TIPPS
TIPPS
Änderungen bei Landesgrundsteuer
rung des wirtschaftlichen Vermö- gens. Kritisch sieht die IHK dabei, dass seit der Verabschiedung des neuen Landesgrundsteuergesetzes, die Grundsteuer-Hebesätze vieler Kommunen angehoben werden. Tipp: Nehmen Sie mit der IHK Kontakt auf, wenn Sie als gewerblicher Mieter oder Eigentümer von Gewerbeflächen davon ausgehen, dass Sie von der neuen Landesgrundsteuer stark be- troffen sein werden. Mehr unter: rhein-neckar.ihk24.de/ landesgrundsteuer
RECHT & STEUERN
UMWELT & ENERGIE
IN BADEN-WÜRTTEMBERG wird ab 2025 eine neue Landesgrundsteuer erhoben. Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Geset- zes ab 2025 abzuschließen, werden alle Steuerpflichtigen zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden- Württemberg möglichst digital (zum Beispiel durch das ELSTER-Portal mit Vorab-Registrierung!) einzureichen. Einige Grundbesitzer haben bereits mit dem aktuellen Grundsteuerbe- scheid ein Merkblatt mit Hinweisen zur Grundsteuerreform von ihrem zu- ständigen Finanzamt erhalten. Nach Eingang der nötigen Angaben führen die Finanzämter dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbe- trag fest, der ab 2025 verwendet wird. Die Wertermittlung wird alle sieben Jahre aktualisiert. Ob das neue Gesetz in seiner jetzigen Ausgestaltung gerichtsfest sein wird, bleibt abzuwarten. Auf verschiedenen Wegen hat sich die IHK Rhein-Neckar dafür eingesetzt, Modellen den Vorzug zu geben, die wertunabhängig sind. Bodenrichtwer- te und Inflation laufen nicht immer parallel, eine rein wertabhängige Steuer führt bei schnell steigenden Bodenrichtwerten zu einer Minde-
„ECOCOCKPIT“ CO 2 -Bilanz einfach und kostenfrei erstellen Transparenz über die eigenen CO 2 -Emissionen wird für Unter- nehmen immer wichtiger. Belast- bare Werte sind Voraussetzung, um Ressourcen und Kosten ein- zusparen und Kundenanforderun- gen gerecht zu werden. Mit dem Online-Tool „Ecocockpit“ liefern die Industrie- und Handelskam- mern in Baden-Württemberg eine kostenfreie Lösung für Unterneh- men, um diese Werte mit wenig Aufwand zu ermitteln. Betriebe können beispielsweise beim Strom- oder Gasverbrauch anfan- gen und später auch die Daten der Pendlerströme ihrer Mitarbeiter einfließen lassen.
Viele Betriebe mussten im Lockdown schließen , die Auswirkungen sind teilweise noch immer zu spüren.
IHK-Magazin online lesen?
Sie können jederzeit das IHK-Magazin digital auf unsererWebseite abrufen. Nutzen Sie gerne auch unseren E-Mail-Service: Wir senden Ihnen eine E-Mail, wenn die neue Ausgabe des IHK-Magazins abrufbar ist. Übrigens, als Mitgliedsunternehmen oder Partner können Sie Ihr persön- liches Print-Exemplar unseres IHK- Magazins anfordern bzw. abbestellen sowie uns Ihre Adressänderungen mitteilen.
Viertes Corona- Steuerhilfegesetz kommt
Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. • Pflege-Corona-Bonus: Arbeitgeber können Zu- wendungen, die auf bun- des- oder landesrechtlichen Regelungen beruhen, bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuerfrei an Beschäftigte in Pflegeberufen zahlen. Dieser Pflegebonus muss bis zum 31. Dezember 2022 ausge- zahlt werden; er wird in der Grundsicherung für Arbeit- suchende nicht angerechnet. • Homeoffice-Pauschale: Die bestehende Regelung wird um ein Jahr bis zum 31. De- zember 2022 verlängert. • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate ver- längert; hieran anknüpfend werden auch die Erklärungs- fristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in gerin- gerem Umfang.
Mehr unter:
rhein-neckar.ihk24.de/magazin- abonnieren
Das Bundeskabinett hat mit dem Vierten Corona-Steuerhil- fegesetz weitere Steuererleich- terungen beschlossen. Ziele sind, die Pandemie-Folgen abzumildern und die Binnen- nachfrage zu stärken: • Degressive Abschreibung: Die Möglichkeit zur Inan- spruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfe- gesetz eingeführten de- gressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr verlängert. • Erweiterte Verlustverrech- nung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und
2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro bzw. auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben; der Verlustrück- trag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. • Investitionsfristen: Steuer- liche Investitionsabzugsbe- träge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Reinvestitionen nach § 6b EStG werden ebenso um ein weiteres Jahr verlängert. • Kurzarbeitergeld: Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum
ecocockpit-bw.de
ANZEIGE
Design - Bau - Service Gewerbeimmobilien System mit
Sie haben Fragen rund um die Corona-Pandemie? Alle IHK-Informa- tionen dazu finden Sie unter rhein-neckar. ihk24.de/corona
GOLDBECK Niederlassung Rhein-Neckar Goldbeckstraße 7, 69493 Hirschberg a. d. Bergstraße Tel. +49 6201 8777-0, mannheim@goldbeck.de
building excellence goldbeck.de
46
IHKMagazin Rhein-Neckar 03 | 2022
rhein-neckar.ihk24.de
Made with FlippingBook Learn more on our blog