ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Im Qualifikationsschwerpunkt „Brandschutz und sonstige Notfallmaßnahmen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie bei sonstigen Notfallmaßnahmen mitzuwirken. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Anwenden der Grundsätze des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes, 2. Kontrollieren und Überwachen von Einrichtungen des Brandschutzes sowie der Einhaltung von Brandschutzvorschriften, 3. Durchführen von Alarmierungsaufgaben und Mitwirken bei Räumun- gen, Evakuierungen sowie anderen Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in der Tätigkeit umzu- setzen sowie Gefahren zu erkennen und vorzubeugen. In diesem Zusammen- hang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Sicherheitsgerechtes Verhalten sowie Mitwirken im Arbeits- und Gesundheitsschutz, 2. Mitwirken beim Umweltschutz, 3. Anwenden von Grundkenntnissen über Gefahrenklassen und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Güter. Im Qualifikationsschwerpunkt „Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung technische Einsatzmittel zu nutzen und die Funktion von technischen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu überwachen. In diesem Zusammen- hang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Nutzen technischer Einsatzmittel und Überwachen baulicher, mecha- nischer und elektronischer Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, 2. Nutzen von Kommunikations-, Informations- und Dokumentations- mitteln,
Im Qualifikationsschwerpunkt „Kunden- und Serviceorientierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, orientiert an den Interessen, Rollen und Funktionen aller Beteiligten zu handeln. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Kennen der Anforderungen an einen qualitätsorientierten Sicherheitsservice, 2. Berücksichtigen der Zusammenhänge von Sicherheits- und Serviceverhalten. Im Qualifikationsschwerpunkt „Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nach- gewiesen werden, für die Aufgabenerfüllung die Bedeutung der Arbeit in und mit Gruppen zu kennen und persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten in die gemeinsame Arbeit einzubringen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Kennen der Grundlagen der Zusammenarbeit in Teams und mit anderen Kräften, 2. Bewältigen von gemeinsamen Aufgaben durch Kommunikation und Kooperation. § 5 Ergänzungsprüfung Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe gemäß § 3 Abs. 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän- zungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Da- bei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen von der zuständigen Stelle befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs- einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs- inhalte nach dieser Empfehlung entsprechen. Eine vollständige Freistellung und eine Freistellung vom situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 3 Abs. 4 sind nicht zulässig. § 7 Bestehen der Prüfung Die Handlungsbereiche gemäß § 3 Abs. 1 sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Handlungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Punkte- bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen ausweist. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum der ander- weitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. § 8 Wiederholung der Prüfung Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er darin in einer vorange- gangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. § 9 Inkrafttreten Diese Rechtsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Rhein-Neckar, „IHK-Magazin Rhein-Neckar“, in Kraft. Mannheim, 9. März 2023 Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Rechtsvorschrift wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht. Mannheim, 9. März 2023 Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer
3. Einsetzen von Löschmitteln und Feuerlöschgeräten 4. Kennen der Funktionen von Feuerlöschanlagen.
(3) Der Handlungsbereich „Sicherheits- und serviceorientiertes Verhalten und Handeln“ enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte: • Situationsbeurteilung und –bewältigung, • Kommunikation, • Kunden- und Serviceorientierung, • Zusammenarbeit. Im Qualifikationsschwerpunkt „Situationsbeurteilung und -bewältigung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung in unterschiedlichen Situationen menschliche Verhaltensweisen einzuschätzen sowie Folgerungen für das eigene Handeln abzuleiten und umzusetzen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Kennen der Grundlagen des menschlichen Verhaltens, 2. Erkennen der Wirkung der eigenen Person, 3. Erfassen der Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten anderer und ableiten geeigneter Verhaltensmuster, 4. Anwenden von Techniken zur Konfliktvorbeugung und Deeskalation. Im Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachge- wiesen werden, mit Menschen situationsgerecht kommunizieren zu können. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Kennen der Möglichkeiten der Kommunikation, 2. Auswählen geeigneter Kommunikationsformen und -mittel, 3. situationsbezogen kommunizieren.
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IHK Magazin Rhein-Neckar 03 | 2023
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