IHK-Magazin Ausgabe 8/2023

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung der Zusatzqualifikation „Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen“ für Auszubildende aller Fachrichtungen Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. Oktober 2023 als zu- ständige Stelle gemäß § 9 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufs- bildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung der IHK-Zusatzqualifikation „Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen“. § 1 Ziel der Prüfung (1) Auszubildende aus dem kaufmännischen und gewerblich-technischen Bereich sollen über ihre Berufsausbildung hinaus branchenunabhängig Grundkenntnisse, -fertigkeiten und -fähigkeiten zum Thema „Künst- liche Intelligenz und maschinelles Lernen“ nachweisen. (2) Ziel der Prüfung der Zusatzqualifikation (ZQ) „Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen“ ist der Nachweis der Qualifikation in den in § 3 genannten Modulen. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer in einem staatlich anerkann- ten kaufmännischen oder gewerblich-technischen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) mindestens im zweiten Ausbil- dungsjahr ausgebildet wird und glaubhaft macht, dass er Grundkennt- nisse, -fertigkeiten und -fähigkeiten in den in § 3 aufgeführten Modulen erworben hat. Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer entspre- chenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes. (2) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen. (3) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im nach Absatz 1 jeweils zugrundeliegenden anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 5

Bestehen der Prüfung

(1)

Die Prüfung ist bestanden, wenn der/die Prüfungsteilnehmer/in mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(2) Die Noten für die schriftliche Prüfung sowie das Fachgespräch gehen zu gleichen Teilen in die Endnote ein. § 6 Wiederholung der Prüfung Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Prü- fung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. § 7 Prüfungszeugnis und Ergebnis der Prüfung Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern in Punkten und Noten aufgeführt sind. § 8 Sonstige Bestimmungen Soweit diese Rechtsvorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Um- schulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar sinngemäß Anwendung. § 9 Inkrafttreten Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffent- lichung im Mitteilungsblatt der IHK Rhein-Neckar, „IHK-Magazin Rhein-Neckar“, in Kraft. Mannheim, 10. November 2023 Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Rechtsvorschrift wird hiermit ausgefertigt und im Mittei- lungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht. Mannheim, 10. November 2023 Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung der IHK-Zusatzqualifikation „Privates Vermögensmanagement“ für Auszubildende in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen Bankkaufmann/frau, Kaufmann/frau für Versicherungen und Finanzanlagen sowie Immobilienkauf- mann/frau Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. Oktober 2023 als zu- ständige Stelle gemäß § 9 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufs- bildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung der IHK-Zusatzqualifikation „Privates Vermögensmanagement“ für Auszubildende in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen Bankkaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Versicherun- gen und Finanzanlagen sowie Immobilienkaufmann/-frau. § 1 Ziel der Prüfung (1) Die Prüfung dient dem Nachweis einer Erweiterung und Vertiefung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die Auszubildende in einem der staatlich anerkannten Aus-bildungsberufe Bankkaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen oder Immobili- enkaufmann/-frau über die in den jeweils für diese Berufe gültigen Aus- bildungsordnungen vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Hand- lungsfähigkeit in den drei, in Abhängigkeit vom Ausbildungsberuf in § 3 Absatz 1, 2, und 3 genannten Prüfungsbereichen erlangt hat.

§ 3

Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung

(1)

Die Gliederung der Prüfung erstreckt sich auf folgende Module: A. Grundbegriffe der Künstlichen Intelligenz (KI) B. Chancen, Herausforderungen und ethische Fragen der KI C. Umgang mit Daten D. Grundbegriffe von Datenanalyse und maschinellem Lernen

(2) In Modul A „Grundbegriffe der Künstlichen Intelligenz (KI)“ soll der/ die Prüfungsteilnehmer/in Grundkenntnisse über die grundsätzlichen Begriffe der KI nachweisen und zeigen, dass er/sie in der Lage ist, diese in der Arbeitswelt anzuwenden. (3) In Modul B „Chancen, Herausforderungen und ethische Fragen der KI“ soll der/die Prüfungsteilnehmer/in Grundkenntnisse von anerkannten Potenzialen, Chancen und Herausforderungen der KI nachweisen. (4) In Modul C „Umgang mit Daten“ soll der/die Prüfungsteilnehmer/in Grundkenntnisse im Umgang mit Daten und ihrer Verfügbarkeit nach- weisen. (5) In Modul D „Grundbegriffe von Datenanalyse und maschinellem Lernen“ soll der/die Prüfungsteilnehmer/in Grundkenntnisse im Bereich Daten- analyse und maschinellen Lernen und deren potenzieller Einsatzberei- che und Anwendungsfälle in Unternehmen nachweisen. § 4 Art und Dauer der Prüfung (1) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen sowie einen mündlichen Teil, die auch in digitaler Form umgesetzt werden können. Beide Prüfungs- teile enthalten Fragestellungen zu Themen aus den Modulen A, B, C und D. (2) Der zeitliche Umfang der schriftlichen Prüfung umfasst 60 Minuten, der zeitliche Umfang der mündlichen Prüfung (Fachgespräch) umfasst 30 Minuten.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 08 | 2023

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