Skriptum Verfassungsrecht 2026

Themenvorschau 2022 der Salzburger Verwaltungsakademie

Verfassungsrecht Dienstliche Ausbildung Niveau 3 (EB 7 - 14 nicht rechtskundige Bedienstete) 15. Auflage

Dr. in Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M. Aktualisiert von Mag. a Dr. in Astrid Perner S TAND : 23. F EBRUAR 2026

Vorwort zur jüngsten (15.) Auflage (Februar 2026)

Auf Bundesebene hat es seit der letzten Auflage (Februar 2025) im Bundes-Ver- fassungsgesetz (B-VG) selbst nach den zahlreichen Novellierungen im Jahre 2024 ua auch zur Einführung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen und des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl BGBl I Nr 5/2024) keine Änderungen ge- geben. Die Abschaffung des seit Jahren heftig umstrittenen Amtsgeheimnisses erfolgte mit 31. August 2025, sodass mit 1. September 2025 das verfassungsge- setzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen in Kraft getreten ist. Im Zusammenhang mit diesen zum Teil im Verfassungsrang stehenden Än- derungen waren deshalb auf Bundesebene seit der letzten Auflage mehr als 100 Gesetze anzupassen. Dies betraf – um im Zusammenhang mit dem vorliegenden Skriptum nur eine relevante Materie aufzuzählen - ua auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (vgl § 310 Strafge- setzbuch). Seit 1. September 2025 ist nunmehr die „Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung“ strafrechtlich belangbar (vgl BGBl I Nr 50/2025). Weiters wurden auf Bundesebene die Eingabegebühren in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Budgetsa- nierungsmaßnahmengesetzes 2025, BGBl I Nr 20/2025, nachvalorisiert. Da die letzte Erhöhung bereits im Jahr 2013 vorgenommen worden ist, führte dies mit 1. Juli 2025 zu einer Gebührenerhöhung von € 240 auf € 340. Im Bundesland Salzburg wurde das Landes-Verfassungsgesetz 1999 (L-VG) seit der letzten Auflage einmal novelliert, und zwar ebenfalls im Zusammenhang mit der Einführung der Informationsfreiheit. Im Konkreten wurden Gründe in das L-VG aufgenommen, die die Beantwortung der Interpellation (parlamenta- risches Fragerecht) präzisieren. Dies sollte der Funktionsfähigkeit und der un- abhängigen sowie unbeeinflussbaren Entscheidung der Regierung bzw eines Re- gierungsmitglieds im Einzelfall dienen. Des Weiteren ist am 1. August 2025 das Salzburger Bezirksverwaltungsbehör- den-Kooperationsgesetz, LGBl Nr 70/2025, in Kraft getreten. Dieses erlaubt die Übertragung gesetzlicher Zuständigkeiten einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde, wenn

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dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostener- sparnis gelegen ist. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Skriptum ist an dieser Stelle auch er- wähnenswert, dass auf Landesebene die Gemeinden (mit Ausnahme der Stadt Salzburg) bis 30. Juni 2014 die Möglichkeit hatten, sich durch einen Gemeinde- vertretungsbeschluss für die Aufrechterhaltung des gemeindeinternen Instan- zenzuges in landesgesetzlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zu entscheiden. Davon wurde auch von den Gemeinden Seeham, Bergheim, Hof bei Salzburg, Saalbach-Hinterglemm, Bad Gastein und Saalfelden am Steinernen Meer Gebrauch gemacht, jedoch revidierten deren Gemeindevertretungen im Jahr 2025 ihre damaligen Beschlüsse. Seit dem 1. Jänner 2026 (bzw ab dem 1. Jänner 2027 betreffend Saalfelden am Steinernen Meer) üben daher die Ge- meindevertretungen (bzw die Gemeindevorstehungen) auch dieser sechs Ge- meinden ihre Funktion als Berufungsbehörde nicht mehr aus, sodass der Rechts- zug – ohne Ausschöpfung des gemeindeinternen Instanzenzuges – direkt an das Landesverwaltungsgericht geht. Zusätzliche im Skriptum vorgenommene Änderungen betreffen weitere Novel- lierungen, um bei den angeführten Beispielen die aktuelle Rechtslage weiterhin darzustellen. So zB die Ablösung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 durch das Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (voraussichtlich) mit 1. Mai 2026. Darüber hinaus wurden wiederum sprachliche Adaptierungen sowie Prä- zisierungen vorgenommen. Zum Skriptum selbst sei wiederum darauf verwiesen, dass es eben die geeignete Unterlage zum Studium des Verfassungsrechts für das Niveau 3 (EB 7 - 14 für Nichtjuristen) ist – für andere Verwendungsgruppen und Dienstzweige kann es einerseits zu umfangreich, andererseits aber auch zu wenig sein; in solchen Fällen sind die Vortragenden (so sie das Skriptum verwenden) gefordert, ent- sprechende Hinweise zu geben.

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Die Amtsbezeichnungen werden so wie im B-VG und im L-VG formuliert und im Sinn der beiden Verfassungsurkunden gilt, dass sie Frauen und Männer in glei- cher Weise erfassen und die Verwendung der geschlechtsspezifischen Form im konkreten Fall selbstverständlich geboten ist.

Kopier- und Vervielfältigungsverbot : Da die Darstellung über die Wiedergabe von Gesetzestexten und Standardlehrs- ätzen wesentlich hinaus geht, darf kein Teil des Skriptums in irgendeiner Form ohne ausdrückliche Zustimmung reproduziert, elektronisch gespeichert, verar- beitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Mag. a Dr. in Astrid Perner

Salzburg, am 23. Februar 2026

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Vorwort zur ersten Auflage (2003)

