IHK-Magazin Ausgabe 04/2022

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Ausbildungsregelung über die Berufsaus- bildung Fachpraktikerin für Büromanage- ment/Fachpraktiker für Büromanagement vom 24. März 2022 Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar erlässt aufgrund des Be- schlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. März 2022 als zuständige Stelle nach § 9 (BBiG) sowie nach § 66 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker für Büromanagement/zur Fachpraktikerin für Büromanagement. § 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Büromanagement/zum Fachpraktiker für Büromanagement erfolgt nach dieser Ausbildungs- regelung. § 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX. § 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 4 Ausbildungsstätten

2.3.

Controlling;

§ 10 Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander- fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erfor- derlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen berufli- chen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschul- unterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet. (3) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung soll zur Mitte des zweiten Aus- bildungsjahres stattfinden. (4) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich 1. auf die in der Anlage der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungs- regelung für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (5) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „informations- technisches Büromanagement“ statt. (6) Für den Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich computergestützt bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. § 11 Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung statt- finden. (2) Der Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich 1. auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung sowie 2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Kundenbeziehungsprozesse, 2. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“ bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeits- aufträge handlungsorientiert zu bearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmännischen Steuerung fall- bezogen einsetzen kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Probleme und Vorgehensweisen zur Lösung zu erörtern, b) kunden- und serviceorientiert zu handeln, c) betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen und durchzu- führen sowie d) Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen;

(4) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchs- tens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatz- qualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. §7 Struktur der Berufsausbildung (1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens zwölf Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. (2) Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Aus- bildung nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind auch bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln. (3) Eine Abweichung der Dauer der Erfüllung der betrieblichen Ausbildung ist nicht durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaß- nahmen zu ersetzen und nur in besonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (4) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 8 Absatz 2 Abschnitt A, 2. Zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikations- einheiten, 3. Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste gemäß § 8 Absatz 2 Abschnitt B. § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbil- dungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinde- rung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Büromanagement/zur Fachpraktikerin für Büromanagement gliedert sich wie folgt (Aus- bildungsberufsbild): Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten in den Pflichtqualifikationen: 1. Büroprozesse: 1.1. Informationsbeschaffung und -aufbereitung, 1.2. computergestützte Informationsbearbeitung, 1.3. bürowirtschaftliche Abläufe, 1.4. Koordinations- und Organisationsaufgaben; 2. Geschäftsprozesse: 2.1. Kommunikation mit Kunden, 2.2. Auftragsbearbeitung und -nachbereitung, 2.3. Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen, 2.4. Unterstützung bei personalbezogenen Aufgaben, 2.5. kaufmännische Steuerung. Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen: 1. Auftragsbearbeitung: 1.1. Auftragsinitiierung, 1.2. Auftragsabwicklung, 1.3. Auftragsabschluss, 1.4. Auftragsnachbereitung; 2. kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 2.1. Finanzbuchhaltung, 2.2. Kosten-und-Leistungs-Rechnung,

3.

kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen:

3.1. 3.2. 3.3. 3.4.

laufende Buchführung, Entgeltabrechnung,

betriebliche Kalkulation, betriebliche Auswertungen;

4.

Beschaffungs- und Logistikprozesse:

4.1. 4.2. 4.3. 4.4.

Bedarfsermittlung,

operativer Einkaufsprozess, strategischer Einkaufsprozess,

Lagerwirtschaft;

5.

Marketing und Vertrieb:

5.1. 5.2. 5.3.

Marketing,

Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Kundenbindung und Kundenbetreuung; Unterstützung in der Personalwirtschaft:

6.

6.1. 6.2.

Personalsachbearbeitung,

Personalbeschaffung und -entwicklung; Assistenz- und Sekretariatsaufgaben:

7.

7.1. 7.2. 7.3.

Sekretariatsführung,

Terminkoordination und Korrespondenzbearbeitung, Organisation von Reisen und Veranstaltungen; Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsorganisation:

8.

8.1. 8.2.

Öffentlichkeitsarbeit,

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

Veranstaltungsmanagement;

9.

Verwaltung und Recht:

5

Eignung der Ausbildungsstätte

9.1. 9.2. 9.3.

Kunden- und Bürgerorientierung,

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtun- gen ausgebildet werden. (2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbil- dungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem an- gemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. § 6 Eignung der Ausbilderinnen/Ausbilder (1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. (2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: - Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis - Psychologie

Rechtsanwendung, Verwaltungshandeln;

10.

öffentliche Finanzwirtschaft:

10.1. Finanzwesen, 10.2. Haushalts- und Kassenwesen Abschnitt C Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. Digitalisierte Arbeitswelt, 5. Produkt- und Dienstleistungsangebot, 6. qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen, 7. Information, Kommunikation, Kooperation: 7.1 Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen, 7.2 Kommunikation, 7.3 Kooperation und Teamarbeit. § 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be- ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behin- derung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen oder elektroni- schen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

- Pädagogik, Didaktik - Rehabilitationskunde

- Interdisziplinäre Projektarbeit - Arbeitskunde/Arbeitspädagogik - Recht - Medizin

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogi- schen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

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