1. Zivilrechtliche Grundlagen des Maklergeschäftes
1.01 Was haben Maklervertrag und Werkvertrag auf der Grundlage der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gemeinsam? a In beiden Fälle ist der Auftragnehmer zur Erbringung einer Leistung verpflichtet.
b Die Zahlung einer Vergütung hängt davon ab, ob der mit dem Auftrag erwünschte Erfolg eintritt.
c In beiden Fällen erhält der Auftragnehmer auch ohne gesonderte Vereinbarung seine Aufwendungen ersetzt.
d Beide Verträge sind abschließend in Abschnitt 3 des 2. Buches des BGB („Schuldver- hältnisse aus Verträgen“) geregelt.
e Maklervertrag und Werkvertrag sind beide eine besondere Art von Dienstverträgen.
1.02 Welchen Rechtscharakter hat eine Provision (auch „Courtage“ genannt)? a Es handelt sich um eine nach Zeiteinsatz bemessene Vergütung.
b Es handelt sich um den Ersatz von variablen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beauftragten entstehen.
c Provisionen sind gesetzlich geregelte Boni für Manager, die bezahlt werden, wenn sie bestimmte unternehmerische Ziele erreichen.
d Es handelt sich um eine vom Eintritt eines Erfolges abhängige Vergütung.
e Provisionen sind Vergütungen, die gewährt werden, wenn entstehende Kosten durch vereinbarte Preise nicht gedeckt werden können.
1.03
Welche Rechtsstellung hat ein Makler? a Er ist stets der Interessenvertreter seines Auftraggebers und handelt in dessen Namen. b Er hat eine Beraterstellung und ist verpflichtet, mögliche Vertragspartner seines Auf- traggebers über Rechte und Pflichten aufzuklären, die mit einem Vertragsabschluss verbunden sind.
c Er hat eine Mittlerstellung zwischen zwei Parteien und ist von diesen unabhängig.
d Er ist Besorger der Geschäfte, die sein Auftraggeber abschließen will.
e Er hat eine Vertreterposition, soweit sein Auftraggeber ihn mit der Vermittlung von Immobilien beauftragt.
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