ENTWALDUNGSVERORDNUNG
Kakao fällt weiterhin unter die EUDR. Be- sonders relevant dürfte hier die Einstufung des Anbaulandes sein.
Update: Was ist neu? Der Anwendungsstart der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) rückt näher. Unternehmen sollten sich nochmals vergewissern, inwiefern sie von der Verordnung betroffen und ob sie gut vorbereitet sind. Bereits vor einem Jahr haben wir an dieser Stelle über die EUDR berichtet. Seither gab es jedoch zahlreiche wichtige Entwicklungen. Wir haben die wesentlichen Neuerungen für Sie zusammengestellt.
erforderlichen Nachweise und Erklärungen müssen weiter- hin im EU-Informationssystem hinterlegt werden, das inzwischen jedoch technische Erleichterungen und neue Funktionen enthält. Der Stichtag für die Entwaldungsfreiheit bleibt ebenfalls unverändert: Entscheidend ist, ob auf der Erzeugungs- fläche nach dem 31. Dezember 2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Wer relevante Produk- te bezieht, muss daher weiterhin nachvollziehen können, von welchen Grundstücken oder Produktionsflächen die betreffenden Rohstoffe stammen. Neu ist jedoch die politische und rechtliche Einordnung: Die EU hat die Verordnung nicht grundsätzlich aufge- schnürt, aber gezielt vereinfacht. Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 reduziert insbesondere die Meldepflich- ten für nachgelagerte Akteure und Kleinst- beziehungs-
Daniel Lauer, IHK Rhein-Neckar
Die EU-Entwaldungsverordnung, kurz EUDR (EU Defo- restation Regulation), ist Teil des europäischen Ansatzes, den Beitrag des EU-Konsums zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Der eingeleitete Paradigmenwechsel in der Regulierung globaler Liefer- ketten bleibt bestehen und der der Kern der Verordnung unverändert: Unternehmen dürfen bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte nur dann in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, wenn sie drei Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen 1. entwaldungs- frei sein, 2. im Einklang mit den einschlägigen Rechts- vorschriften des Erzeugerlandes hergestellt worden sein und 3. von einer Sorgfaltserklärung oder, in bestimmten Fällen, einer vereinfachten Erklärung abgedeckt sein. Die
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IHK Global Business 10/2026
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