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Hundewissen

3. 2022

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S chneller, als man denkt, kann man als Hundehal- ter in Situationen kommen, in denen man die Ge- setzeslage und aktulle Rechtsprechung kennen sollte. 12 Fragen, 12 hilfreiche Antworten – für alle Fälle. WAS, WENN DIE NACHBARN SICH ÜBER HUNDEGEBELL BESCHWEREN? Übermäßige Lautäußerungen des Hundes können als öffentliche Ruhestörung angesehen werden. Wenn sich Nachbarn darüber beim Ordnungsamt beschweren, werden meist ein Langzeit-Lärmprotokoll und Zeugen verlangt. Eine bundesweite Regelung, wann Gebell als Ruhestörung anzusehen ist, gibt es nicht. Die Entschei- dungen der Gerichte orientieren sich an Uhrzeit, Häufig- keit, Dauer und Lautstärke. Dabei ist man sich meistens einig, dass nachts sowie zur Mittagsruhe und zum Teil an Sonn- und Feiertagen Stille zu herrschen hat und dass Gebell nicht länger als zehn Minuten am Stück zu tolerieren ist. Allerdings hielt das Oberlandesgericht Düsseldorf unlängst festgesetzte „Bellzeiten“ für unan- gemessen. Der Hundehalter sei zwar in der Pflicht, das Gebell durch erzieherische Maßnahmen einzudämmen, ein völliges Bellverbot stünde aber dem typischen und artgerechten Hundeverhalten entgegen. WAS PASSIERT, WENN MEIN HUND EINEN MENSCHEN VERLETZT HAT? Im Strafrecht werden verschiedene Schwerestufen der Körperverletzung unterschieden: Bei der einfachen Kör- perverletzung muss die Verletzung durch den Hund vor- sätzlich, das heißt wissentlich und willentlich, gesche- hen (im Gegensatz zur fahrlässigen Körperverletzung). Vorsatz ist bereits anzunehmen, wenn dem Hundeführer die Aggressivität des Hundes bekannt ist, er aber nicht die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen wie Leine oder Maulkorb ergreift und selbst dann nicht einschrei- tet, wenn der Hund auf einen Menschen losgeht und diesem eine erkennbare Verletzung droht. Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Bei der gefährlichen Körperverletzung kommt neben dem Vor- satz außerdem noch der Einsatz des Hundes als „gefähr- liches Werkzeug“ hinzu. Dieser Fall wäre beispielsweise dann gegeben, wenn der Hund gezielt vom Halter auf das Opfer gehetzt wird. Strafmaß: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, mindestens aber zwi- schen drei Monaten und fünf Jahren. Kommt zum Vor- satz auch noch die Schwere der Verletzung, handelt es sich um Schwere Körperverletzung. Zum Beispiel, wenn das Opfer ein wichtiges Körperteil durch den Angriff verliert oder dauerhaft entstellt ist. Hier droht eine Frei-

heitsstrafe von einem bis zehn Jahre. Die Körperverlet- zung mit Todesfolge erklärt sich von selbst. Dieser Sach- verhalt ist auch gegeben, wenn der Hundeführer keinen Vorsatz hatte, aber seine Sorgfaltspflicht außer Acht ge- lassen hat und fahrlässig handelte. Strafmaß: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in min- der schweren Fällen ein bis zehn Jahre. Besonders häufig liegt bei Hundehaltern der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung vor. Kernfrage ist immer, ob das Ver- halten des Hundes für den Hundeführer vorhersehbar war und er trotzdem seiner Sorgfaltspflicht nicht nach- gekommen ist. Sprich, ob der Vorfall hätte verhindert werden müssen und können. Strafmaß: Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. UND WENN ER EIN ANDERES TIER VERLETZT ODER GAR TÖTET? Hierbei handelt es sich im Sinne des BGB um eine Sach- beschädigung mit der Folge eines Schadensersatzan- spruchs gegen den Hundehalter. Im Strafrecht ist eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht vorgesehen, deswe- gen muss dem Hundeführer immer ein Vorsatz bei der Tötung oder Verletzung des Tieres nachgewiesen wer- den. Der Straftatbestand kann zum Beispiel erfüllt sein, wenn ein bissiger Hund auch im Angesicht einer Schaf- herde nicht angeleint wird und dieser daraufhin auf die Herde zujagt und Schafe verletzt oder tötet. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder eine Geldstrafe. WAS IST MIT FREMDEM EIGENTUM? Auch hier gelten die Prinzipen der Sachbeschädigung. Dabei reicht es, wenn der Hundeführer nicht unterbin- det, dass sein Hund andere Personen anspringt und de- ren Kleidung beschmutzt oder beschädigt. Dann kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. WER HAFTET EIGENTLICH WANN? Für Hundehalter, Hundeführer oder Hundehüter besteht eine generelle Aufsichtspflicht. Handeln sie schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, haften sie für den Scha- den, den der Hund verursacht hat. Das nennt man Ver- schuldungshaftung. Daneben gibt es aber auch die soge- nannte Gefährdungshaftung. Diese ist alleine durch die Tatsache gegeben, dass Tiere grundsätzlich eine Gefah- renquelle sind, weil ihre Haltung ein besonderes Risiko darstellt. Der Gesetzgeber macht dabei einen Unter- schied zwischen Nutztieren, wie Polizeihunde oder Ret- tungshunde, und privat gehaltenen Familienhunden, die als Luxushunde bezeichnet werden. Der Halter eines Lu- xushundes haftet eigentlich immer, auch wenn keine

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