ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit ihres Bezirks und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehö- rige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grund- sätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt ferner vorbehalten die Beschlussfassung über: a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG), b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG), c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festge- setzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG), d) die Wahl des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG), e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG), f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG), g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Han- delskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG), h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG), i) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG), j) den Erlass einer Geschäftsordnung für Vollversammlung und Ausschüsse, unbeschadet der Vorschriften des § 80 Berufs- bildungsgesetz, k) die Wahl der Rechnungsprüfer, l) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen, m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften, n) die Errichtung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbil- dungsausschusses, o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungs- ausschuss, p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständi- genwesens, q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG, r) die Errichtung von Einigungsstellen, s) den Erlass von Richtlinien über die Verleihung von Ehrenmit- gliedschaften und anderen IHK-Auszeichnungen, t) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbe- sondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung, u) die wesentlichen Grundsätze zur Erstattung von Aufwendun- gen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie den Präsidenten nach § 8a. (3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsbil- dung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschafts- plan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen. (4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamt- heit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. (5) Die Vollversammlung kann ein früheres verdientes Mitglied der Vollversammlung zum Ehrenmitglied der Vollversammlung er- nennen.
Änderung der Satzung der IHK Rhein-Neckar Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat in ihrer Sitzung am 14. September 2022 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Indus- trie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBI. I S. 3306), folgende Satzung beschlossen: § 1 Name und Sitz (1) Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar“. (2) Sie hat ihren Sitz in Mannheim und umfasst die Stadtkreise Heidelberg und Mannheim und die Landkreise Neckar-Odenwald- Kreis und Rhein-Neckar-Kreis (IHK-Bezirk). (3) Neben dem Standort am Sitz der IHK in Mannheim unterhält die IHK Standorte in Heidelberg und Mosbach. (4) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein öffentliches Siegel. § 2 Aufgaben Die IHK hat die Aufgaben: 1. das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Ent- wicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen, 2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken, 3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwor- tung, zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausglei- chend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat sie insbesondere 1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unter- stützen und zu beraten, 2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewer- betreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. § 3 Organe Organe der IHK sind: - die Vollversammlung, - das Präsidium, - der Präsident, - der Hauptgeschäftsführer und - der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufs- bildungsgesetz genannten Aufgaben. § 4 Vollversammlung (1) Die Vollversammlung besteht aus bis zu 93 Mitgliedern. 85 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 8 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversamm- lungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlbeauf- tragte handeln. Bei ihrer Zusammensetzung sind die Strukturen der Wirtschaft des IHK-Bezirks und die regionalen Interessen sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Die Aufteilung in Wahlgruppen und Wahlbe- zirke, die Anzahl der in den einzelnen Wahlgruppen zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung, die Wahl der Mitglieder, das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
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IHK Magazin Rhein-Neckar 07 | 2022
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