Handbuch Bauen und Wohnen 2026

Wohnbauförderung

Eigentum

Wohnungskauf Stand 01. 01. 2025

154

Was wird gefördert? Gefördert wird der Erwerb einer neu errichteten Wohnung im Bun- desland Salzburg. Der Verkäufer ist Bauträger und Grundeigentümer oder hat ein Baurecht über mindes- tens 66 Jahre. Wer wird gefördert? Um für den Wohnungskauf eine För- derung zu erhalten, muss man • als „begünstigte Person“ (siehe Kasten unten) anerkannt sein • und es müssen zur Finanzierung Fremdmittel über ein Kreditinsti- tut von mindestens 30 % des Kauf- preises der Wohnung (ohne KFZ- Abstellplatz) erforderlich sein. a) einen nicht rückzahlbaren Ein- malzuschuss . Der Zuschuss muss nicht zurückbezahlt werden, so- lange das Objekt förderungskon­ form genutzt wird, d. h. vom För- derungswerber als Hauptwohn- Wie wird gefördert? Das Land Salzburg gewährt • Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) • Österreichische Staatsbürger- schaft oder dieser gleichge- stellt (z.B. EU-Bürger) • Einkommensobergrenzen dür - fen nicht überschritten werden (siehe rechte Spalte) • Wohnbedarf. Der Wohnbedarf liegt vor, wenn – aktuell eine Miet wohnung be- wohnt wird – für die bisherige Eigentumswoh- nung Gründe vorliegen, die eine den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses erwarten lassen, das sind:

sitz bewohnt wird. Die Förder - laufzeit beträgt 25 Jahre. Min - destlaufzeit des Wohnungskauf- Kredits: fünf Jahre. b) zusätzlich, sofern ein Kredit ohne den Zuschuss auf Grund der Regelungen der KIM-VO nicht ge- währt werden könnte: einen un- verzinslichen, rückzahlbaren An­ nuitätenzuschuss zur monatli- chen Kreditrückzahlung. Der Einmalzuschuss beträgt bei einer oder zwei Personen € 52.000,–

rinnen/Partner haben das 45. Le- bensjahr noch nicht vollendet und sind ohne Kind. Neu: Nunmehr gelten Lebensge- fährtinnen oder Lebensgefährten, sofern beide unter 45 Jahre sind und die Kriterien der nahestehen- den Person erfüllen, auch ohne Kind als wachsende Familie. Nahestehende Personen sind: Ehe - gatten und Ehegattinen, eingetra - gene Partnerinnen und Partner, Le- bensgefährten im oben genannten Sinn, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, etc. **) Eine Jungfamilie ist eine wach- sende Familie mit mind. einem Kind. Grenzwerte der Kaufpreise Die Förderung entfällt, wenn der Kaufpreis der Wohnung je Quadrat- meter Wohnnutzfläche die regional unterschiedlich festgelegten Be- träge überschreitet (siehe Kasten auf der rechten Seite oben). Bei der Ermittlung des Kaufprei - ses des Objektes je Quadratmeter Einkommensobergrenzen Haushalts- Haushaltseinkommen größe jährlich netto in € Eine Person 57.000 Zwei Personen 87.000 Drei Personen 93.000 Vier Personen 105.000 Fünf Personen 110.000 Sechs Personen 118.000 Über sechs Personen 127.000 Eine wachsende Familie wird ei - nem 4-Personenhaushalt gleichge- setzt. Alleinstehende Personen mit einem Kind oder mit denen eine betreute sonstige nahestehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt, werden zumindest wie ein 3-Personenhaushalt behandelt.

drei oder vier Personen, wachsenden Familien*) ohne Kinder fünf und mehr Personen, Jungfamilien**) oder Alleinerziehenden

€ 62.000,–

€ 72.000,–

kinderreichen Familien mit mindestens drei Kindern

€ 80.000,–

*) Wachsende Familie: Beide Ehe - partner oder eingetragene Partne-

Begünstigte Personen – Voraussetzungen

– Größe und Ausstattung (siehe zwei Kästen rechte Seite) – Geänderte Familienverhältnisse – Berufsbedingter Ortswechsel – Dauerhafte und wesentliche Änderung der Einkommensver - hältnisse – Gesundheitliche Gründe (ärztliches Attest) Verbunden mit der Inanspruch- nahme der Förderung ist: • Begründung des Hauptwohn- sitzes und ausschließliche regelmäßige Verwendung der Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedarfs • Aufgabe der Rechte an der bisher bewohnten Wohnung.

Made with FlippingBook Digital Proposal Creator