Das vorliegende Skriptum ist Grundlage zur Vorbereitung für die Dienstprüfung im Rahmen der Grundausbildung der Bediensteten des gehobenen Verwal- tungsdienstes ("B-Skriptum"). Es soll auch für die Grundausbildung des höheren Dienstes, insbesondere Nicht-Juristen verwendet werden. Soweit es auch für den höheren Verwaltungsdienst (Juristen) als Kursunterlage verwendet wird, wird es zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung neben des Einbeziehens der Mit- schrift des Vortrages auch notwendig sein, den Stoff unter Zuhilfenahme von Lehrbüchern zu vertiefen. Die Umarbeitung des bisher im Landesdienst für die Grundausbildung der ge- nannten Verwendungsgruppen herangezogenen Skriptums hat im Ergebnis zu einer Neubearbeitung des Lehrinhaltes geführt. Ziel war dabei, eine vollstän- dige Darstellung des bereits bisher in der Prüfungspraxis relevanten Stoffes zu liefern, so dass im Kurs grundsätzlich keine Ergänzungen zum Inhalt des Skrip- tums mehr erforderlich sind. Das heißt: Der Vortrag soll der Vermittlung und dem Verständnis des im Skriptum bereits festgehaltenen Lehrinhaltes dienen, das Skriptum selbst in erster Linie Lernunterlage sein. Zur weiteren Verbesse- rung des Skriptums in einer zweiten Auflage darf ich bitten, mir Ihre Anregun- gen mitzuteilen. Als Hilfsmittel zur Neubearbeitung wurde die jeweils aktuellste Auflage folgen- der Lehrbücher verwendet: Funk , Einführung in das österreichische Verfassungsrecht Öhlinger , Verfassungsrecht Walter-Mayer , Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes

Abschließend wünsche ich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen span- nenden Kursverlauf und vor allem viel Erfolg bei der Dienstprüfung!

Dr. in Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M.

Salzburg, im September 2003

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INHALTSVERZEICHNIS

I. Einführung - Grundbegriffe ........................................................................... 1 1. Vorbemerkung - der „Staat“ ........................................................................ 1 1.1. Die Staatselemente ............................................................................. 1 1.2. Staats- und Regierungsformen................................................................. 2 2. Zu den Begriffen Verfassung und Verfassungsrecht ............................................. 3 3. Verfassungsrecht und der Stufenbau der Rechtsordnung ....................................... 4 4. Bundesverfassungsrecht und Landesverfassungsrecht........................................... 6 5. Rechtsquellen des Verfassungsrechtes ............................................................ 7 II. Kurze geschichtliche Entwicklung des österreichischen Verfassungsrechtes .............. 9 1. Vom Zerfall der Monarchie bis zur 2. Republik................................................... 9 2. Entwicklung des Bundesverfassungsrechtes in der 2. Republik ............................... 12 III. Die verfassungsrechtliche Grundordnung: Die Grundprinzipien der Bundesverfassung ...............................................................................................................19 1. Begriff und Bedeutung der Grundprinzipien ..................................................... 19 2. Abgrenzung der Grundprinzipien von den Staatszielbestimmungen.......................... 20 3. Die einzelnen Grundprinzipien .................................................................... 20 3.1. Das demokratische Prinzip .................................................................... 20 3.2. Das republikanische Prinzip................................................................... 24 3.3. Das bundesstaatliche Prinzip ................................................................. 25 3.4. Das rechtsstaatliche Prinzip .................................................................. 28 3.5. Das gewaltentrennende Prinzip .............................................................. 36 IV. Die Kompetenzverteilung im Bundesstaat.......................................................38 1. Die allgemeine Kompetenzverteilung - die vier Haupttypen.................................. 38 1.1. Allgemeines ..................................................................................... 38 1.2. Die vier Haupttypen............................................................................ 39 2. Die besondere Kompetenzverteilung ............................................................. 44 2.1. Sonderfälle ...................................................................................... 44 2.2. Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens ......................... 47 2.3. Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Schulwesens ............................. 48 2.4. Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Vergaberechtes ......................... 49 2.5. Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet der Privatwirtschaftsverwaltung .......... 50 2.6. Exkurs: Art 15a B-VG........................................................................... 50 V. Die Gesetzgebung.....................................................................................53 1. Die Gesetzgebungsorgane .......................................................................... 53 1.1. Die Gesetzgebungsorgane des Bundes....................................................... 53 1.2. Das Gesetzgebungsorgan des Landes - Der Landtag ....................................... 60

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1.3. Die Rechtsstellung der Parlamentarier...................................................... 63 2. Der Weg der Gesetzgebung ........................................................................ 66 2.1. Bundesgesetzgebung ........................................................................... 66 2.2. Landesgesetzgebung ........................................................................... 70 2.3. Die unmittelbare Teilnahme des Volkes an der Gesetzgebung .......................... 71 3. Exkurs: Weitere generelle Normen (Gesetze im materiellen Sinn)........................... 74 3.1. Staatsverträge .................................................................................. 74 3.2. Die Wiederverlautbarung...................................................................... 76 3.3. Die Verordnungen .............................................................................. 77 4. Sonstige Aufgaben der Gesetzgebungsorgane ................................................... 81 4.1. Mitwirkung an der Vollziehung ............................................................... 81 4.2. Kontrolle der Vollziehung ..................................................................... 82 VI. Die Vollziehung .......................................................................................90 1. Allgemeines und Abgrenzungen ................................................................... 90 1.1. Gerichtsbarkeit und Verwaltung ............................................................. 90 1.2. Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung ..................................... 94 1.3. Allgemeine staatliche Verwaltung, Sonderverwaltung und Selbstverwaltung ......... 96 1.4. Unmittelbare und mittelbare Verwaltung .................................................. 97 1.5. Bundesverwaltung und Landesverwaltung .................................................. 99 2. Die obersten Organe der Vollziehung........................................................... 102 2.1. Die Stellung der obersten Organe: Ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit.... 102 2.2. Die obersten Organe der Bundesvollziehung ............................................. 104 2.3. Das oberste Organ der Landesverwaltung - die Landesregierung...................... 110 3. Behördenorganisation auf dem Gebiet der Bundes- und Landesverwaltung .............. 113 3.1. Bundesbehörden.............................................................................. 113 3.2. Landesbehörden .............................................................................. 118 4. Die Selbstverwaltung ............................................................................. 126 4.1. Allgemeines ................................................................................... 126 4.2. Die Gemeinden ............................................................................... 126 VII. Rechtsschutz und Kontrolle ..................................................................... 144 1. Die Verantwortlichkeit der Vollziehungsorgane und der Gebietskörperschaften......... 144 1.1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit.................................................... 144 1.2. Die disziplinäre Verantwortlichkeit........................................................ 145 1.3. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit .................................................... 145 1.4. Die Verantwortlichkeit der obersten Organe ............................................. 146 2. Die Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen ................................................. 148 2.1. Die Verwaltungsgerichte .................................................................... 148 2.2. Der Verwaltungsgerichtshof ................................................................ 153

