Handbuch Bauen und Wohnen 2026

Bauplanung

Rahmenbedingungen Bauablauf Rechtliche Vorgaben

Die Raumordnung, die Bautechnikgesetze und die Rechtsvorschriften für die Behördenverfahren sind Landessache.

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von Heizkesseln von Zentralhei- zungsanlagen mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen, diese sind weiterhin im regulären Verfahren abzuwickeln. Bautechnikgesetz Beinhaltet hauptsächlich die tech- nischen Anforderungen an die ein- zelnen Bauteile, die Mindestgröße von Räumen, die Dimensionierung von z.B. Stiegenhäusern usw. Beinhaltet hauptsächlich die tech- Bautechnikverordnung Sie erklärt mit Wirkungsbeginn 1. Juli 2016 (die Richtlinien 1 bis 5 sind seit Oktober 2021 in der Fas- sung April 2019 anwendbar) alle sechs Richtlinien des Österreichi- schen Instituts für Bautechnik für das Land Salzburg für verbindlich. Dies entspricht dem Ziel österreich - weit harmonisierter bautechnischer Anforderungen. Mit zwei Abweichungen: Lockerung beim Brandschutz in Richtlinie 2. Es genügt bei Gebäuden mit höchstens sechs oberirdischen Geschoßen und auf drei Seiten zu - gänglicher Brandbekämpfungsmög- lichkeit eine Brandwiderstands- dauer von 60 (statt 90) Minuten, was dem Holzbau entgegenkommt. Einige Abweichungen bei der OIB- Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz”wegenNichtüberein- stimmung einiger Inhalte mit den Zielsetzungen des Landes. Die OIB-Richtlinien sind: 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. Brandschutz 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz Die OIB-Richtlinien sind: Barrierefreiheit 5. Schallschutz zungsanlagen mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen, Juli 2016 (die Richtlinien 1 bis 5 sind seit Oktober 2021 in der Fas- sechs Richtlinien des Österreichi- schen Instituts für Bautechnik für das Land Salzburg für verbindlich. Dies entspricht dem Ziel österreich - weit harmonisierter bautechnischer Richtlinie 2. Es genügt bei Gebäuden - Richtlinie 6 „Energieeinsparung und

Salzburger Raumordnungsgesetz Im Abschnitt zur örtlichen Raum - planung finden sich die Grundlagen für das räumliche Entwicklungskon - zept, die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung. Weiters ist hier auch geregelt, welche Nutzungen in welchen Widmungskategorien möglich sind. Es stellt u.a. die Ver - fügbarkeit von gewidmetem Bau - land der Gemeinden sicher. Die Nut - zungsfrist für Bauland beträgt zehn Jahre (danach entschädigungslose Rückwidmung). Flächenwidmungsplan Im Flächenwidmungsplan sind die von der Gemeinde verordneten Wid- mungskategorien wie reines Wohn - gebiet, erweitertes Wohngebiet, Gründland usw. ersichtlich. Bebauungsplan Der Bebauungsplan enthält die Be - bauungsgrundlagen für Ihr Grund - stück. Einerseits sind die infrastruk- turellen Grundlagen wie z.B. Trink- und Abwasser, Verkehrserschlie - ßung und dergleichen dargestellt, andererseits werden die konkreten Bebauungsbedingungen festgelegt. Diese sind unter anderem: n natürliche oder rechtliche Be- schränkungen der Bebaubarkeit n die Verkehrserschließung n die Einrichtung der Energie- und der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung n das Ausmaß, die Struktur und die besondere Erhaltungswürdigkeit der vorhandenen Bausubstanz das Ausmaß, die Struktur und die n bei unbebauten Flächen allen - falls bestehende rechtskräftige Bauplatzerklärungen und Baube - willigungen - - - planung finden sich die Grundlagen für das räumliche Entwicklungskon - Bebauungsplanung. Weiters ist hier möglich sind. Es stellt u.a. die Ver - - land der Gemeinden sicher. Die Nut - zungsfrist für Bauland beträgt zehn - Gründland usw. ersichtlich. - - stück. Einerseits sind die infrastruk- turellen Grundlagen wie z.B. Trink- - die Einrichtung der Energie- und

und im Weiteren: n die Straßenfluchtlinien n der Verlauf der Gemeindestra- ßen n die Baufluchtlinien (jene Linien, die durch oberirdische Bauten gegen die Verkehrsfläche hin nicht überschritten werden dür- fen) oder die Baulinien (an die ein oberirdischer Bau gegen die Verkehrsfläche herangebaut wer- den muss) die Baufluchtlinien (jene Linien, n die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen(die Grundflächen-, die Geschoßflächen- oder die Baumassenzahl) n die Bauhöhen n weitere Festlegungen z.B. zur architektonischen Gestaltung (Dachform, Dachneigung, Dach- deckung, Firstrichtung und Farb- gebung), zu Bauweisen (geschlos - sene, offene, freistehende oder gekuppelte), Pflanzgebote und Geländergestaltungen, Gestal- tung von Einfriedungen oder Maß- nahmen zum Zwecke des Immis- sionsschutzes (z.B. Lärmschutz- fenster usw.). Baupolizeigesetz Hier sind die bewilligungspflichti­ gen und die bewilligungsfreien Bau - maßnahmen angeführt. Weiters enthalten: die Verfahrens- abläufe der Bauabwicklung ein - schließlich der Auflistung der erfor- derlichen Unterlagen für das Bau - verfahren. Weiters enthalten: die Verfahrens- - schließlich der Auflistung der erfor- - Seit 2021 neu sind bloße Mittei­ lungsverfahren für sämtliche be - willigungspflichtige technische Einrichtungen, einschließlich Luft - wärmepumpen (Geräuschemmissi - onen beachten). Die gilt nicht für die Errichtung oder der Austausch Mittei­ - Einrichtungen, einschließlich Luft - - onen beachten). Die gilt nicht für die Straßenfluchtlinien deckung, Firstrichtung und Farb- gebung), zu Bauweisen (geschlos - tung von Einfriedungen oder Maß- fenster usw.). Hier sind die bewilligungspflichti­ und die bewilligungsfreien Bau -

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