Skriptum Verfassungsrecht 2026

Vorwort zur jüngsten (15.) Auflage (Februar 2026)

Auf Bundesebene hat es seit der letzten Auflage (Februar 2025) im Bundes-Ver- fassungsgesetz (B-VG) selbst nach den zahlreichen Novellierungen im Jahre 2024 ua auch zur Einführung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen und des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl BGBl I Nr 5/2024) keine Änderungen ge- geben. Die Abschaffung des seit Jahren heftig umstrittenen Amtsgeheimnisses erfolgte mit 31. August 2025, sodass mit 1. September 2025 das verfassungsge- setzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen in Kraft getreten ist. Im Zusammenhang mit diesen zum Teil im Verfassungsrang stehenden Än- derungen waren deshalb auf Bundesebene seit der letzten Auflage mehr als 100 Gesetze anzupassen. Dies betraf – um im Zusammenhang mit dem vorliegenden Skriptum nur eine relevante Materie aufzuzählen - ua auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (vgl § 310 Strafge- setzbuch). Seit 1. September 2025 ist nunmehr die „Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung“ strafrechtlich belangbar (vgl BGBl I Nr 50/2025). Weiters wurden auf Bundesebene die Eingabegebühren in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Budgetsa- nierungsmaßnahmengesetzes 2025, BGBl I Nr 20/2025, nachvalorisiert. Da die letzte Erhöhung bereits im Jahr 2013 vorgenommen worden ist, führte dies mit 1. Juli 2025 zu einer Gebührenerhöhung von € 240 auf € 340. Im Bundesland Salzburg wurde das Landes-Verfassungsgesetz 1999 (L-VG) seit der letzten Auflage einmal novelliert, und zwar ebenfalls im Zusammenhang mit der Einführung der Informationsfreiheit. Im Konkreten wurden Gründe in das L-VG aufgenommen, die die Beantwortung der Interpellation (parlamenta- risches Fragerecht) präzisieren. Dies sollte der Funktionsfähigkeit und der un- abhängigen sowie unbeeinflussbaren Entscheidung der Regierung bzw eines Re- gierungsmitglieds im Einzelfall dienen. Des Weiteren ist am 1. August 2025 das Salzburger Bezirksverwaltungsbehör- den-Kooperationsgesetz, LGBl Nr 70/2025, in Kraft getreten. Dieses erlaubt die Übertragung gesetzlicher Zuständigkeiten einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde, wenn

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