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2.3. Der Verfassungsgerichtshof ................................................................. 159 2.4. Die Rechnungshöfe ........................................................................... 168 2.5. Die Volksanwaltschaft ....................................................................... 172 VIII. Exkurs: Bundesverfassung und Europäische Union......................................... 176 1. Regelungen betreffend die Bestellung von Organen der EU................................. 176 2. Die Mitwirkung des NR und des BR an der Tätigkeit Österreichs in der EU ............... 177 3. Die Mitwirkung der Länder an der Tätigkeit Österreichs in der EU......................... 177

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I. Einführung - Grundbegriffe

1. Vorbemerkung – der „Staat“

1.1. Die Staatselemente

Der Staat ist ein mit Herrschaftsgewalt ausgestatteter Zusammenschluss sess- hafter Menschen. In diesem Sinn fordert das Völkerrecht drei Voraussetzungen für die Existenz eines Staates (Staatselemente).  Staatsgebiet  Staatsvolk  Staatsgewalt.

Staatsgebiet ist jener Territorialbereich, in dem der Staat seine „Herrschaft“ (Staatsgewalt) ausübt.

Staatsvolk ist die Gesamtheit aller Personen mit zugehöriger Staatsbürger- schaft.

Staatsgewalt äußert sich in einer bestimmten Ordnung des Staates. Diese wirkt sich positiv aus, in dem alles, was sich im Staat befindet, der „staatlichen Ho- heit“ unterworfen ist; negativ wirkt sie sich aus, weil kein fremder Staat auf dem Staatsgebiet Herrschaftsrechte ausüben darf; diese positiven und negati- ven Auswirkungen ergeben die staatliche Souveränität 1 .

Die Staatsgewalt besteht aus Gesetzgebung und Vollziehung. Die Vollziehung ihrerseits wird unterteilt in die Verwaltung und Gerichtsbarkeit.

1 Man kann hier die Frage stellen, inwieweit der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eine Abgabe von Souveränitätsrechten bewirkt hat bzw ob die Union selbst ein Staat ist. Nach herrschender Staatsrechtslehre ist sie kein Staat, sondern ein „Rechtsgebilde sui ge- neris“; somit ein Rechtsgebilde ganz eigener Art.

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1.2. Staats- und Regierungsformen

Die Staatsform gibt Auskunft darüber, wer an der Spitze des Staates steht, also dessen Repräsentation nach außen innehat, und wie dieser in das Amt gekom- men ist. Wir unterscheiden diesbezüglich die Monarchie und die Republik . Im ersten Fall kommt der Monarch durch Erbfolge in das Amt, dies auf Lebenszeit und ist dem Volk nicht verantwortlich. Im zweiten Fall wird ein Präsident einer Republik vom Volk gewählt, dies nur für eine bestimmte Zeitdauer und ist dem Volk verantwortlich und absetzbar. Die Regierungsform gibt Auskunft darüber, auf welche Weise und durch wen ein Staat regiert wird (die Staatsgewalt ausgeübt wird) und wie die regierenden Organe in diese Position gelangen. Zwei Regierungsformen sollen gegenüberge- stellt werden: Die Demokratie und die Diktatur . Im ersten Fall haben die Rechtsunterworfenen einen beträchtlichen Anteil an der Ausübung der Staatsgewalt . Sei es nun, dass sie Vertreter wählen, die das Recht erzeugen (mittelbare Demokratie) oder sei es, dass sie selbst unmittelbar an der Rechts- erzeugung mitwirken (unmittelbare Demokratie). Im zweiten Fall ist die Aus- übung der Staatsgewalt nicht durch das Volk legitimiert . Der Diktator regiert als einzelner Machthaber aufgrund selbst geschaffener, nicht überprüfbarer und nicht nachvollziehbarer Regeln, er ist ohne Wahl in das Amt gekommen (zB auf- grund eines Putsches). Innerhalb der Staats- und Regierungsformen gibt es weitere Unterscheidungen und zahlreiche Mischformen, je nach der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Regelungen und Kompetenzen der Repräsentanten und regierenden Machthaber und ihrem Verhältnis zueinander. Von einer parlamentarischen Republik spricht man, wenn die Vollziehung von der Gesetzgebung abhängig ist. Österreich ist eine solche parlamentarische , mittelbar demokratische Republik . Die Abhängigkeit der Vollziehung von der Gesetzgebung ergibt sich aus den Kontrollmöglichkeiten (einschließlich der Ab-

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setzungsmöglichkeit durch Misstrauensvotum) der Parlamente. Mittelbar demo- kratisch ist Österreich, weil die Entscheidungen grundsätzlich durch gewählte Vertreter und nicht durch das Volk selbst getroffen werden. Österreich hat aber auch Züge einer Präsidentschaftsrepublik , weil zum Teil sehr einschneidende Befugnisse des Bundespräsidenten bestehen (insbesondere die Ernennung und Entlassung der Bundesregierung).

2. Zu den Begriffen Verfassung und Verfassungsrecht

Spricht man juristisch von „Verfassung“ so meint man damit in der Regel „Ver- fassungsrecht“.

„Verfassungsrecht“ ist ein Teil der staatlichen Rechtsordnung, und zwar ein besonderer Teil, der sich durch inhaltliche und vor allem verfahrensrechtli- che Eigenheiten gegenüber sonstigem Recht auszeichnet.

Zum typischen Inhalt des Verfassungsrechtes eines Staates gehören Bestim- mungen über

 die Staatsform (zB Republik oder Monarchie),

 die Regierungsform (zB Demokratie oder Diktatur),

 die Struktur des Staatsverbandes (zB Bundesstaat oder zentralistischer Ein- heitsstaat),

 die Einrichtung und Aufgaben der staatlichen Organe,

 das gegenseitige Verhältnis zwischen den Staatsfunktionen Gesetzgebung und Vollziehung,

 die Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat (Grundrechte).

Das Verfassungsrecht hat also insgesamt die Aufgabe, grundlegende Regeln für den Staat und das Zusammenleben der Menschen im Staatsverband festzulegen. In diesem Sinn ist Verfassungsrecht die rechtliche Grundordnung des Staates .

