TIPPS
Nicht verwechseln: Firma und Unternehmen
Die verschiedenen Firmenarten
UNTER- NEHMENS- FÜHRUNG
Bei derWahl der passenden Firmierung haben Unterneh- merinnen und Unternehmer verschiedene Möglichkeiten:
Die Firma und das Unternehmen – im alltäglichen Sprachgebrauch meinen wir damit oft dasselbe. Doch die beiden Begriffe unterscheiden sich in ihrer Bedeutung: Die „Firma“ ist der Name eines Unternehmens oder exakter: der Name, unter dem ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Eine Firma muss immer auch einen Zusatz enthalten, aus dem die Rechtsform des Unternehmens zu ersehen ist (zum Beispiel GmbH oder OHG). Ebenfalls nicht gleichbedeutend mit „Firma“ ist die Geschäftsbezeichnung. Die Geschäfts- bezeichnung kann von Unternehmen genutzt werden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Sie dient einer werbewirksamen Beschrei- bung des Unternehmens und hat schmückende Funktion. Im Geschäftsverkehr kann sie nur als Zusatz genutzt werden.
ErnstWiegel- Münchmeyer prüft, ob Gründer den richtigen Namen für ihr Unternehmen gewählt haben.
Personenfirma Sie enthält eine Information über die am Unternehmen beteiligten Personen, zum Beispiel Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer, zum Beispiel Max Mustermann GmbH. Prominente Beispiele: WÜRTH-GRUPPE, HENKEL AG&CO. KGAA, HIPP HOLDING Sie ist aus dem Gegenstand des Unterneh- mens abgeleitet. Eine mögliche Sachfirma wäre Business Consulting Mannheim. Prominente Beispiele: DEUTSCHE BANK AG, DEUTSCHE TELEKOM AG Sachfirma Fantasiefirma Ein freigewählter Begriff, wie ExaCon GmbH oder BCM24 GmbH. Prominente Beispiele: APPLE INC., ESSITY GMBH, ZALANDO SE Sie kombiniert Personen-, Fantasie- und/oder Sachfirma, wie zumBeispiel MustermannBusiness Consulting GmbH. Prominentes Beispiel: TCHIBO (AUS CARL TCHILLING-HIRYAN-KAFFEEBOHNEN) Mischfirma
HOHEITLICHE IHK-AUFGABEN Firm in Sachen Firmierung Name? Ortsangabe? Fantasiebegriff? Oder lieber eine Kombination aus allem? Ernst Wiegel-Münchmeyer von der IHK Rhein-Neckar berät Gründe- rinnen und Gründer zum Thema Firmierung. Er weiß, welche Unternehmens- namen für das Handelsregister zulässig sind – und wie viel Kreativität bei der Namensfindung möglich ist.
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sind wegen Fehlens der abstrakten Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig, wenn die Firma allein mit ihnen gebildet wird. Ihre Tipps für die passende Firmierung: Welche Namens- bestandteile sind gut geeignet? Wiegel-Münchmeyer: Gut geeignet als ein Teil der Fir- mierung oder auch alleinstehend sind Personennamen oder Buchstabenkombinationen, beispielsweise die Ini- tialen oder frei erfundene Kombinationen. Auch Kunst- worte und Fantasiebegriffe funktionieren gut. Was geht gar nicht? Wiegel-Münchmeyer: Ein oder zwei Sachbegriffe allein. Denn sie reichen nicht aus, um die erforderliche Kenn- zeichnungs- und Unterscheidungskraft zu erzielen. So müsste etwa eine Firma „Business Consulting GmbH“ noch ergänzt werden durch einen weiteren Firmen- bestandteil, zum Beispiel Business Consulting Mann- heim GmbH oder Mustermann Business Consulting GmbH oder ABC Business Consulting GmbH. Wie viel Kreativität tut dem Firmierungsprozess gut, wann schadet sie eher? Wiegel-Münchmeyer: Kreativität schadet vor allem, wenn sie zu Übertreibung führt oder wenn Begriffe verwendet werden, die einen in Wirklichkeit nicht zu- treffenden Eindruck von Unternehmensgröße, Träger- schaft, Unternehmensverbund, Rechtsform oder von dem hervorrufen, was das Unternehmen nach seinem Unternehmensgegenstand tut.
