IHK-Magazin Ausgabe 07/2022

Online-Gründung von zu Hause aus E ine GmbH gründen – und das be- quem von zu Hause aus – das ist seit dem 1. August 2022 grund-

Gründern und Notar ausgetauscht werden können. Zu den technischen Voraussetzungen zählen eine stabile Internetverbindung, ein Laptop oder Computer jeweils mit Kamera und Mikrofon sowie ein Smartphone, das mittels einer App einen geeigneten Ausweis auslesen kann. Außerdem ist ein deutscher elektronischer Personal- ausweis beziehungsweise eine eID- Karte für EU/EWR-Ausländer oder ein elektronischer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige erforderlich – inklusive der jeweiligen PIN und der vorherigen Freischaltung der Online- Ausweisfunktion. Auch das Auslesen des Lichtbildes muss möglich sein. Die Unterschriften werden durch qualifi- zierte elektronische Signaturen ersetzt. Mehr bei der Bundesnotarkammer unter onlineverfahren.notar.de

Rahmen einer Videokommunikation mit dem Notar erfolgen, soweit es sich um eine sogenannte Bargründung handelt, bei welcher die Einlage mit Geldmitteln erfolgt. Ab August 2023 wird auch die Gründung einer GmbH mit Sacheinlagen per Videokommuni- kation ermöglicht, soweit die Übertra- gung der einzubringenden Gegenstän- de nicht selbst beurkundungspflichtig ist (wie beispielweise bei Grundstü- cken). Gemischte Beurkundungen sind grundsätzlich zulässig, so dass ein Gesellschafter in Präsenz vor Ort bei dem zuständigen Notar und weitere Gesellschafter per Videokommunika- tionsverfahren teilnehmen können. Für das Online-Verfahren ist zunächst eine Registrierung beim Portal der Bundesnotarkammer erforderlich, über welches auch Dokumente zwischen

sätzlich möglich. Auch notarielle Beglaubigungen für Anmeldungen zum Handelsregister, zum Partner- schaftsregister sowie zum Genossen- schaftsregister können nun auf diese Weise durchgeführt werden. Ermög- licht wird dies durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsricht- linie sowie das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haf- tungsbeschränkt) muss grundsätzlich von einem Notar beurkundet werden. Diese Beurkundung kann nun alter- nativ zum Verfahren in Präsenz im

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