Expertise Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt

Das Beispiel Ungarn zeigt, dass sich unter dem Verweis auf Kinderschutz auch Maßnahmen etablieren können, die mit Informations-, Beteiligungs- und Teilhaberechten von Kindern und Jugendlichen in Konflikt geraten. Es verweist damit auf die Notwendigkeit, zwischen legitimen Schutzinteressen und ideologisch motivierten Einschränkungen von Kinderrechten analytisch klar zu unterscheiden. 4

Ungarn: Das Act LXXIX von 2021 verbietet die Darstellung von LGBTQIA+-Themen gegenüber Minderjährigen und verknüpfte diese Einschränkungen formal mit Pädophilie-

Strafmaßnahmen. Die EU-Kommission leitete aus diesem Grund ein Vertragsverletzungsverfahren ein (Europäisches Parlament 2021). 5

Im Kontrast dazu ist Italien innerhalb des untersuchten Samples ein besonders interessanter Fall, weil digitale Kultur, Zugang und Inklusion vergleichsweise kohärent in einem übergreifenden Rechts- und Politikrahmen adressiert werden. Italien: Das Land hat digitalen Schutz, Befähigung und Teilhabe als gleichrangige Bestandteile eines einheitlichen nationalen Rechts- und Politikrahmens rechtlich kohärent verankert (O'Neill/Dopona 2025: 30). Der Digitale Verwaltungscodex (Art. 8, D.Lgs. 82/2005) verpflichtet Staat und öffentliche Verwaltungen ausdrücklich dazu, digitale Kultur zu fördern, mit besonderer Aufmerksamkeit für Minderjährige und von Ausgrenzung bedrohte Gruppen. Das macht Italien international zu einem der wenigen Fälle, in denen Teilhabe als eigenständige gesetzliche Verpflichtung formuliert. Brasilien : Das ECA Digital (2025) adressiert explizit sozioökonomische Ungleichheiten und erkennt das Recht auf Informationszugang als Abwägungsgut gegenüber Schutzinteressen an. Die UNICEF-Innocenti-Studie zur digitalen Inklusion (2023) hebt Brasilien als einziges Land hervor, das in seinen Digitalisierungsgesetzen ausdrücklich den Datenschutz in Bezug auf Kinder und Jugendliche mit Teilhabezielen verbindet. Darüber hinaus nennt die Studie explizit Mädchen und einkommensschwache Familien als Zielgruppen mit Diskriminierungsschutz. 3.2 Umsetzung Die Dimension (ii) Umsetzung untersucht institutionelle und praktische Ausgestaltung der Regulierung. Unter Steuerungsmodell / Governance wird erfasst, welche Akteure für Regulierung, Aufsicht und Durchsetzung zuständig sind und wie ihre Rollen verteilt sind, etwa zwischen Staat, unabhängigen Regulierungsbehörden, Selbst- oder Ko-Regulierung, Plattformen sowie zivilgesellschaftlichen Akteuren. Das Regulierungsverständnis beschreibt die Grundlogik des jeweiligen Ansatzes, also ob der Schwerpunkt vor allem auf staatlichen Schutzpflichten, Plattformverantwortung, technischer Vorsorge oder geteilten Verantwortlichkeiten liegt. Die Durchsetzungskapazität untersucht schließlich die tatsächliche Fähigkeit, Regeln wirksam umzusetzen und durchzusetzen. Dazu zählen rechtliche Befugnisse, personelle und ————————————— 4 Ähnlicher Fall ist Litauen, wo das Verfassungsgerichtsurteil vom Dezember 2024 ein seit 2009 bestehendes Informationsverbot über gleichgeschlechtliche Beziehungen für Minderjährige für verfassungswidrig erklärte (RLT 2024). 5 Nach Erstellung dieser Expertise am 21. April 2026 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (Rs. C-769/22) fest, dass Ungarn mit dem Gesetz gegen EU-Recht verstößt – erstmals befand das Gericht damit eine mitgliedstaatliche Regelung für unvereinbar mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundwerten der Union.

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