Rechtstipp
WIE FINANZIERT MAN SO EIN PROJEKT? Die klassische Baufinanzierung, bestehend aus einer Summe von Eigenkapital und einem zweckgebundenen Bankdar- lehen, das langfristig für Maßnahmen an der Immobilie genutzt werden soll, wobei die Immobilie als Sicherheit gegenüber der Bank dient, kommt bei Hausbooten norma- lerweise nicht in Betracht. Es handelt sich gerade nicht um Immobilien, die durch einen Eintrag ins Grundbuch als Sicherheit dienen können. Wenn also nicht über genügend Eigenkapital verfügt wird, sollte das Gespräch mit einer Bank des Vertrauens gesucht und über eine entsprechende Absicherung gesprochen werden, ähnlich wie bei der Anschaffung eines Bootes – ohne Haus darauf!
DARF MAN DORT DAUERHAFT WOHNEN? Ja, wenn eine Genehmigung an dem jeweiligen Liegeplatz vorliegt und eine Vielzahl von Vorgaben eingehalten werden. Hier eine exemplarische Aufzählung, welche Themenkom- plexe in die Überlegungen einbezogen werden müssen: Dauerliegeplätze für Hausboote sind eher selten und daher begehrt. Die erforderlichen Genehmigungen zum dauerhaften Wohnen sowie Anschlüsse an Versorgungslei- tungen (Strom, Wasser, Abwasser) müssen an den Liegeplät- zen vorhanden sein und genutzt werden. Häufig muss die Zustimmung der Stadt/Kommune oder des Hafenbetreibers vorliegen. Baurechtliche Genehmigung: Das Boot an sich kann, wenn es dauerhaft als Wohnung genutzt wird, baurechtlich als „bauliche Anlage“ im Sinne der Landesbauordnung gelten. Dann müssten Genehmigungen nach der jeweiligen Landesbauordnung (hier der Landesbau- ordnung Schleswig-Holstein) beantragt und eingehalten wer- den. Zudem sind die aktuellen Vorgaben von Brandschutz- und sonstigen Sicherheitsvorschriften zu beachten. Melderechtliche Vorgaben: Wenn das Dauerwohnen erlaubt ist, kann dort auch der Hauptwohnsitz angemeldet werden. Es muss dann eine ladungsfähige Anschrift (i.d.R. der Liegeplatz) bestehen. Einhaltung der Naturschutz- und Wasserrechts- vorschriften: Gelten vor Ort solche Vorschriften, wird eine Erlaubnis für eine Dauerwohnnutzung praktisch nicht erteilt.
Ein Hausboot – ist ein Haus oder doch ein Boot?
Was ist ein Hausboot? Es handelt sich um ein schwimmendes Zuhause oder anders gesagt um ein Boot, das so ausgestattet ist, dass man darauf wohnen kann.
FAZIT
In Schleswig-Holstein ist dauerhaf- tes Wohnen auf einem Hausboot möglich, aber selten und auf jeden Fall genehmigungspflichtig. Ohne offiziellen Wohnliegeplatz ist es rechtlich problematisch. Claudia Dickmann Rechtsanwältin Haus & Grund Schleswig-Holstein
gungsleitungen, mit denen eine Verbindung zum Land be- steht, wobei das Hausboot praktisch nicht bewegt wird. Diese Objekte gelten in den meisten Fällen auch als beweg- liche Sache, da der „Korpus“ nicht fest mit dem Grundstück verbunden ist. Leitungen können gekappt und Stege abge- baut werden. In diesen Fällen erfolgt in der Regel auch kein Eintrag ins Grundbuch. Ausnahmen kann es geben, wenn das Objekt mit einem be- stimmten Wassergrundstück verkauft und übertragen wird. Diese Fälle der sogenannten „Schwimmhäuser mit Grund- stück“ sind sehr selten und daher zu vernachlässigen. WO DARF ES LIEGEN/STEHEN? Ein Hausboot darf in Deutschland fast nirgendwo einfach auf/im Wasser liegen. Es gibt wenige Plätze und an die Eigentümer werden viele Anforderungen gestellt: • Der rechtlich einfachste Weg ist ein offizieller Liegeplatz in einem Yacht- und/oder Sport-Hafen und Marinas. • Außerhalb offizieller Häfen ist ein dauerhaftes Liegen ohne Erlaubnis in der Regel nicht zulässig, denn Verstöße gegen Landesnaturschutzgesetze oder sonstige Vorgaben der Städte und Gemeinden liegen damit nahe.
Häufig werden die Eigenschaften eines kleinen Hauses mit denen eines Bootes verbunden. Typische Merkmale eines Hausbootes sind: ein kleiner Wohnraum mit einem oder mehreren kleinen Schlafräumen, eine kleine Küche, ein klei- nes Badezimmer mit Dusche und WC. Statt einer festen Bo- denplatte steht der Wohnraum auf einem Schwimmkörper, der entweder aus Pontons oder einem Bootsrumpf besteht. Diese Ausstattungsmerkmale weisen fast alle Hausboo- te auf. Sie spielen für die rechtliche Einordnung oft keine Rolle. Eine Unterscheidung erfolgt dagegen nach folgenden Kriterien: Fahrbares Hausboot: Das Objekt kann selbst gesteuert werden auf Seen oder Flüs- sen, verfügt also über einen eigenen Antrieb oder ist beweg- lich, also nicht fest mit dem Ufer verbunden und kann – theoretisch – den Liegeplatz wechseln. Diese Hausboote gelten rechtlich als Sache - wie ein Schiff. Eine Eintragung ins Grundbuch erfolgt daher nicht. Statt- dessen könnte ein Eintrag zum Beispiel in ein Schiffsregister oder in einem amtlichen Bootregister notwendig sein. Das muss der Eigentümer prüfen. Stationäres Hausboot: Das Objekt liegt dauerhaft an einem bestimmten Liegeplatz und verfügt baulich über einen festen Steg und/oder Versor-
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