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Was Verfassungsrecht gegenüber sonstigem Recht in besonderer Weise aus- zeichnet, ist das Zustandekommen von Verfassungsrecht : Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat (wie auch vom Landtag) nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind wei- ters ausdrücklich als „Verfassungsgesetz“ bzw „Verfassungsbestimmung“ zu be- zeichnen. Nur wenn diese Regeln (einschließlich der Bezeichnungspflicht) ein- gehalten werden, handelt es sich um „Verfassungsrecht“.

3. Verfassungsrecht und der Stufenbau der Rechtsordnung

Die Verfassungsgesetze, Verfassungsbestimmungen, einfachen Gesetze, Ver- ordnungen, Bescheide, Urteile, Erkenntnisse und Beschlüsse sind Normen (Rechtsakte) und bilden zusammen die Rechtsordnung 2 .

Nun kann Verfassungsrecht auch an Hand seiner Stellung im System dieser Rechtsordnung charakterisiert werden. Um dieses System zu beschreiben, be- dient sich die Rechtswissenschaft dabei eines Modells einer Hierarchie von Nor- men , und zwar des sogenannten „Stufenbaues der Rechtsordnung “. Dieser Stufenbau besagt dabei im Wesentlichen so viel, dass es eine Hierarchie von Normen, also höhere und niedrigere Normen gibt. Dabei enthalten die hö- heren Normen immer die Erzeugungsbedingungen (Grundlagen) für die niedri- geren Normen und die niedrigeren Normen dürfen den höheren Normen nicht widersprechen. Auch können die höheren Normen durch die niedrigeren Normen nie aufgehoben werden.

2 Hier wird zunächst der Einfachheit halber die innerstaatliche Rechtsordnung definiert. Freilich sind auch die Rechtsquellen der Europäischen Union, die ebenso zu beachten sind, Teil einer weiter gedachten „europäischen“ Rechtsordnung.

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In diesem Stufenbau der Rechtsordnung steht das Verfassungsrecht an höchs- ter Stelle. Denn letzten Endes ist die Verfassung als oberste Norm Geltungs- grund für alle anderen Normen und lassen sich alle Rechtsakte auf sie zurück- führen. Im Besonderen sind auch die einfachen Gesetze an die Verfassung ge- bunden. Ein der Verfassung widersprechendes Gesetz ist verfassungswidrig und kann vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Ebenso kann eine Ver- ordnung vor allem gesetzwidrig sein und vom Verfassungsgerichtshof aufgeho- ben werden. Ein Bescheid kann von den Verwaltungsgerichten aufgehoben wer- den, deren Erkenntnisse wiederum unter bestimmten Voraussetzungen einer nachprüfenden Kontrolle des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs unter- liegen. 3

Verfassung

GESETZGEBUNG

einfache GESETZE

VERORDNUNGEN

VOLLZIEHUNG

BESCHEIDE / URTEILE / ER- KENNTNISSE / BESCHLÜSSE BE

Bei all dem ist noch zu bemerken, dass auch das Verfassungsrecht selbst mehr- schichtig ist, es also auch innerhalb des Balkens „Verfassung“ noch eine Abstu- fung gibt: Die sogenannten Grundprinzipien stehen innerhalb dieses Balkens an höchster Stelle, da diese aufgrund ihrer erschwerten Abänderbarkeit 4 „höchs- ten Bestandsschutz“ genießen und daher auch sonstiges Verfassungsrecht an diesen Grundprinzipien gemessen wird. Dies dahin, ob nicht „Grundprinzipien- widrigkeit“, somit „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ vorliegt.

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Ausführlich dazu im Kapitel VII.

4 Für die wesentliche Veränderung der Grundprinzipien sind nicht nur die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, sondern zusätzlich ist der Gesetzesbeschluss auch noch einer Volksabstimmung zu unterziehen.

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Der Einfachheit halber bezieht sich der hier beschriebene Stufenbau auf die innerstaatliche Rechtsordnung. Zum Verhältnis zwischen EU-Recht und inner- staatlichem Recht : Es haben sowohl Gesetzgebung als auch Vollziehung darauf zu achten, dass innerstaatliche Maßnahmen nicht dem EU-Recht widersprechen. Vorschriften des EU-Rechtes haben, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, „ Anwendungsvorrang “ und gehen innerstaatlichem Recht im Konfliktfall vor. Das heißt: Das widersprechende innerstaatliche Recht bleibt für diesen ei- nen unionsrechtlichen Konfliktfall unangewendet .

4. Bundesverfassungsrecht und Landesverfassungsrecht

Da Österreich als Bundesstaat eingerichtet ist, wie später noch genauer zu be- sprechen sein wird, besteht Österreich aus mehreren Staaten: dem Bund als „Gesamtstaat“ und den neun Ländern als Teilstaaten. Bund und Länder haben daher ihre eigenen staatlichen Grundordnungen, Verfassungen . Das österrei- chische Verfassungsrecht besteht somit aus Bundesverfassungsrecht und Lan- desverfassungsrecht. Wie bereits oben zum Ausdruck kommt, sollte man sich auch immer bewusst machen, dass es jeweils nicht nur ein „Verfassungsgesetz“, also nicht nur eine „Stammurkunde“ gibt, sondern sowohl Bundes- als auch Landesverfassungs- recht jeweils aus einem „Stammverfassungsgesetz“, weiteren „Neben“Verfas- sungsgesetzen und einzelnen Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen besteht.

Das „Stammverfassungsgesetz“ auf der Ebene des Bundes ist das „Bundes-Ver- fassungsgesetz (B-VG)“ .

Das „Stammverfassungsgesetz“ auf der Ebene des Landes Salzburg ist das „Lan- des-Verfassungsgesetz 1999 – L-VG“ .

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Landesverfassungsrecht darf Bundesverfassungsrecht nicht berühren , dh die Landesverfassung darf der Bundesverfassung nicht widersprechen . Die Lan- desverfassung ist damit der Bundesverfassung zwar insoweit „untergeordnet“, auch wenn den Ländern in bestimmten Bereichen Freiheit zur Regelung ihrer staatlichen Ordnung eingeräumt wird. Diese Freiheit wird als Verfassungsauto- nomie der Länder bezeichnet.

5. Rechtsquellen des Verfassungsrechtes

 Bundesverfassungsrecht

Neben dem Stammgesetz „B-VG“ sind folgende Nebenverfassungsgesetze als die wichtigsten hervorzuheben:

 Staatsgrundgesetz vom Jahre 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.

 Gesetz vom Jahre 1862 zum Schutze des Hausrechtes.

