ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 6 Ausschüsse (1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Be- handlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angele- genheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. (1a) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollver- sammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Ge- schäftsführung der IHK. Die von der Vollversammlung errichteten Ausschüsse sind berechtigt, sich mit Zustimmung des Präsiden- ten und des Hauptgeschäftsführers im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten. (2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamt- lich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. (2a) Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich in Präsenz bei physischer Anwesenheit ihrer Mitglieder statt. Ist die physische Anwesenheit einzelner Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann der Ausschussvorsitzende diesen Mitgliedern die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungs- ort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Macht ein Mitglied des Ausschusses von der Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation Gebrauch, ist es teilnehmendes Mitglied. Der Ausschussvorsitzende kann im Einzelfall und mit Zustimmung des Präsidenten auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 2 oder 4 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die erste Sitzung des neu berufenen Ausschusses (konstituierende Sitzung) ist in Präsenz und nicht im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. (3) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer sowie die von ihm benannten Mitarbeiter der IHK sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen. (4) Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt. § 7 Präsidium und Ehrenmitglieder des Präsidiums (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem Ersten Vize- präsidenten und bis zu acht weiteren Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversamm- lung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch, mit Ausnahme des Falles der Abwahl, bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die rest- liche Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben. (2) Eine vorzeitige Abwahl ist mit der Mehrheit der teilnehmenden Vollversammlungsmitglieder aus wichtigem Grund zulässig. (3) Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschlie- ßen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Voll- versammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Dem Präsidium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über: a) den Erlass von Prüfungsordnungen b) die Berufung der Mitglieder der von der Vollversammlung errichteten Ausschüsse; das Präsidium kann dabei auch Personen, die nicht zur Vollversammung wählbar sind und auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 Satz 2 IHK- Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung über Beschlüsse nach Satz 2 und 3 zu berichten.
(4) Sitzungen des Präsidiums finden grundsätzlich in Präsenz bei physischer Anwesenheit ihrer Mitglieder statt. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Konsens wird angestrebt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt. Ist die physische Anwesenheit einzel- ner Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann der Präsident diesen Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Macht ein Mitglied des Präsidiums hiervon Gebrauch, gilt es als teilnehmendes Mitglied gem. § 7 Abs. 4 Satz 6. Der Präsident kann im Einzelfall auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die erste Sitzung des neu gewählten Präsidiums (konstituierende Sitzung) ist in Präsenz und nicht im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 6 oder 8 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst wer- den. Satz 11 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 3. (5) Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzu- fügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung elektronisch zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsi- dium in der nächsten Sitzung. (6) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Archiv überge- ben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorge- schriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen. (7) Die Vollversammlung kann einen verdienten Vizepräsidenten zum Ehrenmitglied des Präsidiums ernennen. Er hat das Recht, an den Sitzungen von Präsidium und Vollversammlung der IHK beratend teilzunehmen. § 8 Präsident und Ehrenpräsident (1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsi- dium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk. Der Präsident leitet die IHK im Rahmen der von der Vollversammlung allgemein gebilligten Grundsätze und gefassten Entschließungen. Er sorgt dafür, dass die Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums vollzogen werden. Die Regelungen des Berufs- bildungsgesetzes bleiben unberührt. (2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. (3) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Ersten Vizepräsi- denten, sonst durch den von ihm damit beauftragten, andernfalls durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten. (4) Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen. Er hat das Recht, an den Sit- zungen der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse beratend teilzunehmen. § 8aEhrenamtliche Tätigkeit Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich war. Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwands- entschädigung trifft das Präsidium vorbehaltlich des § 4 Abs. 2 Satz 2 u).
50
IHK Magazin Rhein-Neckar 07 | 2022
ihk.de/rhein-neckar
Made with FlippingBook Learn more on our blog