Herr Wiegel-Münchmeyer, zu den hoheitlichen Aufgaben der IHK gehört es, auf Anfrage des Gerichts Stellung zu nehmen zur Frage, unter welchem Namen ein Unternehmen firmieren kann und darf. Wie viele Anfragen zu diesem Thema errei- chen Sie? Ernst Wiegel-Münchmeyer: Im Jahr 2021 hat die IHK Rhein-Neckar über 50 Stellungnahmen auf An- frage des Amtsgerichts verfasst, in denen es um die richtige Firmierung ging. Dazu kommen jedes Jahr noch über 1.000 firmenrechtliche Vor- prüfungen. Was ist der Unterschied? Wiegel-Münchmeyer: Die Vorprü- fungen sind ein kostenloser Service der IHK für Gründerinnen und Gründer. Bei der firmenrechtlichen Vorprüfung untersuchen wir, welche Namen für den Eintrag ins Handels- register zulässig und geeignet sind. Indem sie diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, können Gründer das Verfahren beim Registergericht beschleunigen. Bindend sind unsere Stellungnahmen für das Gericht aber nicht.
Was sind die häufigsten Fragen, die Ihnen gestellt werden? Wiegel-Münchmeyer: Gründer selbst fragen häufig, ob eine Firma noch frei ist. Darauf kommt es aber allein nicht an. Und jeder kann dies auch selbst über www.handelsregister.de prüfen. Wir als IHK prüfen, ob die gewünschte Firmierung den firmenrechtlichen Anforderungen entsprechen, die das Handelsgesetzbuch vorschreibt. Demnach muss eine Firmierung unter anderem „kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig sowie hin- reichend individuell sein.“Was be- deutet das genau? Wiegel-Münchmeyer: Bei der Frage, ob eine Firma Kennzeichnungskraft besitzt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Firma als Name ausreichend individualisiert wer- den kann. Das heißt die Firma muss nach ihrem Schrift- und Klangbild dazu geeignet sein, von Lesern und Hörern mit einem ganz bestimmten Unternehmen verbunden zu werden, also den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden. Worte der Umgangssprache, Sachbezeichnun- gen und geografische Bezeichnungen
Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Redaktion Annegret Rupp (verantw.), Matthias Schmitt L1,2, 68161 Mannheim Tel.: 0621 1709 - 213 Fax.: 0621 1709 - 5213 E-Mail: presse@rhein-neckar.ihk24.de Weitere Autoren Stefanie Ball, Ulla Cramer, Kira Hinderfeld, Nicole Pollakowsky Neuigkeiten über Ihr Unternehmen www.rhein-neckar.ihk24.de/ firmennachrichten informiert Sie. Gesamtherstellung, Verlag, Druck, Anzeigenservice Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofstr. 16 76532 Baden-Baden Tel. 07221 211917 E-Mail: medienmarketing@pruefer. com www.pruefer.com Verlags-/Anzeigenleitung Achim Hartkopf Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 44 vom Januar 2022 Satz, Layout .punto design Werbeagentur Bernhard Kück 69469 Weinheim www.puntodesign.de
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Welche Unternehmen sind betroffen? Die hier zusammengestellten Infor- mationen zur Firmierung gelten nur für Unternehmen, die im Handels- register eingetragen werden wollen oder müssen – nur diese haben eine Firma im Sinne des Handelsgesetzes. Kleingewerbetreibende müssen im Rechtsverkehr unter ihrem bürger- lichen Namen aus mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und dem Familiennamen auftreten. Sie können zusätzlich eine Geschäfts- bezeichnung führen, die aber nicht firmenähnlich sein darf, also nicht den Eindruck erwecken darf, das Unternehmen sei im Handelsregister eingetragen.
Mitglied der IHK. ISSN 1868-7008 Erscheinungsdatum: 24. Februar 2022
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IHKMagazin Rhein-Neckar 02 | 2022
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