IHK-Magazin Ausgabe 07/2022

TIPPS

UMWELT & ENERGIE

Im Sommer noch in Ordnung, bei kälteren Temperaturen ist die offene Tür indes ein möglicher Verstoß gegen die neue Energie - einsparverordnung.

ENERGIEEINSPARVERORDNUNG Was Betriebe wissen müssen

D as Bundeskabinett hat eine Energieeinsparver- ordnung beschlossen, nach der für Unternehmen seit dem 1. September eine Reihe neuer Vorschriften gelten. Besonders öffentliche Unter- nehmen, die Energie-, Immo- bilien-, Tourismuswirtschaft und der Handel müssen nun eine Reihe von Maßnahmen umsetzen. Nach dem Energie- sicherungsgesetz könnten Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden, für beharr- liches Zuwiderhandeln sind so- gar bis zu zwei Jahre Freiheits- strafe möglich. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich. Die Landesbehörden entschei- den im Einzelfall. Die wichtigsten Vorschriften im Überblick: Der Einzelhandel

me auftritt, geschlossen halten. Ausnahmen gelten, sofern das

In öffentlichen Nichtwohn- gebäuden gelten eine Reihe von Vorschriften. Öffentliche Gebäude sind definiert als „im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“. Dazu gehört auch ein Unternehmen, das „öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht“. Zu den wichtigsten Vorschriften gehören:

Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden.

Ausnahmen gelten aus Gründen der Verkehrssicher- heit oder zur Abwehr anderer Gefahren, wenn dies kurzfristig nicht durch andere Maßnah- men ersetzt werden kann. Die Verordnung nennt als Beispiele Anlagen „an Fahrgastunter- ständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunter- führungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind“ sowie Beleuchtung an Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen.

Gemeinschaftsflä- chen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht

19 GRAD darf es in Arbeits- räumen maximal warm sein, schreibt die Energieeinspar - verordnung vor.

beheizt werden. Ausnahmen gelten für sensible Einrich- tungen (beispielsweise Schulen, medizinische oder Pflegeeinrichtungen). Auch aus technischen Gründen kann ein Abweichen zulässig sein.

muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwär-

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IHK Magazin Rhein-Neckar 07 | 2022

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