 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988, BGBl Nr 684, über den Schutz der persönlichen Freiheit.  Gesetz vom Jahre 1919 betreffend die Landesverweisung und die Über- nahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen.  Gesetz vom Jahre 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Rit- ter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden.  Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages von St. Germain von 1919 über die Menschenrechte.

 Übergangsgesetz vom Jahre 1920.

 Rechts-Überleitungsgesetz vom Jahre 1945.

Finanz-Verfassungsgesetz 1948.

 Staatsvertrag von Wien vom 15. Mai 1955.

 Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 (heute gleichzeitig Nati- onalfeiertag) über die Neutralität Österreichs.

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 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten, BGBl Nr 210/1958, EMRK.

 Landesverfassungsrecht

Neben dem Stammgesetz „L-VG“ ist vor allem das Salzburger Stadtrecht 1966 als Nebenverfassungsgesetz anzuführen.

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II. Kurze geschichtliche Entwicklung des österreichischen Verfassungsrechtes

Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die wichtigsten Schritte.

1. Vom Zerfall der Monarchie bis zur 2. Republik

 Republik Deutsch-Österreich

Der letzte Rettungsversuch von Kaiser Karl durch ein Manifest, die österreichi- sche Reichshälfte in einen Bundesstaat umzuwandeln, blieb erfolglos, da die nichtdeutschen Völker bereits begonnen hatten, selbstständige Staaten zu bil- den. Dies veranlasste auch die politischen Kräfte der deutschsprachigen Länder zum Handeln: Am 21.10.1918 traten die Reichsratsabgeordneten der deutschen Gebiete zusammen und konstituierten sich als „provisorische Nationalver- sammlung des selbstständigen deutschösterreichischen Staates“ . Der Be- schluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30.10.1918 übertrug ihr selbst und einem Staatsrat die „oberste Gewalt“ , womit ohne ausdrückli- che Abschaffung der Monarchie eine neue republikanische Verfassung erlassen wurde. Der Staat „Deutsch-Österreich“ war gebildet und nach der Erklärung von Kaiser Karl am 11.11.1918, auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften zu ver- zichten, wurde am 12.11.1918 ein Gesetz über die Staats- und Regierungsform erlassen und die Republik „Deutsch-Österreich“ feierlich proklamiert.

Die provisorische Nationalversammlung wurde nach Wahl 5 1919 durch die kon- stituierende Nationalversammlung abgelöst.

Auf die konstituierende Nationalversammlung geht etwa die Aufhebung des Adels sowie die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hau-

5 Bei der erstmals auch Frauen wahlberechtigt waren. Die Mandatsverteilung beruhte auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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ses Habsburg-Lothringen zurück. Ihre eigentliche Aufgabe, nämlich die Schaf- fung einer endgültigen Verfassung, konnte sie freilich erst nach dem Abschluss des Staatsvertrages von St. Germain 6 zügig in Angriff nehmen. Die wesentliche „Verfassungsfrage“ dabei war das Verhältnis zwischen Gesamtstaat und Län- dern 7 . Schließlich wurde

am 1.10.1920 das „Bundes-Verfassungsgesetz“ beschlossen und unter Nr 1 im Bundesgesetzblatt aus 1920 kundgemacht.

Den Übergang in das neue Verfassungssystem regelt das Übergangsgesetz aus dem Jahr 1920.

 1. Republik

In der ersten Republik wurde das B-VG durch zwei wesentliche Novellen abge- ändert.

Die Novelle 1925 diente dazu, die zunächst 8 noch nicht in Kraft getretene Kom- petenzverteilung in Kraft zu setzen. Ferner wurde ein einheitliches Amt der Landesregierung geschaffen 9 und das System der mittelbaren Bundesverwaltung eingeführt. Die Novelle 1929 brachte vor allem die Stärkung der Stellung des Bundespräsi- denten (Volkswahl des Bundespräsidenten, Ernennung der Bundesregierung, Be- fugnis zur Auflösung des Nationalrates, Notverordnungsrecht). Zwar geplant, aber nicht verwirklicht wurde die Umwandlung des Bundesrates in einen „Län- der- und Ständerat“.

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19.9.1919.

7 Die Vorstellungen und Divergenzen waren dabei über Parteigrenzen hinweg so unterschied- lich, dass der Bundesstaat gar nicht so gewiss war, wie er heute scheint. 8 Mangels Einigung über die finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern. 9 Und damit die Doppelgleisigkeit der Verwaltung in den Ländern abgeschafft.

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 Verfassung 1934 – Ständestaat

Im Zuge einer parlamentarischen Auseinandersetzung kam es, nachdem sich die politischen Fronten in den letzten Jahren verhärtet hatten, am 4.3.1933 zum Rücktritt der drei Präsidenten des Nationalrates. Seitens der Bundesregierung (Bundeskanzler Dollfuß) wurde dies als „Selbstausschaltung“ des Nationalrates gedeutet. In der Folge wurde auf das kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz zurückgegriffen, das bedeutete, dass die Gesetzgebung der Bundesregierung zufiel. Den Schlussakt bildete die Regierungsverordnung über die Verfassung des Bundesstaates Österreich im Jahr 1934, die sogenannte „Verfassung 1934“. In den Jahren 1934 bis 1938 war Österreich wohl eine Republik geblieben, je- doch keine parlamentarische Präsidentschaftsrepublik. An deren Stelle traten vielmehr das autokratische und das berufsständische Prinzip als die Verfas- sungskonstruktion beherrschenden Elemente.

 1938 bis 1945

Der sogenannte „Anschluss“ am 13.3.1938 wurde rechtlich durch zwei überein- stimmende Gesetze durchgeführt, nämlich das Bundesverfassungsgesetz vom 13.3.1938 und das Reichsgesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom selben Tag. Österreich war in dieser Zeit als selbst- ständiger Staat untergegangen.

 2. Republik

Am 31.10.1943 verabschiedeten die Alliierten bei einer Konferenz im Kreml das erste offizielle Dokument, das die Wiederherstellung der österreichischen Sou- veränität als ihr einvernehmliches Kriegsziel festlegte. Die Moskauer Deklara- tion kann somit als eine der Grundlagen der staatlichen Existenz der am 27.4.1945 errichteten 2. Republik gelten.

