IHK-Magazin Ausgabe 04/2022

TIPPS

TRANSPARENZREGISTER Eintragungspflicht unbedingt beachten MIT DEM TRANSPARENZREGISTER- und Finanzinformatio- nengesetz (TraFinG Gw) wird das Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt. Damit werden alle transparenz- pflichtigen Gesellschaften eintragungspflichtig. Wichtig: Alle transparenzpflichtigen Gesellschaften sind seit dem 1. August 2021 verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Hierzu gehören grundsätzlich alle juristischen Personen des Pri- vatrechts (zum Beispiel AG, GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) und eingetragene Personengesellschaf- ten. Nicht betroffen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) und Einzelunternehmen. Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien mussten bereits eingetragen werden. Für andere Unter- nehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, gelten folgende Übergangsfristen: • G esellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Euro- päische Genossenschaft oder Partnerschaft: 30. Juni 2022 • In allen anderen Fällen (zum Beispiel eingetragene Personengesellschaften): 31. Dezember 2022. Die Übergangsregelungen entbinden nicht von einer nach den bisherigen Regelungen bestehenden Meldepflicht, sondern gel- ten nur für die künftig erforderlichen Meldungen, die aufgrund der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG. a.F. unterbleiben durften. transparenzregister.de

RECHT & STEUERN

Durch das neue EU-Wettbewerbs- recht wurden die Rechte von Kunden gestärkt. Händler müssen sich auf neue gesetzliche Vorgaben einstellen.

Unternehmensnachfolge ist weiblich

Die Unternehmensnachfolge ist oftmals eine der schwierigsten Aufgabenstellungen im Unterneh - merleben. Dabei sind Frauen als Unternehmens - nachfolgerinnen nach wie vor oft unterrepräsen - tiert. Am 21. Juni 2022 lädt die IHK zum Webinar „Unternehmensnachfolge ist weiblich“ ein, das sich diesen Themenkomplex widmet:

5. Achtung: Wird behauptet, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich gar nicht verwendet haben, oder wurden keine angemessenen Schritte unternommen, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von Verbrauchern stammen, so ist dies unlauter Wettbewerb und kann abgemahnt werden. 6. Unzulässig ist die Veröffentlichung falscher Bewertungen oder Empfehlun- gen von Verbrauchern bzw. die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, eine falsche Bewertung oder Empfehlung zu veröffentli- chen, sowie die falsche Darstellung von Verbraucher- bewertungen oder Empfehlun- gen in sozialen Medien, die der Werbung für Produkte dient. 7. Wenn Zahlungen geleistet wurden, damit ein Produkt besser platziert wird, hat der Anbieter der Suchfunk- tion darauf hinzuweisen. Werbeanzeigen in den Sucher- gebnissen (in der Regel solche, die vor den „echten“ Sucher- gebnissen auftauchen) sind als solche zu kennzeichnen. Welche anderen Änderungen gel- ten? Welche Strafen drohen beim Verstoß gegen das EU-Wettbe- werbsrecht? Was gilt für Online- Plattformen? Mehr unter:

ihk.de/rhein-neckar/event/153162232

WETTBEWERBSRECHT Was die neuen Regeln für Händler bedeuten

Sommerzeit ist Ferienjob-Zeit

Was müssen Unternehmen beachten, die im Sommer Jugendliche und Studenten beschäftigen wollen? Hinweise und Tipps unter

Medien) zu Produkten ist anzugeben, ob Mechanismen angewendet werden, die sicherstellen, dass die Bewer- tungen von Personen stam- men, die diese Produkte auch tatsächlich erworben oder verwendet haben. Unterneh- mer werden also verpflichtet zu erklären, „ob“ sie überhaupt entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung unterneh- men, und wenn ja, welche. 4. Anzugeben ist auch, ob alle Bewertungen/ Empfehlungen – gute und schlechte – veröffentlicht werden, oder ob sie gesponsert oder beeinflusst wurden. Diese Informationspflicht trifft alle Unternehmen, die selbst Kundenbewertungen zugäng- lich machen. Wird lediglich auf Verbraucherbewertungen verlinkt, die von Dritten veröffentlicht worden sind, besteht diese Pflicht nicht.

ALS SOGENANNTER „NEW DEAL FOR CONSUMERS“ gibt es im Handel durch die Euro- päische Union Neuerungen im Wettbewerbsrecht. Die sieben wichtigsten Änderungen im Überblick: 1. Die Angabe einer Telefon- nummer und E-Mail- Adresse ist künftig auch in der Widerrufsbelehrung verpflich- tend. Die Angabe einer Faxnum- mer entfällt, sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch im Muster-Widerrufsformular. 2. Bei den Kontaktinforma- tionen sind künftig auch andere Möglichkeiten der Online-Kommunikation wie Webformulare, Messenger- Dienste (zum Beispiel WhatsApp- und Facebook- Nachrichten) anzugeben – so- fern diese angeboten werden. 3. Bei Bewertungen und Empfehlungen (Kunden- rezension, Likes in sozialen

ihk.de/rhein-neckar/ferienjob

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