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Hundewissen

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WELCHE RECHTE HAT MEIN HUND, WENN WIR IN EINER MIETWOHNUNG LEBEN? Grundsätzlich darf ein Mieter sich nicht ohne Rückspra- che mit dem Vermieter einen Hund anschaffen. Der Ver- mieter darf allerdings auch nicht willkürlich oder sche- matisch seine Zustimmung verweigern. Es gilt, den individuellen Einzelfall abzuwägen. Eine starre Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag, wie man ihn im Schreibwarenhandel kaufen oder im Internet herunterla- den kann, ist unwirksam, ebenso wie eine generelle Zu- stimmungspflicht des Vermieters zu jeder Tierhaltung. Ein individuell ausgehandeltes Hundehaltungsverbot, das im Mietvertrag steht, ist jedoch rechtens. Die Ausnahme: Alle Mieter und Nachbarn sind mit der Hundehaltung einverstanden, dann könnte das Verbot rechtsmissbräuchlich sein. Ist im Mietvertrag zur Hundehaltung nichts festgelegt, empfiehlt sich ein Blick in die Hausordnung. Nach ihr hat sich der Mieter zu richten. Übrigens darf der Vermieter auch dem einen Mieter die Hundehaltung erlauben und einem anderen verbieten. Ein Recht auf Gleichbehandlung besteht grundsätzlich nicht. Auch die Erlaubnis eines Hundes beinhaltet nicht, dass auch weitere Hunde angeschafft werden dürfen. Eine Erlaubnis der Hundehaltung kann auch durch den Vermieter widerrufen werden, allerdings nur, wenn gewichtige und triftige Gründe vorliegen. WELCHE REGELN GELTEN, WENN WIR AUF DER STRASSE UNTERWEGS SIND? Eine generelle Leinenpflicht für Hunde besteht nicht, außer die jeweilige Gemeindesatzung schreibt das vor. Dennoch muss sich ein frei laufender Hund im öffent- lichen Straßenverkehr immer in Blickweite eines geeig- neten Hundeführers befinden, der ausreichend auf ihn einwirken kann. WAS MUSS ICH MIT EINEM HUND ALS BEIFAHRER BEACHTEN? Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs ist dafür verantwort- lich, dass die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges nicht durch einen mitfahrenden Hund beeinträchtigt wird. Rechtlich werden Hunde als „Ladung“ angesehen. Sind sie nicht ausreichend gesichert, haftet die Versicherung im Schadensfall in der Regel nicht. Es reicht nicht, einen Hund im Kofferraum zu verstauen und die Kopfstützen der Rücksitzbank hochzuziehen. Ein Transportnetz muss mindestens angebracht werden, besser noch ein stabiles Laderaumgitter. Zum Schutz des Hundes wird eine ausreichend große Transportbox empfohlen, gesi- chert gegen Verrutschen und Umkippen. Sitzt der Hund

konkrete Gefahr von seinem Tier ausgeht. Eine Ausnah- me wäre etwa, wenn der Geschädigte nicht aufgrund einer vom Hund verursachten Schrecksituation stürzt, sondern aus seiner eigenen Überreaktion heraus. Jogger müssen für weithin sichtbar frei laufende Hunde bremsen oder einen Umweg laufen, sonst tragen sie eine Mitschuld, wenn ihnen der Hund zwischen die Beine läuft und sie stürzen. Denn mit einem unberechenbaren Verhalten des Hundes muss gerechnet werden. Dasselbe kann übrigens auch für Radfahrer gelten. Betreuen Freunde oder Verwandte den Hund aus einer Gefällig- keit heraus, so haften nicht sie, sondern der Halter. Anders ist es, wenn ein Tiersitter oder Ähnliches dafür bezahlt wird, den Hund zu beaufsichtigen. Dann muss der Dienstleister für den Schaden einstehen. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet für den gesamten Schaden. Das kann richtig teuer werden, etwa wenn ein anderer Hund gebissen wurde. Denn hier wird der Hund ausnahmsweise nicht als Sache betrachtet. Die Kosten, zum Beispiel für eine tierärztliche Behandlung, können seinen wirtschaftlichen Wert erheblich übersteigen. In manchen Fällen ist auch eine Mitschuld des Geschädig- ten gegeben, wenn er sich bewusst oder fahrlässig in die Gefahrensituation begibt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Hundeführer versucht, bei einer Bei- ßerei die Kontrahenten zu trennen, und gebissen wird. Hier ist aber der genaue Ablauf ausschlaggebend. Ebenso wenn ein Mensch ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Hundeführers einen fremden Hund streichelt und von ihm verletzt wird. KANN ICH MEINEN VIERBEINER VON DER STEUER ABSETZEN? Wer eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, kann steuerlich profitieren und sie als Sonderausga- be geltend machen. Das gilt jedoch nicht für die Hunde- steuer, sie ist als Luxussteuer nicht absetzbar. Zu den steuerlich absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Hundefriseur und Hundebetreuung, vorausge- setzt, die Dienstleistung wird in den vier Wänden des Hundebesitzers erbracht und die Rechnung überwiesen. Seit Neuestem kann auch der Gassi-Gang durch einen Dienstleister geltend gemacht werden, wenn er nicht länger als zwei Stunden dauert und der Hund zu Hause abgeholt und wieder dorthin gebracht wird. Je nach Ge- richt können sogar Tierarztkosten, solange die Leistung beim Tierbesitzer zu Hause erbracht wird, abgesetzt werden. Wer den Hund aus beruflichen Gründen, etwa als Polizei- oder Therapiehund hält, kann grundsätzlich die Tierarztkosten als Werbungskosten verbuchen.

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