IHK-Global Business Ausgabe 4/2024

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

gilt (Artikel 5n, Abs. 7 der Verord- nung (EU) 833/2014). Durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 des BAFA können deutsche Unterneh- men, befristet bis zum 31. März 2025, die Dienstleistungen durchführen. Ab diesem Zeitpunkt gilt Artikel 5n, Abs. 10h der Verordnung (EU) 833/2014. Dieser besagt, dass für die Erbringung von Dienstleistungen eine Genehmigung der jeweiligen Behörde des Mitgliedstaates einzu- holen ist. BAFA/IHK

EU T2L auf Handelsrechnungen Seit dem 1. März 2024 werden die Statusnachweise T2L und T2LF für Wirtschaftsbeteiligte ausschließlich elektronisch über das System PoUS ausgestellt und keine Papierdokumente vom Zoll mehr bestätigt. Das PoUS-System ist noch nicht vollumfänglich funktionsfähig. Alternativ kann der Nachweis auch noch mit Handels- dokumenten bei einem Sendungs- wert bis 15.000 Euro erfolgen (T2L-Vermerk auf Rechnung). Bei Sendungen über 15.000 Euro bleibt der T2L-Vermerk auf Handelsdoku- menten mit Sichtvermerk der Zollstelle bis zum 15. August 2025 möglich. Zoll/IHK

BAFA Neue Allgemeine Genehmigungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat weitere Änderungen bei den Allgemeinen Genehmigungen (AGG) zur Beschleunigung der Verwaltungs- prozesse im Bereich der Exportkont- rolle veröffentlicht. AGG sind pau- schale Ausfuhrgenehmigungen für Güter, die von Exporteuren in An- spruch genommen werden können, ohne beim BAFA einen Ausfuhrantrag stellen zu müssen. Sie gelten für den unkritischen, gleichwohl genehmi- gungspflichtigen Export ausgewählter Güter in ausgewählte Länder. Im Bereich der Rüstungsgüter ist eine neue AGG Nr. 25 für die Ausfuhr von Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender in bestimm- ten Ländern eingeführt worden, zudem wurde der Länderkreis der bestehen- den AGG Nr. 21 für Schutzausrüstung, Nr. 19 (Landfahrzeuge für militärische Zwecke), Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren) und Nr. 25 (Besondere Fallgruppen) erweitert. Sämtliche AGGs wurden zudem um ein Jahr bis 31. März 2025 verlängert. BAFA/IHK RUSSLAND Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 42 Durch die Russland-Sanktionen gilt auch ein Verbot für Dienst- leistungen in den Bereichen IT-Bera- tung und Wirtschaftsprüfung. Bisher galt allerdings eine Befreiung von den Verboten für diese Dienstleistungen, wenn es sich bei den zu beratenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen um solche handelte, die Eigentum einer Person, Organisa- tion oder Einrichtung eines EU-Mit- gliedstaates, dem EWR angehörenden Landes, der Schweiz oder der in Anhang VIII aufgeführten Landes sind oder unter deren alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle stehen. Mit dem 12. Sanktionspaket der EU wurde geregelt, dass diese Befreiung nur noch bis zum 20. Juni 2024

RUSSLAND 13. Sanktionspaket der EU in Kraft

Am 24. Februar 2024 ist das 13. Sanktionspaket der EU gegen Russland in Kraft getreten. Das Paket beinhaltet eine Erweiterung der Sanktionsliste um weitere 200 Per- sonen, Organisationen und Einrich- tungen, gegen die Finanzsanktionen verfügt wurden. Zudem wurden die Ausfuhrverbote um weitere technolo- gische Güter (Anhang VII), das Aus- fuhrverbot von industriellen Gütern (Anhang XXIII) um Drohnen des Kapitels 8504 ausgeweitet. Für Einfuhren von Eisen- und Stahl- erzeugnisse des Anhang XXII wurde Großbritannien als Partnerland aufge- nommen, sodass hier keine Nachweise bei der Einfuhr vorgelegt werden müs- sen, dass die Waren frei von russischen Vormaterialien sind. Diese Regelung galt bereits für Einfuhren aus Norwe- gen und der Schweiz. DIHK/IHK Auf unserer Internetseite haben wir ein Prüfschema hinterlegt, welches den Umgang mit den Sanktionen erleich- tert. Dieses und alle Informationen zu den Sanktionen finden Sie unter: ihk.de/rhein-neckar/russland

ZOLL Anmeldung von Postsendungen

Seit dem 1. April 2024 müssen auch Postsendungen unter 150 Euro, die von Selbstverzollern beim Binnenzollamt abgeholt werden, elektronisch angemeldet werden. Eine konkludente Zollan- meldung, also einfach die Post mitnehmen, ist nicht mehr möglich. Neben der Standardzollanmel- dung in ATLAS steht die Anwen- dung ATLAS-IMPOST beziehungs- weise die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) im Zoll-Portal zur Verfügung. Mit der internetbasierten Anwendung können Post- und Kuriersendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro sowie private Geschenksendun- gen aus Drittstaaten mit einem Sachwert bis 45 Euro angemeldet werden. Die IPK wird für private Sendungsempfänger sowie für Un- ternehmen zur Verfügung gestellt, welche nicht ATLAS-Teilnehmer sind oder Dienstleister beauftragt haben. Bei dieser Form der Zoll- anmeldung wird nur ein spezieller und verringerter Datensatz von den Beteiligten benötigt. Zoll/IHK

IHR ANSPRECHPARTNER:

Oliver Falk

0621 1709-223 oliver.falk@rhein- neckar.ihk24.de

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