Die Unabhängigkeitserklärung vom 27.4.1945 ist die Geburtsstunde der 2. Re- publik. Mit ihr wurde eine provisorische Staatsregierung eingesetzt, welche eine

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„Vorläufige Verfassung“ erlassen, das B-VG sowie alle Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen nach dem Stande vom 5.3.1933 10 wieder in Kraft gesetzt hat . Diese Wiederinkraftsetzung erfolgte durch das Verfassungs-Über- leitungsgesetz vom 1.5.1945.

Das Verfassungssystem der 1. Republik wurde somit übernommen .

2. Entwicklung des Bundesverfassungsrechtes in der 2. Republik

 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Die wesentliche Grundlage der finanziellen Beziehungen zwischen Bund, Län- dern und Gemeinden gilt auch heute noch. Sie enthält das „ Fundament“ für den „Finanzausgleich“ und für die Steuerhoheiten der Gebietskörperschaften.

 Moskauer Memorandum, Staatsvertrag von Wien vom 15.5.1955 und Neutralitätsgesetz vom 26.10.1955

Das Ergebnis der Verhandlungen mit den Alliierten und insbesondere der sow- jetischen Regierung wurde im Moskauer Memorandum vom 15.4.1955 festgehal- ten. Darin wird die Bereitschaft der Sowjetregierung zum Abschluss des Staats- vertrages ausgesprochen und von österreichischer Seite die Selbstverpflichtung zur immerwährenden Neutralität „wie sie von der Schweiz gehandhabt wird“, in Aussicht gestellt. Der Staatsvertrag trat am 27.7.1955 in Kraft. Der Staatsvertrag brachte die Wiederherstellung der österreichischen Unabhängigkeit . Er enthält insbeson- dere ein Verbot der wirtschaftlichen oder politischen Wiedervereinigung mit Deutschland („Anschlussverbot“), die Verpflichtung zur Wahrung der demokra- tischen Regierungsform, Bestimmungen über die Rechte der slowenischen und

10 Wieder in Kraft gesetzt wurde das Verfassungssystem, wie es bis zur sogenannten „Selbst- ausschaltung“ des Nationalrates am 4.3.1933 gegolten hat.

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kroatischen Minderheiten, über die Verhinderung des Wiederauflebens von Na- tionalsozialismus sowie Beschränkungen der Wehrhoheit. Einige Bestimmungen haben Verfassungsrang, auf die Neutralität wird nicht ausdrücklich Bezug ge- nommen.

Das Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität 11 Österreichs wurde am 26.10.1955 beschlossen.

 1958 Inkrafttreten der EMRK

Österreich ist der Europäischen Menschenrechtskonvention 1958 beigetreten, in den Verfassungsrang wurde sie 1962 gehoben.

 1962 Schulverfassung

Erst nach zähen Verhandlungen konnte im Schulbereich ein politischer Kompro- miss gefunden werden. Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens wird ihrem heutigen wesentlichen Inhalt nach 1962 eingeführt. Die heutige Kompetenzverteilung im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens wird erst 1975 geschaffen.

11 Zur heutigen Bedeutung der immerwährenden Neutralität nach herrschender Lehre: Der po- litische Stellenwert und die rechtliche Bedeutung haben sich wesentlich verändert. Die im- merwährende Neutralität war eine Voraussetzung für die Zustimmung der Sowjetunion zum Abschluss des Staatsvertrages. Der Status Österreichs als immerwährend neutraler Staat war ein Produkt des Ost-Westkonflikts der Nachkriegsära. Mit dem Zusammenbruch der kommu- nistischen Herrschaftssysteme in Osteuropa ist die sicherheitspolitische Funktion in Frage gestellt. Was die EU-Mitgliedschaft Österreichs betrifft, gehen sowohl Österreich als auch die EU davon aus, dass Österreich als immerwährend neutraler Staat der Union beigetreten ist. Als Mitglied der Union nimmt Österreich an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits- politik (GASP) teil. Neutralitätskonform sind jedenfalls UNO-Einsätze. Der Beitritt Öster- reichs zur NATO-Partnerschaft für den Frieden seit 1995 ist ein Kooperationsverhältnis und keine Mitgliedschaft oder mitgliedschaftsähnliches Verhältnis in diesem Militärbündnis. Auf- grund der geänderten Verhältnisse gibt es in der Lehre die Forderung nach einer Neudefini- tion der Neutralität durch Österreich selbst, einer Mitgliedschaft in einem Militärbündnis müsste die Aufhebung des Neutralitätsgesetzes vorangehen. Da die immerwährende Neutra- lität nach herrschender Auffassung kein Grundprinzip der Bundesverfassung ist, wäre dafür keine Volksabstimmung erforderlich.

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 1962 Gemeinderechtsnovelle

Die heutigen verfassungsrechtlichen Grundlagen des Gemeinderechtes wurden ebenso 1962 gestaltet.

 Föderalismus-Novellen 1974, 1983 und 1988

Forderungsprogrammen der Länder zur Stärkung ihrer Stellung im Bundesstaat wurden durch diese Novellen zum Teil Rechnung getragen. Freilich standen Ge- genforderungen des Bundes gegenüber. „Preis“ war etwa die Erweiterung der Umweltschutzkompetenzen des Bundes.

 Novellen zur Verstärkung des Rechtsschutzes 1975, 1981 und 1988

Die B-VG-Novelle 1975 erweiterte die Kompetenzen von Verfassungsgerichts- hof/ Verwaltungsgerichtshof auf die Überprüfung von Akten unmittelbarer Be- fehls- und Zwangsgewalt, der Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof wurde vorgesehen.

Die Bestimmungen über die Volksanwaltschaf t wurden 1981 unbefristet 12 in das B-VG eingeführt.

Die B-VG-Novelle 1988 führte die Unabhängigen Verwaltungssenate ein.

 Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1995

Am 12.6.1994 wurde eine Volksabstimmung darüber durchgeführt, ob das Bei- tritts-BVG kundgemacht werden soll. Es war eine zwingend durchzuführende Volksabstimmung, da der EU-Beitritt tiefgreifende Veränderungen des österrei- chischen Verfassungsrechtes mit sich brachte. Es erfolgte eine derartige Verän- derung der „Grundprinzipien“, dass von einer „Gesamtänderung der Bundes- verfassung“ gesprochen werden kann 13 . 12 Die Volksanwaltschaft wurde 1977 zunächst „probeweise“ eingeführt, dies durch ein Bun- desgesetz mit zahlreichen Verfassungsbestimmungen. 13 Insbesondere das demokratische, aber auch das rechtsstaatliche und bundesstaatliche Prin- zip sind verändert worden.

