Handbuch Bauen und Wohnen 2026

Wohnbauförderung

Eigentum

Sanierungsförderung Stand 01. 01. 2025

1.Termische Sanierung 20% Einmalzuschuss der förderbaren Kosten Maßnahme

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Was wird gefördert? Wohnungen und Wohnheime im Bun- desland Salzburg, deren Gebäude- alter mindestens 15 Jahre beträgt. Diese Frist gilt nicht für altersge- rechte, behindertengerechte Maß- nahmen. Förderbare Maßnahmen sind: 1.Verbesserung des baulichen Wär- meschutzes: Außenwände, obers- te Geschoßdecke, Dachschräge, Kellerdecke, Fenster. 2.Wärmebereitstellungsanlagen und thermische Solaranlagen für Objekte mit mehr als 8 Wohnun- gen, Anschluss an Fernwärme, Biomasse, Wärmepumpe. 3. Alten- und behindertengerechte Maßnahmen sowie Personenlift. Wer wird gefördert? • Eigentümer bzw. Wohnungsei - gentümergemeinschaft des Ge- bäudes • Wohnungseigentümer von Reihen- häusern, wenn die übrigen Woh- nungseigentümer der Maßnahme nach Maßgabe der Bestimmun- gen des WEG schriftlich zustim - men • Wohnungseigentümer, Miteigen- tümer, Mieter oder sonstige Nut- zungsberechtigte bei Maßnah- men innerhalb der Wohnung • Das geförderte Objekt muss bei Antragstellung und dann auf mindestens fünf Jahre als Haupt- wohnsitz genutzt werden (Aus- nahme: Wohnheime). Wie wird gefördert? Durch einen nicht rückzahlbaren Einmalzuschuss . Die Förderlaufzeit beträgt 5 Jahre. Es erfolgt keine grundbücherliche Sicherstellung. Das Sanierungsvorhaben muss vor Auftragserteilung registriert wer- den.

tels einer Heizzentrale versorgt werden. Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kos- ten begrenzt. Eine Förderung zur Errichtung oder Erneuerung einer Biomasseheizung oder einer elektrisch betriebenen Heizungswärmepumpe ist grund- sätzlich ausgeschlossen, wenn ein Anschluss an eine klimafreundliche und/oder hocheffiziente Fernwär - me technisch und wirtschaftlich möglich ist. 3. Alten- und behindertengerech- te Maßnahmen sowie Personenlift Förderbare Maßnahmen maximal Alten- und behinderten-

maximale förderbare Kosten

€ 175,– je m²

Verbesserung des baulichen Wärme-

saniertem

schutzes der

Bauteil

2.Wärmebereitstellungsanlagen und thermische Solaranlagen für mehr als acht Wohnungen Dies betrifft Objekte mit mindes- tens neun Wohnungen, aber auch z.B. Reihenhausanlagen, die mit - und dem Maximalbetrag von • € 100.000 je Wohnung und • € 30.000 je Wohneinheit bzw. Wohnung bei Wohnheimen Die förderbaren Kosten sind begrenzt durch die tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen Gebäudehülle • Wände gegen Außenluft sowie gegen unbeheizte Gebäudeteile • Decken und Dachschrägen gegen Außenluft sowie gegen andere unbeheizte Gebäudeteile • Kellerdecke, erdberührter Boden bzw. erdberührte Wände und De - cken über Außenluft Fenster und/oder € 800 ,– je m² Außentüren inklusive Fenster- oder ev. Abschattungs- Türenfläche einrichtungen

gerechte Ausstattung des Sanitärbereichs Bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung*)

€ 4.500,–

€ 10.000,–

Errichtung eines Perso- nenaufzuges in Wohn- häusern mit drei ober- irdischen Geschoßen € 19.000,–

Zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß

€ 2.500,–

Umbau eines Personen- aufzuges bei drei ober- irdischen Geschoßen € 7.500,– zzgl. weiteres Wohn- oder Kellergeschoß € 800,–

Zuschuss in € bis 50 kW € 5.000,– > 50 bis 100 kW € 6.500,– über 100 kW € 8.000,–

Förderbare Wärmebereitstellungsanlagen a) Errichtung oder Erneuerung eines gebäudezentralen Wärmebereitstellungs- systems mit dazugehörigem Speicher • Anschluss an klimafreundliche und/oder hocheffiziente Fernwärme • Biomasseheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel) • elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe

b) Errichtung oder Erweiterung einer qualitativ hochwertigen thermischen Solaranlage

0 < 7 m² je m² Apertur Fläche

€ 250,– € 100,–

> 7 m²

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