IHK-Global Business Ausgabe 5/2024

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

Präferenznachweis Wenn der Wert der Ursprungserzeug- nisse in einer Sendung 6.000 Euro übersteigt, müssen EU-Ausführer als Referenznummer in der Erklärung zum Ursprung ihre REX-Nummer angeben. Unabhängig vom Wert der Sendung ge- ben Ausführer aus Neuseeland als Refe- renznummer ihren „client code“ an. Die Ausstellung einer Warenver- kehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht vorgesehen. Damit folgt das Neusee- land-Abkommen von seiner Handha- bung den seit 2017 geschlossenen Ab- kommen mit Kanada, Japan, Vietnam und Großbritannien. Wortlaut der Erklärung

EU / NEUSEELAND Freihandelsabkommen in Kraft getreten Das Freihandelsabkom- men zwischen der EU und Neuseeland trat zum 1. Mai 2024 in Kraft. Im Handel zwischen den Staaten der Europäischen Union und Neuseeland fallen letztendlich fast alle Einfuhrzölle auf Ursprungswa- ren der jeweiligen Partnerregion weg. Die Zollminderung erfolgt für manche Produkte, die im Anhang 2-A des Abkommens aufgeführt sind, in einer über mehrere Jahre laufenden Staffelung. Durch die Abschaffung des Großteils der Zölle sollen europäische Unternehmen jährlich Zölle in der Höhe von mehr als 140 Millionen Euro einsparen können. Im Gegenzug wird die EU Ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren abschaffen beziehungsweise erheblich senken. Zudem wurden ei- nige Zollkontingente festgeschrieben. Der Text zu diesem Abkommen wurde am 25. März 2024 im Amts- blatt (EU) L/2024/866 veröffentlicht. Ursprungsregeln Die Ursprungsregeln sind ähnlich aufgebaut wie im Großbritannien- Abkommen. Die Darstellung erfolgt wiederum nur in zwei Spalten, in der Spalte zwei finden sich dann in der Regel zwei alternative Ursprungs- regeln. Im Kapitel 84 sind diese auch sehr großzügig gehalten mit CTH/ CTSH und MaxNom 50 % (EXW) (= Positionswechsel/Unterpositions- wechsel oder 50 % an Vormaterial ohne Ursprung). Die Regeln finden Sie in Anhang 3-A: Einleitende Bemer- kungen zu den erzeugnisspezifi- schen Ursprungsregeln  Anhang 3-B: Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln des Abkommens. Diese werden demnächst auch in WuP Zoll Online aufgenommen.

ZOLL Ausstellung EUR.1

Der Zoll informiert, dass nach einer Empfehlung der Europäi- schen Kommission zukünftig in Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED in Feld 2, Zeile 1 und in Feld 4 als Ursprungsland generell nur noch „Europäische Union“ eingetragen werden kann. Die Europäische Kommission hat die Partnerstaaten entsprechend infor- miert. Zoll/IHK

ZOLL Verbindliche Zollwertauskunft

Wortlaut der Erklärung zum Ursprung deutsche Version:

Das neue Instrument der verbind- lichen Zollwertauskunft (vZWA) wird voraussichtlich ab dem 1. Dezember 2027 in Kraft treten. Es wird künf- tig neben die bereits bestehenden Instrumente der verbindlichen Zoll- tarifauskunft (vZTA) und der ver- bindlichen Ursprungsauskunft (vUA) treten und im Einzelfall unionsweit Gewissheit über die Anwendung der zollwertrechtlichen Vorschriften bringen. Die „vZWA“ soll es den Unter- nehmen in der Europäischen Union ermöglichen, bereits vor der Durch- führung einer Einfuhr eine verbindli- che Auskunft von der Zollverwaltung zu erhalten. Die damit verbundene Rechtssicherheit in Zollwertfragen soll die unternehmerische Planung erleichtern und helfen, Zollwertfehler zu vermeiden. Zoll/IHK

„[Bei Mehrfachsendungen]: Zeitraum von …………….. bis …………….. (1) Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers DEREX …… (2) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren …….. (3) sind. Wortlaut der Erklärung zum Ursprung in Englisch: “[For multiple shipments]: Period from …………….. to …………….. (1) The Exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No …… (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …….. (3) preferential origin. Lieferantenerklärung Neuseeland (NZ) kann ab sofort in Lieferantenerklärungen als präferenz- begünstigtes Land genannt werden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website unter:

IHR ANSPRECHPARTNER:

Oliver Falk

0621 1709-223 oliver.falk@rhein- neckar.ihk24.de

ihk.de/rhein-neckar/neuseeland- freihandelsabkommen

18

IHK Global Business 05/2024

ihk.de/rhein-neckar

Made with FlippingBook Learn more on our blog