IHK-Magazin Ausgabe 8/2023

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in der Anlage zu diesen Rechtsvorschriften für den jeweiligen Ausbildungsberuf genannten zu- sätzlich zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 4 Bestehen der Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen in der schrift- lichen sowie in der mündlichen Prüfung jeweils mit mindestens „aus- reichend“ bewertet wurden. § 5 Prüfungszeugnis und Gesamtergebnis Über die bestandene Prüfung stellt die Industrie- und Handelskammer ein Zeugnis aus, in dem die beiden Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis in Punkten und Noten ausgewiesen sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Ergeb- nisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung. § 6 Sonstige Bestimmungen Soweit diese Rechtsvorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Um- schulungsprüfungen der Industrie- und Handels-kammer Rhein-Neckar sinngemäß Anwendung. § 7 Inkrafttreten Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Rhein-Neckar, „IHK-Magazin Rhein-Neckar“, in Kraft. Mannheim, 10. November 2023 Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Rechtsvorschrift wird hiermit ausgefertigt und im Mittei- lungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht. Mannheim, 10. November 2023 Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer im Ausbildungsberuf Bankkaufmann/- frau, Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen oder Immobilienkaufmann/-frau ausgebildet wird und glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den in § 3 Absatz 1, 2 beziehungsweise 3 genannten Prüfungsbereichen erworben hat.

(2) Die Glaubhaftmachung nach Absatz 1 erfordert in der Regel die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.

(3) Die Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation erfolgt frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bank- kaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanla- gen oder Immobilienkaufmann/-frau. (4) Die Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation steht unter der auf- lösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im Ausbil- dungsberuf Bankkaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen oder Immobilienkaufmann/-frau.

§ 3

Prüfungsbereiche, Gliederung und Dauer der Prüfung

(1)

Der Prüfling im Ausbildungsberuf Bankkaufmann/-frau hat in der Prüfung nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Privatkunden

1. zur Absicherung wirtschaftlicher Risiken durch Individualversiche- rungen zu beraten,

2. bei Investitionsentscheidungen für Immobilien zu unterstützen sowie

3. bei ihrer Vermögensplanung zu beraten.

(2) Der Prüfling im Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen hat in der Prüfung nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Privatkunden

1. bei Investitionsentscheidungen für Immobilien zu unterstützen,

2. zu Baufinanzierungen zu beraten sowie

3. bei ihrer Vermögensplanung zu beraten.

Anlage

(3) Der Prüfling im Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/-frau hat in der Prüfung nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Privatkunden

(zu § 3 Absatz 7 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation „Privates Vermögensmanagement“)

1. zur Absicherung wirtschaftlicher Risiken durch Individualversiche- rungen zu beraten,

Die zusätzlich zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hän- gen davon ab, in welchem Ausbildungsberuf der Prüfling ausgebildet wird. A. Für Prüflinge im Ausbildungsberuf Bankkaufmann/-frau zusätzlich zu erwerbende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

2. über Produkte der Vorsorge und zu Hausrat- und Wohngebäude- versicherung zu beraten sowie

3. bei ihrer Vermögensplanung zu beraten.

Lfd. Nr. Für Prüfungsbereich Zu erwerbende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitlicher Richtwert in Monaten

(4)

Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(5)

Die schriftliche Prüfung soll gemeinsam mit der Berufsschule durch- geführt werden.

1 2

3

4

(6) Der Prüfling hat in der schriftlichen Prüfung zu jedem der drei Prü- fungsbereiche nach Absatz 1, 2 beziehungsweise 3 eine praxisbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die drei Aufgaben sind gleichwertig und werden an einem Prüfungstermin geprüft. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der drei Aufgaben beträgt insgesamt 180 Minuten. (7) Die mündliche Prüfung wird in Form eines fallbezogenen Fachge- sprächs durchgeführt. Der Prüfungsausschuss stellt dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben zur Auswahl. Nach Auswahl der Aufgabe stehen dem Prüfling zur Vorbereitung auf das Fachgespräch 10 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch wird ausgehend von der gewählten Aufgabe geführt und soll 20 Minuten dauern.

1 Privatkunden zur

a) Zustandekommen eines Versiche- rungsvertrages erläutern und recht- liche Regelungen einhalten b) Rechte und Pflichten, die aus einem Versicherungsvertrag resultieren, kennen und darstellen c) individuelle Bedarfe von Kunden erkennen und Möglichkeiten der Risikoabsicherung aufzeigen d) Kunden Lösungsmöglichkeiten zur Bedarfsdeckung durch Individual- versicherungen aufzeigen

2 bis 4

Absicherung wirt- schaftlicher Risiken durch Individualver- sicherungen beraten

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IHK Magazin Rhein-Neckar 08 | 2023

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