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 Entwicklungen und Reformtendenzen nach dem Beitritt zur Europäi- schen Union

Bemühungen um eine sogenannte „Strukturreform“ des Bundesstaates – auch im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt – scheiterten. Bestrebungen, im Rahmen eines „Verfassungs-Konventes “ den Bundesstaat vor allem in die Richtung ei- ner einfacheren Struktur mit abgerundeten Kompetenzen und möglichst wenig Doppelgleisigkeiten konnten nicht beschlossen werden. Einer Reform bedürfte auch der Bundesrat, der in seiner derzeitigen Form nur bedingt die Länderinte- ressen bei der Bundesgesetzgebung wahren kann. Beschlossen wurde schließlich eine Rechtsbereinigung 14 , vor allem im Hinblick auf die vielen außerhalb des B- VG stehenden Verfassungsbestimmungen.

 Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichts- barkeits-Novelle 2012

Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 15 wurde die Grundlage für eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen, sodass mit 1.1.2014 eine umfassende Neugestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kraft treten konnte. Sogleich mit der Erlassung eines verfahrensbeendenden Bescheids ist die Anrufung eines Verwaltungsgerichts möglich, der administrative Instanzen- zug wurde abgeschafft 16 . Die Folgen sind insofern gravierend, weil jetzt nur mehr eine einzige administrative Verwaltungsbehörde entscheidet. Eingerich- tet wurden je ein Verwaltungsgericht in den Ländern (daher in Summe neun Landesverwaltungsgerichte), ein Bundesverwaltungsgericht sowie ein Bundesfi- nanzgericht mit gleichzeitiger Abschaffung der Unabhängigen Verwaltungssen- ate sowie rund 120 mit Rechtsprechungsaufgaben betrauten unabhängigen Ver- waltungsbehörden 17 . Abgesehen vom EU-Beitritt ist dies die ambitionierteste 14 1. Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz – 1. BVRBG, Art 2 BGBl I Nr 2/2008. 15 BGBl I Nr 51/2012. 16 Bis zum 31.12.2013 gab es die Möglichkeit, Bescheide von Verwaltungsbehörden im Wege einer Berufung zu bekämpfen. Der Instanzenzug konnte bis zum obersten Verwaltungsorgan gehen. 17 So ging zB der Asylgerichtshof im Bundesverwaltungsgericht auf, die Landesagrarsenate wur- den ersatzlos gestrichen. Die bisher im Bundesland Salzburg eingerichteten Sonderbehörden

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Rechtsreform im demokratischen Österreich (bis zu 800 Gesetze waren zu er- lassen bzw abzuändern ).

 Reform der Schulbehörden durch das Bildungsreformgesetz 2017

Seit der letzten großen Novelle des B-VG, BGBl I Nr 138/2017, steht die öster- reichische Schulverwaltung vor gravierenden Veränderungen. Mit 1.1.2019 kam es zur Abschaffung der Landesschulräte in den einzelnen Bundesländern, die von Bildungsdirektionen, die in jedem Bundesland am Sitz der jeweiligen Lan- desregierung einzurichten sind, ersetzt wurden. Besonderheit der Bildungsdi- rektionen ist, dass sie gleichzeitig sowohl Bundes- als auch Landesbehörden sind. Es handelt sich daher bei der Behörde Bildungsdirektion um eine Behörde sui generis. 18 Ziel der Reform ist, dass die Bildungsdirektionen im Sinn einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung alle Aufgaben wahrnehmen sollen, die bisher von mehreren Behörden (Landesschulräte, Schulabteilungen in den Landesregierungen) vollzogen wurden. Vorhandene Ressourcen und Kompetenzen sollen gebündelt werden, um die Verwaltung zu verschlanken und zu vereinheitlichen.

 Kompetenzbereinigung 2020

Das Regierungsprogramm 2017 – 2022 der Bundesregierung Kurz I sah unter dem Titel „Moderner Bundesstaat“ im Kapitel Verwaltungsreform und Verfassung ua eine Entflechtung der Kompetenzverteilung und eine Reduktion der Zustim- mungsrechte von Bund und Ländern zu Maßnahmen der gegenbeteiligten Ge- bietskörperschaft vor. In einem ersten Schritt wurden vom Parlament ua Novel- lierungen des B-VG beschlossen (BGBl I Nr 14/2019). Bei dieser ersten Entflech- tung wurden die meisten Kompetenztatbestände des Art 12 B-VG in andere Kompetenzartikel integriert. So wurde bspw vorgesehen, dass die Kompetenz- tatbestände Bodenreform und Pflanzenschutz seit dem 1.1.2020 zu Art 15 B-VG

wurden im Anhang F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 auf- gelöst (zB Vergabekontrollsenat, Disziplinarkommission nach dem L-BG und Leistungsfest- stellungskommission nach dem L-BG). 18 Vgl ausführlicher dazu Kapitel VI. 3.1. b).

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zählen (daher Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Länder). Dies gilt auch für die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, allerdings hing das zukünftige Inkrafttreten von einem vorherigen Abschluss einer Vereinbarung ge- mäß Art 15a B-VG der Länder ab. Diese Vereinbarung trat mit 1.1.2020 in Kraft. Betreffend die Reduktion der Zustimmungsrechte ist keine Zustimmung der Bundesregierung zu Landesgesetzen, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, mehr erforderlich. Ebenso entfällt die Zustimmung der Bun- desregierung zur Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Ämter der Lan- desregierungen (Verordnungen des jeweiligen Landeshauptmannes mit Zustim- mung der jeweiligen Landesregierung). Im Gegenzug dazu steht den Ländern kein Zustimmungsrecht mehr bei einer Änderung der Sprengel der Bezirksge- richte zu.

