verbindung mit § 71 Absatz 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) das Verfahren zur „Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Hand- lungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Vali- dierung)“ nach §§ 50bff BBiG – im Folgenden insgesamt kurz: berufliches Feststellungsverfahren – auf die aufnehmende IHK. Die aufnehmende IHK stimmt dieser Aufgabenübertragung zu. § 2 Verfahren Die abgebende IHK führt die Erstberatung zum Verfahrensablauf für Anfragende aus ihrem IHK-Bezirk durch. Die abgebende IHK wird insbesondere auf ihrer Homepage an geeigneter Stelle und dauerhaft über die Aufgabenwahrnehmung durch die aufneh- mende IHK informieren und auf die aufnehmende IHK als zuständige Stelle für alle mit dem beruflichen Feststellungsverfahren zusammenhängenden Verwaltungsprozesse hinweisen.

§ 3 Gebühren

Die aufnehmende IHK erhebt für die Durchführung des beruflichen Fest- stellungsverfahrens entsprechende Gebühren unmittelbar auf der Grund- lage der eigenen Gebührenordnung.

§ 4 Laufzeit und Kündigung

Die Aufgabenübertragung erfolgt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht bis zum 31. März eines Jahres zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Begonnene berufliche Feststellungsverfahren werden von der Kündigung nicht berührt.

§ 5 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Änderungen des Schriftformerfordernisses bedürfen ebenfalls der Schriftform. Münd- liche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Die vorstehende Übernahme von Aufgaben wurde gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 IHKG durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg am 13. Dezember 2024 unter dem Aktenzeichen WM-42-42-361/83 genehmigt. Die abgeschlossene Vereinbarung wird hiermit ausgefertigt und im Mit- teilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.

Mannheim, 13. Dezember 2024

Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar

Manfred Schnabel

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

IHK Magazin Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Redaktion Matthias Schmitt (verantw.; MaS), Tel.: 0621 1709 - 213 Fax.: 0621 1709 - 5213 E-Mail: presse@rhein-neckar.ihk24.de Weitere Autoren Stefanie Ball (Ba), Sabine Braun (SB), Marion Brenner (MB), Stefan Burkhardt (Bu), Ulla Cramer (uc), Kira Hinderfeld (KH), Jörg Runde (JR), Catharina Zelt (ze) Neuigkeiten über Ihr Unternehmen ihk.de/rhein-neckar/firmennachrichten informiert Sie. Annegret Rupp (Ru) L1,2, 68161 Mannheim

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Mitglied der IHK. ISSN 1868-7008 Erscheinungsdatum: 31. Dezember 2024

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