 Abschaffung des Amtsgeheimnisses im Jahr 2025

Das in Österreich eine lange Tradition habende Amtsgeheimnis 19 wurde als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Österreich hat in zahlreichen Rankings zur Trans- parenz und Zugang zu Informationen im europäischen und auch im internatio- nalen Vergleich regelmäßig schlecht abgeschnitten. Anstelle des Amtsgeheim- nisses ist daher mit 1.9.2025 das Grundrecht auf Zugang zu Informationen ge- treten (vgl den neu eingeführten Art 22a B-VG sowie auf einfach gesetzlicher Ebene die näheren Detailregelungen im neu erlassenen Informationsfreiheits- gesetz 20 ). Grundsätzlich wird in diesem Zusammenhang die Informationsfreiheit als ein grundlegendes Prinzip moderner Demokratien gesehen. Es ermöglicht der Bevölkerung, sich über die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung zu in- formieren und kann daher nicht nur das Vertrauen in staatliche Institutionen,

19 Das Amtsgeheimnis wird auf ein Schreiben des Kaisers Franz I. an den ungarischen Hofkanzler Karl Graf Pálffy aus dem Jahre 1793 zurückgeführt. 20 BGBl I Nr 5/2024.

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sondern auch die Partizipation der Bevölkerung an politischen Prozessen för- dern. Die staatliche Transparenz wurde daher mit 1.9.2025 zur Regel und Ge- heimhaltung zur Ausnahme.

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III. Die verfassungsrechtliche Grundordnung: Die Grundprinzipien der Bundesverfassung

1. Begriff und Bedeutung der Grundprinzipien

Bei der Gestaltung der österreichischen Bundesverfassung hatten die Verfasser und seinerzeitigen politischen Verantwortlichen einen ganz bestimmten Staat vor Augen. In der Verfassung musste dieser Staat festgeschrieben, ja geschaffen werden. Es konnte dabei nicht genügen, einzelne Grundprinzipien bloß zu nen- nen, vielmehr musste als systematische Einheit durch ein Fülle von Einzelrege- lungen ein Werk geschaffen werden, in dem diese Ideen und Leitgedanken als „Grundprinzipien“ zum Ausdruck kommen. Einfach ausgedrückt handelt es sich bei den Grundprinzipien um jene Leitideen, aus denen sich die Verfassung zusammensetzt und die den Staat als Ganzes ausmachen . Zum Begriff „Grundprinzipien“ kann der Begriff „Baugesetze“ synonym verwendet werden. Die Unterscheidung zwischen Grundprinzip und Einzelregelung ist nicht nur the- oretisch, sondern hat auch eine verfassungsrechtliche Bedeutung : Eine wesentliche Veränderung eines Grundprinzips ist als Gesamtänderung der Bundesverfassung zu verstehen. Eine solche Gesamtänderung darf nur mit Volksabstimmung vorgenommen werden. Im Stufenbau der Rechtsordnung nehmen die Grundprinzipien auch innerhalb des Verfassungsrechtes daher die höchste Stufe ein. Damit kann auch Verfassungsrecht verfassungswidrig sein, dann nämlich, wenn keine Volksabstimmung durchgeführt worden ist (ob- wohl dies wegen einer Gesamtänderung der Bundesverfassung der Fall hätte sein müssen). Ob dies vorliegt, kann endgültig nur der Verfassungsgerichtshof entscheiden.

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2. Abgrenzung der Grundprinzipien von den Staatszielbestim- mungen

Zu unterscheiden sind die Grundprinzipien von den bloßen „Staatszielbestim- mungen“ (kurz auch: Staatszielen ). Dabei handelt es sich um Verfassungsauf- träge, aus denen allerdings nicht viel mehr 21 zu gewinnen ist, als eine Absichts- erklärung des Staates , da es ihrer Durchsetzbarkeit durch den Einzelnen man- gelt. Sie haben in erster Linie politische Bedeutung. Mangels Durchsetzbarkeit unterscheiden sie sich auch von den Grund- und Freiheitsrechten. Beispiele für solche Staatszielbestimmungen auf Bundesebene sind die dau- ernde Neutralität, die umfassende Landesverteidigung oder das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz.

Das Landes-Verfassungsgesetz 1999 – L-VG enthält einen ganzen Katalog von Staatszielbestimmungen 22 .

3. Die einzelnen Grundprinzipien

3.1. Das demokratische Prinzip

a) Bedeutung

Das Wort „Demokratie“ bedeutet „Volksherrschaft“. Die Idee der Demokratie liegt darin, dass jede Form von politischer Macht in der Gesellschaft vom Willen jener gedeckt sein soll, die dieser Macht unterworfen sind.

21 Allenfalls können sie noch zur Interpretation anderer Regelungen herangezogen werden. 22 So zählt Art 9 L-VG ua auf: Schaffung und Erhaltung der Grundlagen für eine leistungsfähige Wirtschaft; Schutz des Klimas; Achtung und Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen; Schaffung und Erhaltung von angemessenen Wohnverhältnissen; Schaffung von Chancen- gleichheit und Gleichberechtigung für alle Landesbürger, insbesondere für Frauen; die grundsätzliche Anerkennung der Sonntage als Tage der Arbeitsruhe.

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Man kann zwischen unmittelbarer (= direkter) Demokratie und mittelbarer (= indirekter) Demokratie unterscheiden. Unmittelbare Demokratie liegt vor, wenn die Willensbildung durch Abstim- mung oder Wahl des Volkes selbst erfolgt. Elemente der unmittelbaren (direk- ten) Demokratie sind in der österreichischen Bundesverfassung die Volksabstim- mung, das Volksbegehren und die Volksbefragung. Mittelbare Demokratie liegt vor, wenn die Willensbildung durch vom Volk ge- wählte Vertreter erfolgt. So wird in Österreich die Gesetzgebung von gewählten Organen (Nationalrat, Landtag) ausgeübt und nicht etwa vom Volk selbst. Dies nennt man Repräsentativsystem.

Art 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet: „ Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. “

Durch diese Bestimmung wird Österreich allerdings nicht zur Demokratie. Ös- terreich wird erst durch die im B-VG enthaltenen Bestimmungen über die Wah- len zu den Gesetzgebungsorganen, über die Wahlen zum Bundespräsidenten, über die Wahlen zur Gemeindevertretung, über die Bürgermeister-Wahlen und weiters durch die Bestimmungen über die Volksabstimmung, Volksbefragung und das Volksbegehren zu einer Demokratie.

b) Übersicht: Die Wahlen aufgrund des B-VG

 Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern

Nach dem B-VG werden folgende allgemeine Vertretungskörper sowie jene Ab- geordneten, die Österreich in das Europäische Parlament entsendet, nach dem allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Ver- hältniswahlrecht gewählt: Nationalrat, Landtag, Gemeinderat (Gemeindevertretungen)

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